Landgericht Bonn, 2004-06-02, 6 T 117/04

6 T 117/04Kantonsgericht02.06.2004

Regest

Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers zur Zeit der Antragstellung. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu Mängelbeseitigungskosten ist zu berücksichtigen. Soweit der Sachverständige Mängel nicht feststellt und deshalb keine Beseitigungskosten auswirft, ist der Wert unter Zugrundelegung der Mängelbehauptung zu schätzen, nicht etwa mit Null anzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 117/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-02

Aktenzeichen: 6 T 117/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0602.6T117.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Leitsätze

Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers zur Zeit der Antragstellung. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu Mängelbeseitigungskosten ist zu berücksichtigen. Soweit der Sachverständige Mängel nicht feststellt und deshalb keine Beseitigungskosten auswirft, ist der Wert unter Zugrundelegung der Mängelbehauptung zu schätzen, nicht etwa mit Null anzusetzen.

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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