Landgericht Bielefeld, 2026-04-14, 10 KLs 12/25

10 KLs 12/25Kantonsgericht14.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 10 KLs 12/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-14

Aktenzeichen: 10 KLs 12/25

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2026:0414.10KLS12.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: X. große Strafkammer

Tenor

  1. Die Angeklagte L. U. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Gegen die Angeklagte U. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.600,00 Euro angeordnet.

  1. Der Angeklagte J. N. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Gegen den Angeklagten N. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000,00 Euro angeordnet.

  1. Die Angeklagten tragen jeweils die Kosten des gegen sie geführten Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

Für die Angeklagte L. U. : §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1a AufenthG in der bis zum 26.02.2024 gültigen Fassung sowie in der ab dem 27.02.2024 gültigen Fassung, 53, 73, 73c, 74 StGB.

Für den Angeklagten J. N. : §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1a AufenthG in der bis zum 26.02.2024 gültigen Fassung sowie in der ab dem 27.02.2024 gültigen Fassung, 53, 73, 73c, 74 StGB.

Gründe

Gründe

I. Feststellungen zu den Personen

1. Angeklagter J. N.

Der im Tatzeitraum zwischen x und x Jahren alte Angeklagte wurde in B. in Thailand geboren. Er ist das jüngste von den insgesamt x Kindern seiner Eltern.

In Thailand wurde er zunächst regelgerecht eingeschult und verließ die örtliche Grundschule nach der x Klasse. Zu dieser Zeit - er war x Jahre alt - begann er, in diversen Restaurants als … zu arbeiten. Im Alter von x Jahren bewarb er sich in einem Hotelbetrieb und begann eine Anstellung als Mitarbeiter in der dortigen ….

Eine seiner Schwestern hatte sich in dieser Zeit bereits in CI. niedergelassen und auch der Angeklagte suchte einen Weg, um nach Europa zu kommen. Er lernte einen Lebenspartner kennen und ging zunächst nach IN., wo er unter Nutzung eines …visums lebte. Sie lebten beide x Jahre in IN., ehe der Angeklagte sich nach LO. zu seiner Schwester begab, da er sich von seinem eifersüchtigen Lebenspartner eingeengt fühlte.

Bei seiner Schwester in CI. lebte er anfangs von seinen Ersparnissen. Als diese nach ca. x Monaten verbraucht waren, fasste der Angeklagte im Prostitutionsgewerbe Fuß. Zunächst ging er selbst der Prostitution nach. Alsbald erweiterte er sein Geschäft auf die Vermietung von Verrichtungszimmern. Seit 0000 bewirtschaftete er das im hiesigen Verfahren gegenständliche Bordell in der PN.-straße in CV..

Seit dem 00.00.0000 ist der Angeklagte in erster Ehe mit QC. AL. aus W. XZ. verheiratet. Dieser ist Angestellter in einem örtlichen Supermarkt. Die Stadt W. XZ. bildet den Lebensmittelpunkt des Paares.

Der Angeklagte hat keine schweren Krankheiten. In der weiter zurückliegenden Vergangenheit konsumierte er Drogen unbekannter Art und Menge. Heute lebt er abstinent. Er hat keine Schulden.

Der Angeklagte ist bislang in LO. nicht vorbestraft.

Er wurde am 07.05.2025 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.05.2025 (Az. 9 Gs 2631/25) seitdem in Untersuchungshaft. Die Kammer hat den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld mit Beschluss vom 17.09.2025 unter der Erteilung von Weisungen und Auflagen außer Vollzug gesetzt.

2. Angeklagte L. U.

Die im Tatzeitraum zwischen x und x Jahren alte Angeklagte wurde in E., einer größeren Stadt mit ca. x Einwohnern im Nordosten Thailands geboren. Über ihren Werdegang ist nichts bekannt.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt siedelte sie nach VI. über, nahm einen VI.en Nachnamen an und erwarb die VI.e Staatsangehörigkeit. Die Angeklagte verdingte sich - in LO. angekommen - zunächst als Prostituierte, bevor sie selbst damit begann, als sog. „Puffmutter“ Prostituierten Verrichtungszimmer zur Verfügung zu stellen. Hierzu ließ sie sich in T. nieder. Ab dem 00.00.0000 mietete sie ein Bordell im LG.-straße mit einer Gewerbefläche von x m² und einer monatlichen Nettokaltmiete von x Euro, die sich bis Monat 0000 auf x Euro erhöhte. Zur Absicherung ihrer Vermieter, der Eheleute XJ. und SS. YS., hinterlegte sie eine Kaution von x Euro. Im selben Gebäude bezog sie sodann auch eine Wohnung. In diesem Zusammenhang beging die Angeklagte die hier zur Verurteilung gebrachten Straftaten.

Anhaltspunkte, dass die Angeklagte unter erheblichen Krankheiten leidet oder dem Alkohol und Drogen im Übermaß zuspricht, haben sich nicht ergeben.

Ob die Angeklagte Schulden hat, ist nicht bekannt.

Die Angeklagte ist bislang in LO. nicht vorbestraft.

Sie befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 02.06.2025 (Az. 9 Gs 3162/25) seit dem 12.06.2025 bis zum 23.12.2025 in Untersuchungshaft. Die Kammer hat den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld mit Beschluss vom 23.12.2025 unter der Erteilung von Weisungen und Auflagen außer Vollzug gesetzt.

II. Feststellungen zur Sache

Die Angeklagten hatten sich anfangs mit x weiteren mitangeklagten Personen vor der Kammer gleichzeitig zu rechtfertigen. In der Hauptverhandlung wurden Tatkomplexe der noch in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt. Nachdem die Kammer einen Teil der dem Angeklagten N. vorgeworfenen Straftaten gemäß § 154 Abs.1, 2 StPO eingestellt hat, sind folgende Feststellungen zur Sache noch zu treffen gewesen.

1. Vorgeschichte

Die ehemals Mitangeklagten JG. KA. und ihr Lebensgefährte CD. ZF. sowie dessen Schwester, die Angeklagte ML. ZF., sind Teil eines größeren Netzwerks von in Ostwestfalen lebenden Personen Thailander Herkunft. Zu dieser Gruppe gehört auch die im abgetrennten Strafverfahren bereits verurteilte RW. KA., die die Tochter der JG. KA. ist. Die Gruppe steht im Verdacht, jedenfalls seit 0000/0000 Straftaten im Zusammenhang mit dem Einschleusen von Thailanden Staatsbürgern in die EU begangen zu haben, indem sie ihnen unter Verwendung von nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Touristen-Visa die Aufnahme der Prostitution in LO. ermöglichten. Die polizeilichen Ermittlungen begründeten den dringenden Verdacht des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern, der schweren Zwangsprostitution und der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche. Dem Netzwerk lag dabei ein professionelles Schleusungsmodell zu Grunde: Zunächst wurden Männer, Frauen und Transmenschen, die bereits ganz überwiegend in Thailand der Prostitution nachgingen, über Internetannoncen angeworben und ihnen - insoweit zutreffend - in Aussicht gestellt, dass sie mit ihrer Tätigkeit in Europa Einnahmen erzielen können, die ganz erheblich über den Einnahmen liegen, die sich mit dem Prostitutionsgewerbe in Thailand verdienen ließen. Voraussetzung dafür, dass die Organisatoren in Thailand die notwendigen Schritte zur Übersiedlung nach Europa einleiteten, war, dass die Prostituierten sich verpflichteten, für die Tätigkeit eine Entlohnung in einer Größenordnung von ca. x Euro bis x Euro - eine sog. „Tax“ - zu entrichten. Der Betrag wurde zunächst gestundet und vereinbart, dass die vorgenannte Summe nach der Ankunft in Europa zunächst durch die Prostitutionstätigkeit abzuarbeiten war.

