6 T 41/04•Landgericht Bonn, 2004-03-05, 6 T 41/04
Landgericht Bonn, 2004-03-05, 6 T 41/04
6 T 41/04Kantonsgericht05.03.2004
Regest
Zu den Voraussetzungen der Auferlegung von Kosten des Rechtsstreits auf den Beklagten nach Klagerücknahme, insbesondere dazu, ob der "Erbe vor Ausschlagung" nach erfolgter Ausschlagung diesen Umstand dem Vertragspartner des Erblassers mitzuteilen hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 41/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-05
Aktenzeichen: 6 T 41/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0305.6T41.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Auferlegung von Kosten des Rechtsstreits auf den Beklagten nach Klagerücknahme, insbesondere dazu, ob der "Erbe vor Ausschlagung" nach erfolgter Ausschlagung diesen Umstand dem Vertragspartner des Erblassers mitzuteilen hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten, die dieser selbst trägt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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