7 O 22/02•Landgericht Bonn, 2003-06-26, 7 O 22/02
Landgericht Bonn, 2003-06-26, 7 O 22/02
7 O 22/02Kantonsgericht26.06.2003
Regest
Das später angerufene Gericht hat das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, auch wenn es kraft einer Zuständigkeitsvereinbarung ausschließlich zuständig wäre. Art. 17 EuGVÜ hat keinen Vorrang vor Art. 21 EuGVÜ.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 7 O 22/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-26
Aktenzeichen: 7 O 22/02
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:0626.7O22.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: Art. 16, 17, 21, 23, 28 EuGVÜ i.d.F. des 3. Beitrittsübereinkommens von 1989
Leitsätze
Das später angerufene Gericht hat das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, auch wenn es kraft einer Zuständigkeitsvereinbarung ausschließlich zuständig wäre. Art. 17 EuGVÜ hat keinen Vorrang vor Art. 21 EuGVÜ.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß Art. 21 Abs. 1 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26. Mai 1989 ausgesetzt.
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