Sodann wurde durch die Organisatoren in Thailand die Beschaffung eines Schengen­visums für touristische Zwecke, welches nicht zur Arbeitsaufnahme in der Europäischen Union berechtigt, veranlasst. Die Visa wurden hierbei über Agenturen in verschiedenen europäischen Botschaften in Thailand unter falschen Angaben erschlichen. Bei der Antragstellung wurde nicht nur der wahre Zweck des Aufenthalts, nämlich die Aufnahme einer unerlaubten Prostitutionstätigkeit, verschwiegen, es wurden auch durch zuvor über die Organisation kurzfristig gefüllte Sparbuchkonten hinreichende finanzielle Mittel für Aufenthalt und Rückreise vorgetäuscht.

Den Prostituierten wurden sodann Flugtickets, Unterlagen für das Visum und Hinweise zu Kontaktpersonen an den Zielflughäfen mitgeteilt. Die Zusammenarbeit mit den in Europa ansässigen Organisatoren, wie der ehemals Mitangeklagten JG. KA. sowie der Angeklagten ML. ZF., erfolgte dergestalt, dass diesen von der Kontaktperson in Thailand die Ankunft der Prostituierten jeweils mitgeteilt wurde und sie dann die Abholung am Flughafen und Verbringung in die Bordelle organisierten. In Europa angekommen, wurden die Prostituierten durch mit dem Netzwerk verbundene Fahrer, wie die ehemaligen Mitbeschuldigten FL. und UX., abgeholt und in ein Bordell für die Arbeitsaufnahme verbracht.

Die Prostituierten begannen sodann zeitnah, ihre Schulden durch das Anbieten der Prostitution abzuarbeiten. Regelmäßig kam es hierbei zur Anwendung des sog. 50/50-Modells, von dem die Prostituierten bei ihrer Abreise jedoch keine Kenntnis hatten. Dabei hatten die Prostituierten von den von ihnen erzielten Einnahmen 50% zur Tilgung der bereits in Thailand aufgenommenen Schulden an die Stellvertreter vor Ort, wie die Mitangeklagte JG. KA., abzugeben. Die weiteren 50% der Einnahmen standen der jeweiligen Bordellbetreiberin für das Zurverfügungstellen der Verrichtungszimmer zu. Tatsächlich hatten die Prostituierten somit einen Betrag abzuarbeiten, der dem Doppelten der in Thailand aufgenommenen Schulden entsprach. Den Prostituierten verblieben als eigene Einnahmen meistens nur die an den Sonntagen erzielten Löhne, Trinkgelder oder Vergütungen für zusätzliche sexuelle Dienstleistungen wie Analverkehr oder Geschlechtsverkehr ohne Kondom.

Das 50/50-Modell kam indes nicht immer zur Anwendung. In manchen Fällen erhielten die Bordellbetreiber anstelle der hälftigen Einnahmen eine Wochenmiete für die Verrichtungszimmer, meistens in einer Größenordnung von x bis x Euro. Dies entsprach auch dem üblichen Wochenmietzins, wenn die Prostituierten ihre in Thailand aufgenommenen Schulden abgearbeitet hatten und sie ihre Einnahmen im Übrigen für sich selbst behalten durften.

Der wirtschaftliche Profit verblieb in dem vorgenannten Modell überwiegend bei den in Thailand ansässigen Organisatoren. So hatte z.B. die Angeklagte ML. ZF. zwar die unter ihrem Kuratel stehenden Prostituierten auf die jeweiligen Bordelle zu verteilen und die in Thailand von ihnen aufgenommenen Schulden in LO. vollständig zu vereinnahmen. Während der Zeit der Schuldtilgung führte sie gewissenhaft über jeden Zahlungsvorgang Buch und fotografierte ihre Listen zu Dokumentationszwec­ken. Sämtliche Ausgaben der Prostituierten (z.B. Aufwendungen für Internetzugänge, Werbung, Arztbesuche, Fahrkosten, Hygieneartikel) erfasste sie und stellte sie ihnen bei der Schuldentilgung in Rechnung. Auf diese Weise wurde die Abhängigkeit der Sexarbeiterin vom Schleusernetz zusätzlich gefestigt. Erst nach vollständiger Tilgung der Schulden und nur dann, erhielt sie je Prostituierte als Vergütung für ihre Tätigkeit aber lediglich einen Betrag von x Euro, während die Restsumme von ihr an die Organisatoren in Thailand, u.a. an eine als „Big Boss“ bezeichnete Person, weitergeleitet wurden.

Für die Bordellbetreiber war das Geschäft mit den Prostituierten, die noch Schulden zu zahlen hatten, ebenso lohnenswert, da der Einbehalt von 50% der Wocheneinnahmen regelmäßig höher war, als die zu erzielende Wochenmiete für ein Zimmer. Weil diese Sexarbeiterinnen darüber hinaus die Etablissements häufig in kürzeren Abständen - meist sonntags - zu wechseln hatten, hielten die Betreiber auch so die wirtschaftliche Attraktivität ihrer Stundenhotels aufrecht, weil sie von dem unterschiedlichen Angebot an Sexdienstlern und deren Sex-Angeboten mitprofitierten.

Gegenüber den noch nicht schuldenfreien Prostituierten wurde vor Ort in LO. oft - aber nicht in allen Fällen - psychischer Druck aufgebaut, indem sie durch Ansprache zu emsiger Arbeit angehalten wurden, was bedeutete, dass sie die Einrichtungen nur in Ausnahmefälle - und dann meist nur in Begleitung - verlassen durften. Abgesehen davon wurden den Prostituierten regelmäßig aber keine darüberhinausgehenden Übel in Aussicht gestellt, wenn sie bspw. ihre Arbeit nur zögerlich erledigten oder ganz untertauchten. Erst nach vollständiger Tilgung der Schulden waren die Prostituierten „frei“, konnten sodann selbständig bestimmen, in welchen Bordellen sie ihrer Tätigkeit nachgingen und den Verdienst für sich behalten.

Die hiesigen Angeklagten agierten in der Szene als sog. „Puffmütter“, also Personen, die Prostituierten, egal ob und aus welchem Schleusungsnetzwerk diese entstammten, Zimmer zur Verrichtung ihrer Tätigkeiten anboten.

2. Die Taten im Einzelnen:

a) Fall 1 betreffend den Angeklagten J. N. (Fall 5 der neugefassten Anklageschrift 04.11.2025)

Im Monat 0000 reiste die Nebenklägerin PA. VX. mittels Schengen-Visums für touristische Reisezwecke über YK. in die TG. ein.

Sie wurde zunächst auf Geheiß der Mitangeklagten ML. ZF. in ein Bordell in NY. verbracht, wo sie auf die vorbezeichnete Weise der Prostitution zugeführt wurde und einen Gesamtschuldenbetrag von x Euro abzuarbeiten hatte. Hiervon wurden bis zur vollständigen Tilgung des Schuldenbetrages - wie dar-gestellt - 50% der Einnahmen der Geschädigten von der Angeklagten ML. ZF. und die verbleibenden 50% der Einnahmen von der jeweiligen Puffmutter verein-nahmt.

Im Monat 0000 wurde die Geschädigte VX. sodann auf Weisung der ZF. in den Bordellbetrieb PN.-straße x in CV. verbracht, dessen verantwortliche „Puffmutter“ vor Ort der Angeklagte N. war. Der Angeklagte war dort zunächst selbst als Prostituierter tätig gewesen, bevor er den Bordellbetrieb im Hochparterre und ersten Obergeschoss des insgesamt mit drei Obergeschossen ausgestatteten Gebäudes auf Bitten der vorherigen Hauptmieterin übernahm. Das zweite und dritte Obergeschoss dienten ebenfalls dem Betrieb eines Bordells, wobei dieser Betrieb von der Tätigkeit des Angeklagten unabhängig war und man vielmehr in einem Konkurrenzverhältnis zueinanderstand stand.

