4 T 52/02•Landgericht Bonn, 2002-01-25, 4 T 52/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 T 52/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-01-25
Aktenzeichen: 4 T 52/02
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0125.4T52.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Dem Betroffenen wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C2 in C4 bewilligt.
Der angefochtene Beschluß wird mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben.
Der Haftantrag des Beteiligten zu 2) vom 10.01.2002 wird zurückgewiesen.
Die dem Beteiligten zu 1) in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Auslagen werden dem Kreis auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.