Landgericht Bonn, 2004-06-15, 10 O 181/04

10 O 181/04Kantonsgericht15.06.2004

Regest

Die Beachtung eines Verbots des Einwurfs von Werbung, das nicht durch einen Hinweis am Hausbriefkasten kenntlich gemacht ist, kann unzumutbar sein.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 10 O 181/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-15

Aktenzeichen: 10 O 181/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0615.10O181.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Normen: §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, §§ 1004, 903, 862 BGB, § 1 UWG

Leitsätze

Die Beachtung eines Verbots des Einwurfs von Werbung, das nicht durch einen Hinweis am Hausbriefkasten kenntlich gemacht ist, kann unzumutbar sein.

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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