6 T 48/04•Landgericht Bonn, 2004-03-10, 6 T 48/04
Landgericht Bonn, 2004-03-10, 6 T 48/04
6 T 48/04Kantonsgericht10.03.2004
Regest
Der Gebührenstreitwert für eine Räumungsklage richtet sich nach dem 12-fachen Betrag der Monats-Nettomiete.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 48/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-10
Aktenzeichen: 6 T 48/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0310.6T48.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 16 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 ff ZPO
Leitsätze
Der Gebührenstreitwert für eine Räumungsklage richtet sich nach dem 12-fachen Betrag der Monats-Nettomiete.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 13. Februar 2004 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 10. Februar 2004 - 108 C 4/04 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
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