Landgericht Bonn, 2002-01-25, 4 T 52/02

4 T 52/02Kantonsgericht25.01.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 4 T 52/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-25

Aktenzeichen: 4 T 52/02

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0125.4T52.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Dem Betroffenen wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C2 in C4 bewilligt.

Der angefochtene Beschluß wird mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben.

Der Haftantrag des Beteiligten zu 2) vom 10.01.2002 wird zurückgewiesen.

Die dem Beteiligten zu 1) in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Auslagen werden dem Kreis auferlegt.

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