Landgericht Bonn, 2004-07-14, 2 O 30/04

2 O 30/04Kantonsgericht14.07.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 2 O 30/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-14

Aktenzeichen: 2 O 30/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0714.2O30.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: §§ 812 Abs.1, 817 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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