Landgericht Bonn, 2004-02-04, 16 O 66/03

16 O 66/03Kantonsgericht04.02.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 16 O 66/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-04

Aktenzeichen: 16 O 66/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0204.16O66.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklagen der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) vom 28.08.2003 und der Antragsgegnerin zu 4) vom 01.09.2003 gegen den auf der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 31. Juli 2003 unter Tagesordnungspunkt 7 gefaßten Beschluß,

"Die Aktien der übrigen Aktionäre der I Aktiengesellschaft in Abwicklung werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluß von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 24,89 EUR pro Aktien auf die Q AG übertragen."

der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB ..... nicht entgegenstehen.

Die Kosten des Freigabeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenintervenientin der Antragstellerin tragen die Antragsgegner.

Die Nebenintervenienten der Antragsgegner tragen ihre eigenen notwendigen Auslagen selbst.

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