Die Frau VX. ging ihrer Tätigkeit im Betrieb des Angeklagten weitgehend frei nach. Sie vereinbarte selbständig Termine mit Kunden und rechnete ihre Dienstleistung mit ihnen unmittelbar ab. Der Angeklagte, dem bewusst war, dass die VX. ohne Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis der Prostitution nachging, vereinnahmte von dieser die gesamten Wocheneinnahmen außer sonntags. Er behielt hiervon einen unbekannten Anteil für die Miete des Verrichtungszimmers und stellte die übrigen Einnahmen der ML. ZF. zur Verfügung.

b) Fall 2 betreffend den Angeklagten J. N. (Fall 36 der neugefassten Anklageschrift 04.11.2025)

Am 00.00.0000 fand im Bordellbetrieb des Angeklagten N. unter der Anschrift PN.-straße x in CV. eine Durchsuchung im Rahmen der in diesem Strafverfahren geführten Ermittlungen statt. Hierbei wurde das gesamte Objekt, bestehend aus dem Hochparterre und ersten Obergeschoss, welches der Angeklagte weiterhin angemietet hatte und dem zweiten und dritten Obergeschoss durchsucht. Der Angeklagte wurde durch die eingesetzten Beamten vor Ort im ersten Obergeschoss angetroffen. Bei ihm befand sich die unerlaubt in LO. tätige Prostituierte WL. DW.. Im Hochparterre hielten sich die ebenfalls illegal in LO. tätigen Prostituierten WD. ZK., DG. CO. und AQ. LR. auf.

Den vorgenannten war - wie auch dem Angeklagten - bewusst, dass sie zur Arbeitsaufnahme in LO. nicht berechtigt waren. Der Angeklagte stellte ihnen in den von ihm angemieteten Räumen Verrichtungsmöglichkeiten für die Prostitutionstätigkeit zum Preis von jedenfalls x Euro pro Woche zur Verfügung.

c) Fall 3 betreffend die Angeklagte L. U. (Fall 9 der neugefassten Anklageschrift 04.11.2025)

Im Monat 0000 reiste die Geschädigte Transperson KU. IJ., der entgegen seines biologischen Geschlechts die weibliche Anrede bevorzugt, zunächst mittels Schengen-Visums für touristische Reisezwecke über TB. in die LO. ein.

Vom Flughafen in AZ. holte sie ein unbekannter Fahrer auf Geheiß der Organisatorinnen ab und verbrachte sie zunächst in ein unbekannt gebliebenes Bordell in T., wo sie auf die vorbezeichnete Weise der Prostitution zugeführt wurde und gegenüber ihren Organisatorinnen in Thailand einen Gesamtschuldenbetrag von x Euro abzuarbeiten hatte. Bis zur vollständigen Tilgung des Schuldenbetrages wurden - wie dargestellt - 50% der Einnahmen der Geschädigten von den Organisatorinnen und die andere Hälfte der Einnahmen von der jeweiligen Puffmutter vereinnahmt.

Zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt zwischen Monat 0000 und Monat 0000 wurde die Geschädigte von den Organisatorinnen an das Bordell LG.-straße in T. vermittelt, dessen verantwortliche „Puffmutter“ vor Ort die Angeklagte U. war. Auch hier wurden die Einnahmen der Geschädigten - was auch der Angeklagten bekannt und von dieser gewollt war - in der vorbezeichneten Weise nach dem 50/50-Modell einbehalten.

d) Fall 4 betreffend die Angeklagte L. U. (Fall 34 der neugefassten Anklageschrift 04.11.2025)

Am 00.00.0000 betrieb die Angeklagte U. die Bordelle „JI.“ am LG.-straße in T. sowie „RB.“ an der AA.-straße x in T..

Dort wurden im Rahmen einer Durchsuchung durch die Polizei am 00.00.0000 im Objekt LG.-straße die folgenden Prostituierten angetroffenen: JL. RZ. (geboren am 00.00.0000) WThailand IW. (geboren am 00.00.0000), FD. YX. (geboren am 00.00.0000), NZ. CM. (geboren am 00.00.0000), EQ. RV. (geboren am 00.00.0000) und OL. MS. (geboren am 00.00.0000).

Bei der zeitgleich durchgeführten Durchsuchung des Objekts AA.-straße fanden die Beamten die Dirnen TJ. LK. (geboren am 00.00.0000) und QO. YE. (geboren am 00.00.0000).

Die Vorbezeichneten verfügten sämtlich nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel. Sie waren vielmehr - wie der Angeklagten bekannt war - mittels Schengen-Visums, das mit der unwahren Behauptung eines angeblich geplanten touristischen Aufenthalts erschlichen wurde, nur für Kurzaufenthalte gültig war und nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigte, eingereist. Eine Rückreiseabsicht und ein touristischer Reisezweck bestanden demgegenüber von vornherein nicht.

Im Objekt AA.-straße x trafen die eingesetzten Beamten lediglich eine Prostituierte namens Frau LI. an, die über einen gültigen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis verfügte.

Die Angeklagte stellte den Prostituierten, aufgrund der vorbezeichneten Abrede, in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorrübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, zumindest ein Verrichtungszimmer entgeltlich zum Preis von jedenfalls x Euro pro Woche zur Verfügung.

III. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

  1. Einlassungen

a) Der Angeklagte N. hat sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen eingelassen.

So hat er eingangs gegenüber der Kammer betont, dass die bei der Durchsuchungsmaßnahme angetroffene Frau HV. einen Vertrag direkt mit dem Vermieter gehabt habe. Er habe nur die Miete kassiert und zwar bis zu dem Monat als er festgenommen worden sei.

Er sei bis dahin seit x Jahren in CV. gewesen und habe dort gearbeitet. Zunächst habe er als „Untermädchen“ angefangen. Seine ehemalige Vermieterin sei dann zurück nach Thailand gegangen und habe ihn gebeten, das Bordell zu übernehmen. Er sei von keiner Organisation abhängig gewesen und habe keine festen Tarife gehabt. Vielmehr habe er für die von ihm genutzten Räume selbst auch Miete zahlen müssen, an einen LO.en und eine Thailandin. Die seien immer am ersten Tag des Monats gekommen und hätten die Miete in bar kassiert. Ihm sei gesagt worden, wenn er nicht auch das Geld für die anderen Mieter im Haus für sie einsammele, fliege er raus. Für die beiden von ihm gemieteten Etagen habe er x Euro Miete gezahlt. In der oberen Etage hätten oft zwei Personen gearbeitet, unten manchmal drei, manchmal vier. Die Personen seien selbst vorbeigekommen, um Räume zu mieten. Es habe eine Chatgruppe gegeben, in der die Verfügbarkeiten der Räume ausgetauscht worden seien, mit dem Chat habe er aber nichts zu tun gehabt. Er habe ca. x Euro pro Zimmer pro Woche verdient, so dass ihm rund x Euro pro Woche verblieben seien.

Es sei zutreffend, dass die Frauen, die auf seinen Etagen im Hochparterre und ersten Obergeschoss bei der Durchsuchung angetroffen worden seien, keine gültigen Papiere gehabt hätten. Die hätten aber jedenfalls nicht zur Organisation der ML. ZF. gehört.

Der Angeklagte N. hat weiter ausgeführt, dass sein Spitzname „WQ.“ sei. Er habe aber keine Kenntnis davon, dass ML. ZF. die Geschädigte VX. an ihn vermittelt habe. Das 50/50-Modell sage ihm zwar etwas, er habe anfangs auch so gearbeitet. Bei ihm seien die Frauen aber nur gegen wöchentliche Mietzahlungen ihrer Tätigkeit nachgegangen. Von den Prostituierten in den oberen Etagen, mit denen er mal gesprochen habe, habe er gewusst, dass diese eine sog. Tax an ML. ZF. zu zahlen hatten.

b) Die Angeklagte U. hat sich weder zur Person, noch zur Sache eingelassen.

  1. Tatnachweis

Die zur Verurteilung gebrachten Straftaten sind durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen.

a) Fälle 1 und 2 betreffend den Angeklagten J. N.

