Landgericht Bonn, 1998-08-10, 1 O 355/97

1 O 355/97Kantonsgericht10.08.1998

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 355/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-08-10

Aktenzeichen: 1 O 355/97

ECLI: ECLI:DE:LGBN:1998:0810.1O355.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin

a. DM 10.000,00 Schmerzensgeld sowie

b .DM 1.487,47 Schadensersatz,

jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 12.09.1997 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 11.487,47 DM für die Zeit vom 08.09. bis 11.09.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf dem Unfallgeschehen vom ##.09.19## beruht, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 23 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 77 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 800,00 DM abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

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