14 O 239/89•Landgericht Bonn, 2003-06-05, 14 O 239/89
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 14 O 239/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-05
Aktenzeichen: 14 O 239/89
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:0605.14O239.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 6, 204 KO, 50, 51, 91 a) ZPO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen Sicherheitsleistungen auch durch eine
schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürg-
schaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit-
instituts bewirken.
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