Soweit die Feststellungen der Kammer in den Fällen 1 und 2 von der Einlassung des Angeklagten abweichen oder darüber hinausgehen, folgt dies aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Seine widerstreitenden Darstellungen sind als Schutzbehauptung anzusehen.

aa) Die Kammer ist in Fall 1 davon überzeugt, dass der Angeklagte der Zeugin VX. - entgegen seiner Einlassung - ein Verrichtungszimmer unter Ausnutzung des 50/50-Modells zur Verfügung stellte. Aufgrund der Einlassung der Mitangeklagten ML. ZF. und der Aussage der Zeugin VX. steht fest, dass die Letztgenannte nach dem 50/50-Modell in LO. arbeitete. Dass dieses Modell auch im Verhältnis zum Angeklagten N. Anwendung fand, hat die Zeugin der Kammer glaubhaft bestätigt.

Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie in Thailand Schulden gehabt habe und sie aufgrund der Empfehlung einer Freundin nach LO. gekommen sei, um sich zu prostituieren. Ihre Kontaktperson in Thailand habe „x“ geheißen, die Kontaktperson in LO. „PT.“. Für die Überführung nach LO. habe sie x Euro Schulden aufgenommen, die sie hier abarbeiten sollte. Sie sei dann nach ZThailand gekommen, wo sie zunächst die Kontaktperson „OThailand“ (ML. ZF.) kennengelernt habe. Das Bordell in CV. sei ihre dritte Station in LO. gewesen. Auch dort sei wieder nach dem 50/50 Modell abgerechnet worden. Sie habe quasi ihre gesamten Wocheneinnahmen, mit Ausnahme der Sonntagseinnahmen, an die örtliche Puffmutter abgegeben, die dann mit ML. ZF. abgerechnet habe. Die Puffmutter in CV. habe den Spitznamen „US.“ oder „WQ.“ gehabt. Die Zeugin hat auf Vorhalt eines Lichtbildes des Angeklagten N. , welches im Rahmen der Durchsuchung am 19.04.2025 angefertigt worden war, bestätigt, dass dies die Puffmutter namens „WQ.“ sei.

Die Zeugin hat schließlich berichtet, dass sie im Monat 0000 schuldenfrei gewesen sei. Sie habe sich danach eine eigene Wohnung gesucht und weiterhin Einnahmen aus der Prostitution erwirtschaftet, die sie teilweise zu ihrer Familie nach Thailand geschickt habe.

Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hat detaillierte Angaben über die Umstände ihrer Einreise gemacht und dabei auch plausible persönliche Details geschildert, wie z.B. den Umstand, dass sie auf Empfehlung einer Freundin nach LO. gekommen sei, die sich später hier suizidiert habe. Die Zeugin hat auch zu den einzelnen Stationen in LO. umfangreiche Angaben gemacht. So hat sie geschildert, dass sie sich immer vor Zugriffen durch die Polizei gefürchtet habe. Ihre Aussage hat dabei keine Belastungstendenzen erkennen lassen. Insbesondere im Verhältnis zu dem Angeklagten N. hat die Zeugin bekundet, dass sie in dessen Bordell in der Preisgestaltung und Zeiteinteilung weitgehend frei gewesen sei. Ihr seien auch keine Vorgaben bzgl. der anzubietenden Sexualpraktiken gemacht worden.

bb) Die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten N. hinsichtlich des Falles Ziff. 2 ist belegt durch die Aussagen der Zeugen KHK’in YN. und KHK VT., die zu der Durchsuchung des Objekts PN.-straße x in CV. am 00.00.0000 hinzugezogen wurden. Durch ihre Aussagen ist auch die Aufteilung des Hauses in ein von dem Angeklagten betriebenes Bordell in Hochparterre und erstem Obergeschoss und ein weiteres Bordell im zweiten und dritten Obergeschoss belegt. Der hierzu gefertigte Durchsuchungsbericht ist auszugweise verlesen und die gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen worden.

Schließlich trägt auch die glaubhafte Aussage des Zeugen UW., der eine Wohnung im Nachbargebäude an der PN.-straße x hat und mit dem Angeklagten lose befreundet ist, die tatsächlichen Feststellungen. So hat er insbesondere zu berichten gewusst, dass schon seitdem er dort wohne, also seit dem Jahr 0000, im Haus PN.-straße x der Prostitution nachgegangen werde. Der Angeklagte - den der Zeuge im Sitzungssaal wiedererkannt hat - habe die beiden unteren Etagen zu Prostitutionszwecken vermietet. Aufgrund seiner Hausmeistertätigkeiten sei er - der Zeuge - auch mehrere Male in dem Objekt gewesen. Nach seiner Wahrnehmung hätten die dort tätigen Frauen wegen möglicher Kontrollen des Ordnungsamtes ängstlich gewirkt. Der Angeklagte habe sich um Alles gekümmert, eben als Puffmutter. Er habe auch mal einen Gast rausgeschmissen, wenn dieser sich danebenbenommen habe. Der Angeklagte habe die Gelder von den Prostituierten vereinnahmt und an die Vermieter weitergeleitet. Über den Aufenthaltsstatus der Frauen habe er mit dem Angeklagten nicht gesprochen. Dieser habe einmal am Rande erwähnt, dass im Dachgeschoss tätige Frauen mal schnell weg gewesen seien, weil sie in LO. illegal aufhältig gewesen seien.

cc) Die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten beruhen im Fall Ziff. 1 auf den objektiven Feststellungen. Dem Angeklagten waren die mit dem 50/50-Modell angewendeten Modalitäten bekannt, so dass er insbesondere auch wusste, dass er durch sein, für ihn finanziell lohnendes, Mitwirken zum Erfolg des Netzwerks beitrug. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten im Fall Ziff. 2 auf seiner Einlassung, in deren Rahmen er eingeräumt hat, dass die bei der Durchsuchung angetroffenen Personen illegalen Aufenthalts waren.

b) Fälle 3 und 4 betreffend die Angeklagte L. U.

aa) Die Tat zu Ziff. 3 ist nachgewiesen durch die Aussage der Zeugin KU. IJ., die glaubhaft und detailliert ausgesagt hat und an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Die Zeugin hat zunächst eingehend die Umstände ihrer Schleusung nach LO. geschildert. So hat sie ausführlich berichtet, dass das für sie bestimmte Touristenvisum in Thailand von einer Person mit dem Spitznamen „KK.“ beantragt worden sei. Eine weitere Person, die „DS.“, sei die Schleuserin gewesen. Die erforderlichen Unterlagen, ein Arbeitszeugnis und ein Auszug ihres Bankkontos, habe sie in einer im Einkaufszentrum gelegenen Agentur, welche Schengen-Visa vergebe, abgeben müssen. Zuvor habe der „KK.“ x „Währung“ auf ihr Konto eingezahlt. Sie habe ein Touristenvisum für etwa 24 Tage erhalten. Vor ihrer Abreise seien noch erotische Fotos von ihr gemacht worden; diese seien für Werbezwecke im Internet für ihre Tätigkeit in der LO. erstellt worden. Es sei ihr von Anfang an klar gewesen, dass sie in LO. als Prostituierte arbeiten werde. Für die Organisation ihrer Schleusung samt Tickets für den Hin- und Rückflug habe sie zuerst einen Betrag von x Euro an Schulden, die sog. „Tax“, abarbeiten müssen. Während ihrer „Schuldenzeit“ habe sie nach dem 50/50-Modell gearbeitet, d.h., 50% seien an die Bordellbesitzerinnen gegangen und die weiteren 50% an die Schleuser. Ihr sei vorher nicht gesagt worden, dass nach diesem Modell gearbeitet werde. Ihr sei nicht klar gewesen, dass sie eigentlich das Doppelte der ihr in Thailand genannten Summe habe abarbeiten müssen. Erst nach vollständiger Tilgung sei sie „frei“ gewesen und hätte Geld für sich verdienen können. Bis dahin habe sie lediglich sonntags 50% der Einnahmen einbehalten, den Rest habe sie an die jeweiligen Bordellbesitzerinnen abgeben müssen; zudem habe sie auch die Trinkgelder behalten dürfen. Sie sei dann im Monat 0000 über TB. nach AZ. geflogen. „DS.“ habe ihr die Telefonnummer eines Mannes mit dem Spitznamen „GZ.“ gegeben. Der habe sie vom Flughafen in AZ. abgeholt und zu einem Bordell in T. gebracht.

