Landgericht Bonn, 2003-06-05, 14 O 239/89

14 O 239/89Kantonsgericht05.06.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 14 O 239/89 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-05

Aktenzeichen: 14 O 239/89

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:0605.14O239.89.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 6, 204 KO, 50, 51, 91 a) ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages wegen der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen Sicherheitsleistungen auch durch eine

schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürg-

schaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit-

instituts bewirken.

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