4 T 71/02•Landgericht Bonn, 2002-02-01, 4 T 71/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 T 71/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-01
Aktenzeichen: 4 T 71/02
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0201.4T71.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit der Maßgabe abgeändert , daß den Gläubigerinnen für die im Beschluß bezeichneten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Rechtsanwältin U im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet wird.
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