Landgericht Bonn, 2004-03-04, 6 S 171/03

6 S 171/03Kantonsgericht04.03.2004

Regest

Ist Gegenstand eines für den Mandanten geführten Rechtsstreits die Feststellung, das Geschäftsführerverhältnis sei nicht durch Kündigung beendet und führt der Anwalt während des Rechtsstreits außergerichtliche Verhandlungen mit dem Ziel, alle in Betracht kommenden Ansprüche des Mandanten zu realisieren, die er bei fortbestehendem Vertragsverhältnis hätte, kann die außergerichtliche Tätigkeit gesondert abgerechnet werden, auch wenn ein außergerichtlicher Vergleich den Rechtsstreit miterledigt hätte.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 S 171/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-04

Aktenzeichen: 6 S 171/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0304.6S171.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 37 Nr. 2 BRAGO

Leitsätze

Ist Gegenstand eines für den Mandanten geführten Rechtsstreits die Feststellung, das Geschäftsführerverhältnis sei nicht durch Kündigung beendet und führt der Anwalt während des Rechtsstreits außergerichtliche Verhandlungen mit dem Ziel, alle in Betracht kommenden Ansprüche des Mandanten zu realisieren, die er bei fortbestehendem Vertragsverhältnis hätte, kann die außergerichtliche Tätigkeit gesondert abgerechnet werden, auch wenn ein außergerichtlicher Vergleich den Rechtsstreit miterledigt hätte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11.06.2003 - 12 C 142/02 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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