Landgericht Bonn, 2004-03-10, 6 T 48/04

6 T 48/04Kantonsgericht10.03.2004

Regest

Der Gebührenstreitwert für eine Räumungsklage richtet sich nach dem 12-fachen Betrag der Monats-Nettomiete.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 48/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-10

Aktenzeichen: 6 T 48/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0310.6T48.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 16 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 ff ZPO

Leitsätze

Der Gebührenstreitwert für eine Räumungsklage richtet sich nach dem 12-fachen Betrag der Monats-Nettomiete.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 13. Februar 2004 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 10. Februar 2004 - 108 C 4/04 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

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