9 O 323/93•Landgericht Bonn, 1994-05-02, 9 O 323/93
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 9 O 323/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-05-02
Aktenzeichen: 9 O 323/93
ECLI: ECLI:DE:LGBN:1994:0502.9O323.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
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Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren über 500.000,- DM insgesamt bzw. 30.000,- DM jährlich entstehenden materiellen Schaden, der dem Kläger durch seine HIV-Infizierung entsteht, zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger mit Wirkung ab 1.5.1990 eine vierteljährlich im voraus zu zahlende Rente in Höhe von 580,- DM für vermehrte Bedürfnisse des Klägers zu zahlen, und zwar die rückständigen Raten sofort und die zukünftigen jeweils zum 1.1.,1.4.,1.7. und 1.10. eines Jahres.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen einmaligen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 250.000,- DM, abzüglich bereits gezahlter 47.000,- DM, sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,- DM beginnend ab 1.3.1994 zu zahlen.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 54% und der Kläger 46%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zu Rentenzahlungen für die Zeit nach dem 22.4.1993 verurteilt wurde kann sie die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im übrigen ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung für den Kläger in Höhe von 221.000,- DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.200,- DM vorläufig vollstreckbar.
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