Landgericht Bonn, 2003-11-05, 2 O 45/03

2 O 45/03Kantonsgericht05.11.2003

Regest

Bei der Deckungsanfechtung kann eine eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Anfechtungsprozess beseitigt werden, indem ein Insolvenzgläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter eine angemeldete Forderung zurücknimmt, die er infolge der angefochtenen Rechtshandlung des Anfechtungsgegners erworben hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 2 O 45/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-05

Aktenzeichen: 2 O 45/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:1105.2O45.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO

Leitsätze

Bei der Deckungsanfechtung kann eine eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Anfechtungsprozess beseitigt werden, indem ein Insolvenzgläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter eine angemeldete Forderung zurücknimmt, die er infolge der angefochtenen Rechtshandlung des Anfechtungsgegners erworben hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheit von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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