6 S 171/03•Landgericht Bonn, 2004-03-04, 6 S 171/03
Landgericht Bonn, 2004-03-04, 6 S 171/03
6 S 171/03Kantonsgericht04.03.2004
Regest
Ist Gegenstand eines für den Mandanten geführten Rechtsstreits die Feststellung, das Geschäftsführerverhältnis sei nicht durch Kündigung beendet und führt der Anwalt während des Rechtsstreits außergerichtliche Verhandlungen mit dem Ziel, alle in Betracht kommenden Ansprüche des Mandanten zu realisieren, die er bei fortbestehendem Vertragsverhältnis hätte, kann die außergerichtliche Tätigkeit gesondert abgerechnet werden, auch wenn ein außergerichtlicher Vergleich den Rechtsstreit miterledigt hätte.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 S 171/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-04
Aktenzeichen: 6 S 171/03
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0304.6S171.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 37 Nr. 2 BRAGO
Leitsätze
Ist Gegenstand eines für den Mandanten geführten Rechtsstreits die Feststellung, das Geschäftsführerverhältnis sei nicht durch Kündigung beendet und führt der Anwalt während des Rechtsstreits außergerichtliche Verhandlungen mit dem Ziel, alle in Betracht kommenden Ansprüche des Mandanten zu realisieren, die er bei fortbestehendem Vertragsverhältnis hätte, kann die außergerichtliche Tätigkeit gesondert abgerechnet werden, auch wenn ein außergerichtlicher Vergleich den Rechtsstreit miterledigt hätte.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11.06.2003 - 12 C 142/02 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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