Landgericht Bonn, 2004-04-01, 18 O 215/03

18 O 215/03Kantonsgericht01.04.2004

Regest

1. Zum Meinungsstreit über die analoge Anwendung des § 392 Abs. 2 HGB auf das Surrogat der Forderung des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft. 2. Nicht-Aussonderungsfähigkeit und -Unterscheidbarkeit des von dem Kommissionär in Bar eingenommenen und in die Kasse eingelegten Erlöses, wenn aus der Kasse nachfolgend Entnahmen in der Höhe des Erlöses erfolgt sind. 3. Nicht-Aussonderungsfähigkeit und -Unterscheidbarkeit des von dem Kommissionär eingenommen und auf sein Geschäftskonto ohne zuordnugsfähige Buchung eingezahlten Erlöses aus dem Ausführungsgeschäft. 4. Nichtbestehen einer Schadensersatzverpflichtung des Insolvenzverwalters gemäß § 60 InsO, wenn dieser zum Zeitpunkt der Einziehung der Forderung aus dem Ausführungsgeschäft durch den Kommissionär noch nicht vorläufig einhergehend mit der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts bestellt war. 5. Nichtbestehen eines Massebereicherungsanspruchs gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO wegen des nicht unterscheidbaren Vorhandenseines des vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingezogenen Erlöses.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 18 O 215/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-01

Aktenzeichen: 18 O 215/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0401.18O215.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Normen: §§ 392 Abs. 2 HGB, 47, 48, 55, 60 InsO

Leitsätze

Zum Meinungsstreit über die analoge Anwendung des § 392 Abs. 2 HGB auf das Surrogat der Forderung des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft.

Nicht-Aussonderungsfähigkeit und -Unterscheidbarkeit des von dem Kommissionär in Bar eingenommenen und in die Kasse eingelegten Erlöses, wenn aus der Kasse nachfolgend Entnahmen in der Höhe des Erlöses erfolgt sind.

Nicht-Aussonderungsfähigkeit und -Unterscheidbarkeit des von dem Kommissionär eingenommen und auf sein Geschäftskonto ohne zuordnugsfähige Buchung eingezahlten Erlöses aus dem Ausführungsgeschäft.

Nichtbestehen einer Schadensersatzverpflichtung des Insolvenzverwalters gemäß § 60 InsO, wenn dieser zum Zeitpunkt der Einziehung der Forderung aus dem Ausführungsgeschäft durch den Kommissionär noch nicht vorläufig einhergehend mit der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts bestellt war.

Nichtbestehen eines Massebereicherungsanspruchs gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO wegen des nicht unterscheidbaren Vorhandenseines des vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingezogenen Erlöses.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2fachen des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe des 1,2fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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