Zu ihrer Beschäftigung bei der Angeklagten U. hat die Zeugin geschildert, dass die Angeklagte mit dem Spitznamen „Bo“ bezeichnet worden sei. Sie habe in T. zwei Bordelle betrieben, wobei sie - die Zeugin - in dem einen mit der Hausnummer x habe arbeiten müssen. Außerdem sei die Angeklagte auch als „NJ.“ bekannt gewesen, die einen LO.en Freund namens JC. gehabt habe. Weiter hat die Zeugin ausgesagt, dass sie sich ihre Einnahmen immer genau notiert und „Bo“ 50% der Einnahmen behalten habe. „GZ.“ habe zudem nicht lediglich als Fahrer gearbeitet. Dieser habe auch die Gelder abgeholt, die er für ihre Schulden an die Schleuser habe bezahlen müssen; das sei jeweils sonntags gewesen. An diesen Wochentagen sei sie auch zu anderen Bordellen verbracht worden, weshalb sie dann wenig habe verdienen können. Ihre Schulden habe sie etwa im Monat oder Monat 0000 vollständig beglichen.

Dass die Illegalität der seitens der Nebenklägerin sowie der anderen dort aufhältigen Prostituierten ausgeübten Tätigkeit der Angeklagten U. bewusst war, belegen auch die in dem Objekt getroffenen Sicherheitsvorkehrungen. Die Zeugin hat in diesem Zusammenhang unter Vorhalt der bei der Durchsuchung am 00.00.0000 angefertigten Lichtbilder u.a. bestätigt, dass der Zugang zum Bordell durch eine Videokamera gesichert und jeweils wechselnde Personen dazu abgestellt waren, die ansonsten verschlossene Tür für Kunden zu öffnen. Dafür sprechen auch die weiteren Umstände im Bordell am LG.-straße. So wusste die Zeugin zu berichten, dass das Bordell sehr weitläufig gewesen und üppig mit einem Bar- und Aufenthaltsbereich sowie einer Vielzahl Verrichtungszimmern versehen gewesen sei. Jedenfalls fünf Prostituierte seien dort ihrer Arbeit nachgegangen. Schließlich hat die Zeugin auch die von ihr in ihrer Aussage als „x“ bezeichnete Person im Rahmen der Hauptverhandlung im Saal als die Angeklagte U. identifiziert.

Die Aussage der Nebenklägerin ist glaubhaft. Sie hat im Rahmen ihrer Aussage genaue Angaben gemacht und dabei aber auch - z.B. nach Vorhalt von Inhalten der Akte - Erinnerungslücken zugegeben oder ergänzt. Beispielsweise konnte die Zeugin auf Vorhalt der konkreten Anschriften der Bordelle ihre Arbeitsplätze konkretisieren oder auch - im Fall des Bordells an der ZM.-straße in T., mitteilen, dass sie dort nicht gearbeitet habe.

Die Aussage der Zeugin offenbarte auch keine überschießenden Belastungstendenzen. Zwar hat sie der Angeklagten vorgeworfen, dass diese oft geschimpft habe und sie ihr nicht genehme Arbeiten habe erledigen müssen, wie das Hinausbringen des Mülls. Gerade hierin ist aber keine Dramatisierung oder Überspitzung der Zustände in dem Bordell LG.-straße zu sehen, sondern die Angaben der Zeugin stellen sich vor diesem Hintergrund als eine sehr authentische Schilderung ihrer Empfindungen dar. Die Zeugin hat schließlich auch Entlastendes für die Angeklagte beigetragen. Auf die Nachfrage, ob die Angeklagte sie gezwungen habe, Viagra zu nehmen, hat sie angegeben, dass dies in dem Bordell mit der Hausnummer x gewesen sei, also nicht in dem von der Angeklagten betriebenen Bordell.

bb) Dass die Angeklagte auch zum Zeitpunkt der am 00.00.0000 durchgeführten Durchsuchungen das Bordell im LG.-straße sowie das weitere Bordell an der AA.-straße x betrieb, steht nach den weiteren Beweiserhebungen ebenso fest.

Der Zeuge KK IF. hat als Mitglied der EK SG. zunächst eingangs berichtet, dass die vorgenannten Örtlichkeiten in den Fokus der Ermittlungen gerückt seien, da der Angeklagte CD. ZF. diese in der Vergangenheit angesteuert hatte. Die Kammer hat die Schilderungen insoweit durch Verlesung eines Vermerks des KHK AX. zum Bewegungsprofil des von dem Angeklagten CD. ZF. genutzten PKW XE. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 nachvollzogen. Danach fuhr der Mitangeklagte den „JL.“ im LG.-straße jedenfalls am … an. Am … suchte er zudem das Etablissement „MW.“ in der AA.-straße in T. auf, wobei die genaue Hausnummer nicht benannt wurde.

Sodann hat der Zeuge KHK DD. aus eigener Anschauung über die Durchsuchung des Objekts AA.-straße x berichtet. Er hat ausgeführt, dass man ein Ermittlungsersuchen der Kollegen aus … erhalten habe. Er sei im Dezernat für Milieustraftaten für die Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse zuständig gewesen. Seine Verantwortung sei die Durchsuchung der Objekte in der AA.-straße x gewesen. Zu Beginn der Durchsuchung sei ihnen von einer in LO. legal aufhältigen Prostituierten namens Frau LI. geöffnet worden. Die Arbeitsunterlagen dieser Frau seien in einem Arbeitszimmer aufgefunden worden. In einem zweiten Zimmer seien Unterlagen von der Angeklagten fotografisch dokumentiert worden. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang berichtet, dass er die Angeklagte bereits aus seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Milieustrafbarkeit gekannt habe. Auch aufgrund der Tatsache, dass ihm sein Kollege Herr OT. berichtet habe, dass die Angeklagte im Haus mit der Nummer x angetroffen worden sei, sei ihm klar gewesen, dass die Angeklagte die Vermieterin der Zimmer in der AA.-straße x gewesen sei. Das habe die Angeklagte auch vor Ort im Rahmen eines informatischen Gesprächs bestätigt. Zum Hintergrund hat der Zeuge ausgeführt, dass den örtlichen Polizeibehörden das Objekt AA.-straße x bereits seit 0000 im Zusammenhang mit der Angeklagten und der Ausübung der Prostitution durch Thailande Staatsangehörige bekannt gewesen sei. Die Angeklagte sei zum Zeitpunkt der Durchsuchung indes nicht Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren gewesen.

Weiter hat der Zeuge bekundet, dass im Etablissement mit der Hausnummer x zwei möglicherweise illegal aufhältige Prostituierte entdeckt worden seien. Diese seien einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt worden. In den Räumlichkeiten seien auch die Thailanden ID-Cards der vorgenannten Frauen gefunden worden. Zudem habe man in einem mit Reis gefüllten Eimer Notizzettel und ca. x Euro Bargeld gefunden. Die Prostituierte mit dem Namen LK. habe unter dem Spitznamen „MC.“ gearbeitet. Dieser Name sei auch auf dem Zettel notiert gewesen. Nach seinem Eindruck sei dieser Zettel als Einnahmenaufstellung nach dem 50/50-Modell betreffend „MC.“ zu verstehen gewesen.

Unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin habe eine der Frauen berichtet, dass sie in Thailand durch einen „TE.“ angesprochen worden sei. Sie sei vorher Masseurin gewesen und TE. habe sie gefragt, ob sie nach LO. wolle, um mehr Geld zu verdienen. Sie habe sich dann hier prostituieren müssen. Ihr sei der Ausweis abgenommen worden. Die anderen angetroffenen Frauen hätten hingegen derartiges nicht berichtet. Ihm - dem Zeugen - sei jedoch aus seiner Tätigkeit bekannt, dass es in der Szene ein sehr übliches Vorgehen sei, dass Frauen nach Erschleichen eines Touristenvisums aus Thailand nach LO. gebracht würden und diese dann z.B. in T. der Prostitution nachgingen.

Die Kammer hat die Feststellungen und Schilderungen des KHK DD. anhand der Inaugenscheinnahme der von der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder nachvollzogen. So zeigt insbesondere die zur Akte gebrachte Ablichtung des in dem Reiseimer aufgefundenen Notizzettels eine genaue Aufstellung der Einnahmen u.a. von Personen namens „MC.“ und „KO.“, aufgeschlüsselt nach Uhrzeiten, Dauer der Dienstleistungen und Einnahmen.

Die Zeugin KHK’in XW. hat sodann über die Durchsuchung des Objekts LG.-straße berichtet. Auch sie hat angegeben, dass ihr das Objekt bereits im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Abteilung für Milieustraftaten zuvor bekannt gewesen sei. Wie der Zeuge DD. habe sie den Auftrag erhalten, den Durchsuchungsbeschluss des AG Bielefeld zu vollstrecken. Die Zeugin hat geschildert, dass es sich bei dem Objekt um ein dreigeschossiges Gebäude handele. Erdgeschoss und erste Etage seien innerhalb des Gebäudes verbunden gewesen, dass zweite Obergeschoss separat. Als sie sich bei Zutritt zu den Etagen als Polizei zu erkennen gegeben hätten, sei ihnen zunächst nicht geöffnet worden. Schlussendlich habe ihnen eine Frau SE. geöffnet. Ferner seien dann ein Herr RZ. und fünf weitere Frauen angetroffen worden. Im Internet sei das Bordell als „JQ.“ beworben worden. Da die zweite Etage mit einem Codeschloss verschlossen gewesen sei, habe sie die auf der Webseite des Etablissements stehende Telefonnummer angerufen und ein Herr YS. habe dann geöffnet. Dieser habe erklärt, dass die Angeklagte die Vermieterin der beiden unteren Etagen sei. Er habe ihr - der Zeugin - dann deren Telefonnummer gegeben. Herr YS. habe ihr später noch zwei weitere Nummern gegeben, von denen eine schon einmal durch den JC. VThailand genutzt worden sei. Bei der Durchsuchung sei u.a. ein Umschlag sichergestellt worden, in dem sich x Euro befunden hätten und auf dem in Thailander Sprache „PC.“ und „00.00.0000“ handschriftlich notiert gewesen seien.

Sie meine sich daran zu erinnern, dass die sechs angetroffenen Personen keine Ausweisdokumente gehabt hätten. Insoweit seien die Erkenntnisse an die Einsatzstelle für Schwarzarbeit weitergegeben worden. Die Frauen hätten zunächst spontan angegeben, dass sie in dem Bordell nicht arbeiten würden. Im Rahmen der späteren Einzelbefragung hätten sie die Erwerbstätigkeit aber eingeräumt.

Die Kammer hat die glaubhafte Aussage der Zeugin ebenfalls anhand der Inaugenscheinnahme der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder nachvollzogen. Die Zeugin hat sich detailreich an die Durchsuchungsmaßnahme erinnert, aber auch Erinnerungslücken offenbart und ohne Weiteres eingeräumt, wenn sie bestimmte Nachfragen nicht zu beantworten vermochte.

Die Kammer ist nach alledem überzeugt, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 00.00.0000 Verrichtungszimmer in dem Bordell LG.-straße und in der AA.-straße x vermietete. So wurde die Angeklagte vor Ort bei der Durchsuchung angetroffen und gab gegenüber dem Zeugen DD. an, dass sie die Vermieterin sei. Die Angeklagte bestätigte insoweit lediglich, was der Zeuge bereits aus eigener Anschauung in zuvor durchgeführten Ermittlungen wahrgenommen hatte. Ein Indiz für die Zugehörigkeit der Angeklagten zu diesem Etablissement ist auch ihre Bezeichnung in der Szene als „NJ.“.

Für das Objekt LG.-straße belegt der verlesene Mietvertrag mit den Eheleuten YS. eindrücklich die wirtschaftliche Verbundenheit der Angeklagten zu diesem Objekt seit dem 00.00.0000. So sieht der Vertrag eine anfängliche Nettokaltmiete von x Euro vor, die sich ab Monat 0000 auf x Euro erhöhte. Zusätzlich war nach dem Mietvertrag eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von x Euro zu leisten. Die im Mietvertrag angegebene Gewerbefläche von x m² ist ebenso wie die von der Angeklagten hinterlegte Mietkaution von x Euro Ausweis der wirtschaftlichen Bedeutung der Prostitutionsstätte. Schließlich geht auch aus der verlesenen Meldebescheinigung der HThailand und AR. T. vom 00.00.0000 hervor, dass die Angeklagte seit dem 00.00.0000 unter der Anschrift LG.-straße als einziger Wohnanschrift gemeldet war. Hierauf, und auf den diesbezüglichen Angaben des Zeugen KHK DD. beruhen zum Teil auch die Feststellungen der Kammer zur Person der Angeklagten.

cc) Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die bei der Durchsuchung in den Objekten LG.-straße und AA.-straße x angetroffenen acht Prostituierten in LO. unerlaubt aufhältig waren und unerlaubt der Prostitution nachgingen. Dies ist bereits belegt, dass im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung der Personen ein Aufenthaltstitel nicht festgestellt werden konnte. Ebenso ist durch die beispielhafte Inaugenscheinnahme der Ablichtung des Visums der angetroffenen Frau XG. belegt, dass auf dem für Besuchszwecke ausgestellten Visum ausdrücklich ein Vermerk angebracht ist, dass der Person die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist. Dafür spricht auch, dass in den Bordellen Schuldenlisten nach dem Muster aufgefunden wurden, wie sie z.B. die Mitangeklagte ML. ZF. im Rahmen akribischer Buchführung verwendete. Die genaue Aufstellung der Tätigkeitszeiten und in diesem Zusammenhang eingenommenen Gelder ist ein eindrücklicher Beleg dafür, dass die darin genannten Personen Schulden abzuarbeiten hatten. Bezeichnend ist ferner, dass es allein der angetroffenen Prostituierten LI. möglich war einen gültigen Aufenthaltstitel vorzulegen. Die Existenz dieses Titels beweist zwar nicht für sich das Nichtvorhandensein eines derartigen Titels bei den anderen Prostituierten. Es ist hierfür jedoch ein Indiz, da den Prostituierten regelmäßig vor allem daran gelegen war, auf welchem Weg auch immer, einen Aufenthaltstitel zu erwerben, um sich ihre Bleibe in der LO. LO. zu sichern.

dd) Aus der Gesamtbeschau der objektiven Tatsachenfeststellungen folgt auch die Schlussfolgerung, dass die Angeklagte genau im Bilde war, unter welchen Umständen die aufgegriffenen Prostituierten in LO. für sie tätig waren. Es ist schlicht lebensfremd anzunehmen, dass die im Gewerbe erfahrene und seit Jahren etablierte Angeklagte keine Kenntnis von dem unerlaubten Aufenthalt und der unerlaubten Aufnahme der Prostitutionstätigkeit gehabt haben will. Ferner war ihr ebenso das 50/50-Modell und die damit für die Prostituierten einhergehenden Bedingungen geläufig. Auch die Angeklagte U. profitierte im Fall Ziff. 3 bewusst von dem zu ihrer Verfügung stehenden Netzwerk, indem sie die Zeugin IJ. in ihr Bordell aufnahm und von dieser in Kenntnis der Hintergründe ihres Aufenthaltes 50% ihrer Einnahmen für sich behielt.

