4 T 225/04•Landgericht Bonn, 2004-06-24, 4 T 225/04
Landgericht Bonn, 2004-06-24, 4 T 225/04
4 T 225/04Kantonsgericht24.06.2004
Regest
Ob nach dem Umzug eines Schuldners ein Mobiliarpfändungsversuch auch in der neuen Wohnung erforderlich ist, um die Fruchtlosigkeit der Pfändung darzutun, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 T 225/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-24
Aktenzeichen: 4 T 225/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0624.4T225.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: ZPO § 807
Leitsätze
Ob nach dem Umzug eines Schuldners ein Mobiliarpfändungsversuch auch in der neuen Wohnung erforderlich ist, um die Fruchtlosigkeit der Pfändung darzutun, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag der Gläubigerin, der Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzunehmen, nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die vorgelegte Fruchtlosigkeitsbescheinigung (Pfändungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers C aus B vom 15.3.2004) sei nicht ausreichend.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.