5 S 207/03•Landgericht Bonn, 2004-02-04, 5 S 207/03
Landgericht Bonn, 2004-02-04, 5 S 207/03
5 S 207/03Kantonsgericht04.02.2004
Regest
1. Im Rahmen einer Individualabrede zwischen Patient und Wahlarzt kann ungeachtet der Art des Verhinderungsfalles die Möglichkeit der Stellvertretung durch den vom Wahlarzt berufenen Vertreter vereinbart werden. 2. Es ist nicht notwendige Voraussetzung einer solchen Individualvereinbarung, dass der Wahlarzt sie höchstpersönlich mit dem Patienten trifft.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 5 S 207/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-04
Aktenzeichen: 5 S 207/03
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0204.5S207.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: § 613 S. 1 BGB, § 10 Nr. 4 AGBG, § 4 Abs. 2 GOÄ
Leitsätze
Im Rahmen einer Individualabrede zwischen Patient und Wahlarzt kann ungeachtet der Art des Verhinderungsfalles die Möglichkeit der Stellvertretung durch den vom Wahlarzt berufenen Vertreter vereinbart werden.
Es ist nicht notwendige Voraussetzung einer solchen Individualvereinbarung, dass der Wahlarzt sie höchstpersönlich mit dem Patienten trifft.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 22.07.2003, Az.: 2 C 662/02, abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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