4. weitere Beweismittel

Die Feststellungen der Kammer zu den die Taten begleitenden Umständen und der Struktur des Netzwerks im Allgemeinen (s.o. Ziff. II.1.) beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der Mitangeklagten ML. ZF., JG. KA. und Andreas UX.. Insbesondere die ML. ZF. hat im Rahmen ihrer Einlassung das von ihr praktizierte Schleusungsmodell, welches im Wesentlichen dem von der Angeklagten JG. KA. geschilderten entspricht, eingehend beschrieben.

Ihre Darstellungen sind glaubhaft, da das von ihnen beschriebene Modell auch von den Zeugen TW., VX., Loth und IJ. in ihren Aussagen jeweils unabhängig voneinander bestätigt worden ist. Alle Zeugen haben jeweils über dasselbe Schleusungsmuster berichtet, nämlich, dass sie bereits in Thailand eine erhebliche finanzielle Belastung für die unerlaubte Übersiedlung nach Europa eingegangen seien, die sie dann in LO. abzuarbeiten gehabt hätten. Die Zeugen haben dabei bekundet, dass sie in Thailand eine Kontaktperson gehabt hätten, die ihnen die Bedingungen der Schleusung und das Procedere mitgeteilt habe. Diese Person habe sich auch um die Formalitäten zur Beschaffung der Touristenvisa, sowie weitere erforderliche Unterlagen wie Flugtickets gekümmert. In LO. seien dann zunächst 50% der generierten Einnahmen an die mit den Organisatoren in Thailand in Kontakt stehenden Personen wie JG. KA. oder ML. ZF. zu entrichten gewesen.

Die Einlassungen der Mitangeklagten und die Aussagen der Zeugen werden getragen durch weitere objektive Beweismittel in Form der Auswertung von Mobiltelefonen der JG. KA., CD. ZF. und ML. ZF.. Die u.a. von den Polizeibeamten KHK YF. und KHK YG. ausgewerteten Mobiltelefone, deren Inhalte durch die Aussagen der Beamten, die Verlesung zahlreicher Chatnachrichten und die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, zeichnen das von der Mitangeklagten ML. ZF. beschriebene Bild akribischer Buchführung und Organisation genau nach. Vor dem Hintergrund, dass die in LO. ansässigen Kontaktpersonen wie JG. KA. und ML. ZF. ihrerseits auch gegenüber den Mittelspersonen in Thailand rechenschaftspflichtig waren, ist die vorgefundene Akribie ohne weiteres plausibel.

IV. Rechtliche Würdigung

Die Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen wie folgt strafbar gemacht:

1. Angeklagter J. N.

a) Der Angeklagte hat sich im Fall Ziff. 1 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß den §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 95 Abs. 1a AufenthG in der bis zum 26.02.2024 gültigen Fassung sowie in Fall Ziff. 2 wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß den §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 95 Abs. 1a AufenthG in der ab dem 27.02.2024 gültigen Fassung strafbar gemacht.

aa) Sämtliche Personen waren mittels eines nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Schengenvisums nach LO. eingereist und hatten unter vorsätzlichem Verstoß gegen § 95 Abs. 1a AufenthG in der LO. LO. unerlaubt die Prostitutionstätigkeit aufgenommen. In Kenntnis der Umstände leistete der Angeklagte durch die von ihm in seinem Bordell ermöglichte Arbeitsausübung den Prostituierten im Sinne des § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG Hilfe. Er erhielt hierfür auch einen Vermögensvorteil durch die Zahlung des jeweiligen Mietzinses oder - im Fall der Geschädigten VX. - 50% ihrer Einnahmen.

bb) Der Angeklagte handelte im Rahmen der vorgenannten Fälle gewerbsmäßig. Eine gewerbsmäßige Begehung gemäß § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn sich der Täter durch die wiederholte Hilfeleistung zu den in § 96 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Taten des Ausländers eine fortlaufende Haupt- oder auch nur Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Angeklagte den Prostituierten für einen Zeitraum von jeweils mindestens einer Woche gegen Entgelt ein Verrichtungszimmer überließ.

cc) Im Fall Ziff. 1 liegt neben der gewerbsmäßigen Begehung zudem kumulativ eine bandenmäßige Begehung gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG vor, da die Geschädigte VX. zum Zeitpunkt der Überlassung des Verrichtungszimmers noch Schulden für das sie schleusende Netzwerk abzuarbeiten hatte.

Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Ziel verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere Straftaten nach § 96 AufenthG zu begehen. Die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds bei der konkreten Tatbegehung ist jedoch nicht erforderlich. Indizien für das Vorliegen einer Bande können unter anderem eine genaue Buchführung, geschäftsmäßige Auftragsverwaltung oder arbeitsteilige Abwicklung sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Angeklagte, der seit Jahren sein Bordell betrieb und in diesem Zuge Verrichtungszimmer an aus Thailand eingereiste Prostituierte vermietete, war gut in die Thailande Community integriert. Er hatte aufgrund dessen zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme der Frau VX. in seinem Bordell auch Kenntnis davon, dass sie noch in Thailand aufgenommene Schleusungsschulden abzuarbeiten hatte und darüber hinaus über keinen gültigen Aufenthaltsstatus verfügte. Insoweit vereinnahmte er das seitens der Nebenklägerin zur Abarbeitung der Schulden erwirtschaftete Geld, welches er dann, wenn auch nur mittelbar, an die Mitangeklagte ML. ZF. weiterleitete. Die langjährige Tätigkeit des Angeklagten innerhalb der Szene belegt, dass er nicht nur selbst finanziell profitierte, sondern er auch zum Gelingen des Netzwerks beitrug, indem er Verrichtungszimmer auch an Prostituierte vermietete, die noch die für die Einreise aufgenommenen Schulden abzuarbeiten hatten. Er war damit Teil des auf Dauer angelegten organisierten Netzwerks bestehend aus den Organisatoren in Thailand, der jeweiligen Organisatorin in LO. - hier der Angeklagten ML. ZF. -, den Fahrern und den jeweiligen weiteren Inhabern der Bordellbetriebe vor Ort.

dd) Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die die Kammer infolge der Beweiserhebungen insbesondere durch die Einvernahme der Zeugin VX. getroffen hat, kam eine Verurteilung des Angeklagten (auch) wegen schwerer Zwangsprostitution nach §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB nicht in Betracht.

b) Der Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die verwirklichten Straftatbestände in den Taten zu Ziff. 1 und 2 stehen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

2. Angeklagte L. U.

a) Die Angeklagte U. hat sich im Fall Ziff. 3 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß den §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 95 Abs. 1a AufenthG in der bis zum 26.02.2024 gültigen Fassung sowie in Fall Ziff. 4 wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß den §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 95 Abs. 1a AufenthG in der ab dem 27.02.2024 gültigen Fassung strafbar gemacht.

aa) Auch in den von der Angeklagten U. begangenen Taten waren sämtliche Personen mittels eines nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Schengenvisums nach LO. eingereist und hatten unter vorsätzlichem Verstoß gegen § 95 Abs. 1a AufenthG in der LO. LO. unerlaubt die Prostitutionstätigkeit aufgenommen. In Kenntnis der Umstände leistete die Angeklagte durch die von ihr in ihren Bordellen ermöglichte Arbeitsausübung den Prostituierten im Sinne des § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG Hilfe. Sie erhielt hierfür auch einen Vermögensvorteil durch die Zahlung des jeweiligen Mietzinses oder - im Fall des Geschädigten IJ. - 50% seiner Einnahmen.

bb) Die Angeklagte handelte im Rahmen der vorgenannten Fälle gewerbsmäßig. Insoweit gelten die unter Ziff. IV. 1. a) bb) gefassten Ausführungen entsprechend.

cc) Im Fall Ziff. 3 liegt neben der gewerbsmäßigen Begehung zudem kumulativ eine bandenmäßige Begehung gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG vor, da die Geschädigte IJ. zum Zeitpunkt der Überlassung des Verrichtungszimmers noch Schulden für das ihn schleusende Netzwerk abzuarbeiten hatte.

