Landgericht Bonn, 2003-06-26, 7 O 22/02

7 O 22/02Kantonsgericht26.06.2003

Regest

Das später angerufene Gericht hat das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, auch wenn es kraft einer Zuständigkeitsvereinbarung ausschließlich zuständig wäre. Art. 17 EuGVÜ hat keinen Vorrang vor Art. 21 EuGVÜ.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 7 O 22/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-06-26

Aktenzeichen: 7 O 22/02

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:0626.7O22.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: Art. 16, 17, 21, 23, 28 EuGVÜ i.d.F. des 3. Beitrittsübereinkommens von 1989

Leitsätze

Das später angerufene Gericht hat das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, auch wenn es kraft einer Zuständigkeitsvereinbarung ausschließlich zuständig wäre. Art. 17 EuGVÜ hat keinen Vorrang vor Art. 21 EuGVÜ.

Tenor

Das Verfahren wird gemäß Art. 21 Abs. 1 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26. Mai 1989 ausgesetzt.

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