14 O 219/02•Landgericht Bonn, 2003-12-11, 14 O 219/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 14 O 219/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-11
Aktenzeichen: 14 O 219/02
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:1211.14O219.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 425 Abs. 1, 431, 435 HGB; 305 Abs. 2, 307, 793 Abs. 1, 807 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.375,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.11.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen eine Sicherheitsleistung auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.
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