Landgericht Bonn, 2004-05-07, 9 O 130/04

9 O 130/04Kantonsgericht07.05.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 9 O 130/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-07

Aktenzeichen: 9 O 130/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0507.9O130.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin, nachdem die Parteien den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

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