Landgericht Bonn, 2004-02-24, 8 T 39/04

8 T 39/04Kantonsgericht24.02.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 T 39/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-24

Aktenzeichen: 8 T 39/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0224.8T39.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Amtsgerichts Siegburg vom 5.2.2004 -8 C 557/03- wird

zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 600,-- €.

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