Auch betreffend die Angeklagte U. sind die Voraussetzungen bandenmäßiger Begehung nach den vorgenannten Grundsätzen gegeben. Sie bediente sich einer Netzwerkstruktur bestehend aus den Vermittlungspersonen in Thailand, Fahrern und den Bordellbetreiberinnen vor Ort. Im Falle der Schleusung der Geschädigten IJ. waren dies in Thailand die Personen namens „KK.“ und „DS.“, in LO. der Fahrer und Handlanger namens „GZ.“, der auch Gelder von den Bordellen abholte und an die Schleuser weiterreichte, sowie die Angeklagte als Bordellbetreiberin vor Ort, die von dem 50/50-Modell finanziell profitierte. Die Angeklagte hatte als Betreiberin eines größeren Bordells eine feste Position innerhalb des Netzwerks. Sie trug so zum Gelingen des Netzwerks bei, indem sie Verrichtungszimmer auch an Prostituierte vermietete, die noch die für die Einreise aufgenommenen Schulden abzuarbeiten hatten. Sie war damit Teil des auf Dauer angelegten, oben beschriebenen organisierten Netzwerks.

dd) Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die die Kammer infolge der Beweiserhebungen insbesondere durch die Einvernahme der Zeugin IJ. getroffen hat, kam eine Verurteilung der Angeklagten (auch) wegen Zuhälterei und schwerer Zwangsprostitution nach §§ 181a Abs. 1 Nr. 2, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB nicht in Betracht.

b) Die Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

c) Die verwirklichten Straftatbestände in den Taten zu Ziff. 3 und 4 stehen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

V. Strafzumessung

1. Angeklagter J. N.

a) Strafrahmenwahl

aa) Für die zu verhängende Einzelstrafe hinsichtlich der Tat zu Ziff. 1 hat die Kammer dem Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung entnommen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.

Die für die Tat Ziff. 2 zu verhängende Einzelstrafe hat die Kammer dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG in der ab dem 27.02.2024 geltenden Fassung entnommen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.

Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 97 Abs. 3 AufenthG angenommen werden kann und dies im Ergebnis verneint.

Für die Annahme eines minder schweren Falles ist maßgebend, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei müssen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Umstände herangezogen und gewürdigt werden, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

Bei der danach erforderlichen Gesamtbetrachtung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich zur Sache eingelassen hat. Strafmildernd hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass er sich ca. vier Monate in Untersuchungshaft befand, er der LO.en Sprache nur ansatzweise mächtig ist und Erstverbüßer ist. Er ist außerdem nicht vorgeahndet. Schließlich fiel auch für ihn aus, dass das ihm vorgeworfene Tatgeschehen im Fall Ziff. 1 bereits länger zurückliegt.

Strafschärfend ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte über einen langen Zeitraum im Bereich der Vermietung von Prostitutionszimmern aktiv war und er dabei auch auf die für ihn vorteilhaften Vorzüge des Netzwerks, wie die für ihn ohne weiteren Aufwand erfolgte Bewerbung seiner Zimmer in den einschlägigen Line-Chatgruppen zurückgriff. Er nahm hierbei zwar keine herausgehobene Stellung wie die Mitangeklagten ML. ZF. oder JG. KA. innerhalb des Netzwerks mit direktem Kontakt zu den Mittelspersonen in Thailand ein. Gleichwohl war sein Bordell eine rege genutzte Anlaufstelle für eine Vielzahl von Prostituierten aus Thailand, auf die die Netzwerke der ML. ZF. und JG. KA. angewiesen waren.

Das Abwägen dieser und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt, dass die zu seinen Lasten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in der Gewichtung die mildernden Faktoren deutlich überwiegen. Die durch ihn begangene Straftat im Fall Ziff. 1 ist daher nicht als sich von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnittsfällen in einem erheblichen Maß zu seinen Gunsten abhebendes Tatgeschehen anzusehen.

Im Fall Ziff. 2 hat die Kammer für den Angeklagten ergänzend erwogen, dass er sich geständig eingelassen und er als Erstverbüßer Untersuchungshaft erlitten hat. Ebenso fiel für ihn aus, dass er nicht vorbestraft ist.

Strafschärfend hat die Kammer hingegen gesehen, dass die Tat Ausdruck der fortgesetzten Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit unerlaubter Prostitution ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Fall Ziff. 2 insgesamt vier Prostituierte im Bordell des Angeklagten angetroffen wurden.

b) Konkrete Strafzumessung

Nach nochmaliger Abwägung aller vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

Fall Ziffer 1: zwei Jahre Fall Ziffer 2: zwei Jahre und vier Monate

c) Aus den benannten Einzelstrafen ist sodann gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monatenals Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

erforderlich, aber auch ausreichend. Die maßvolle Erhöhung hat die Kammer trotz des langen Zeitraums der Bordellführung für noch ausreichend erachtet.

2. Angeklagte L. U.

a) Strafrahmenwahl

aa) Für die zu verhängende Einzelstrafe hinsichtlich der Tat zu Ziff. 3 hat die Kammer dem Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung entnommen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.

Die für die Tat Ziff. 4 zu verhängende Einzelstrafe hat die Kammer dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG in der ab dem 27.02.2024 geltenden Fassung entnommen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.

Die Kammer hat, nach den bereits dargelegten Grundsätzen, ebenfalls zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 97 Abs. 3 AufenthG angenommen werden kann und dies im Ergebnis verneint.

Danach hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie ca. sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht hat, der LO.en Sprache nicht mächtig und Erstverbüßerin ist. Sie ist außerdem nicht vorgeahndet und die zur Verurteilung gebrachte Tat zu Ziff. 3 liegt bereits einige Zeit zurück.

Strafschärfend ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen gewesen, dass die An-geklagte erheblich von dem von ihr unterstützten Netzwerk über Jahre profitierte. Gegen die Angeklagte fiel auch aus, dass sie - wenn auch nicht die Grenze weiterer Straftatbestände überschreitend - streng auf die Arbeitsweise der Geschädigten IJ. einwirkte und sie so zur Arbeit anhielt.

Das Abwägen dieser und aller sonstigen für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände ergibt, dass die zu ihren Lasten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in der Gewichtung die mildernden Faktoren deutlich überwiegen. Die durch sie begangene Straftat im Fall Ziff. 3 ist daher nicht als sich von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnittsfällen in einem erheblichen Maß zu ihren Gunsten abhebendes Tatgeschehen anzusehen.

In Fall Ziff. 4 hat die Kammer wiederum zu Gunsten der Angeklagten bedacht, dass sie in der LO. LO. nicht vorgeahndet ist und sie sechs Monate als Erstverbüßerin in Untersuchungshaft verbracht hat.

Strafschärfend hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass sich die Tat als Ausdruck einer fortgesetzten Begehungsweise zeigt und die Angeklagte nunmehr zwei Bordelle betrieb, in denen insgesamt acht unerlaubt tätige Prostituierte ihre Sexarbeiten anboten.

b) Konkrete Strafzumessung

Nach nochmaliger Abwägung aller vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Aspekte, hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

Fall Ziffer 3: zwei Jahre Fall Ziffer 4: zwei Jahre und zehn Monate

c) Aus den benannten Einzelstrafen ist sodann gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechender Umstände hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren drei Monaten

erforderlich, aber auch ausreichend. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer schärfend den ununterbrochenen Geschäftsbetrieb der Angeklagten gewürdigt, der durch den zeitlichen Abstand zwischen den beiden Tatgeschehen seinen Ausdruck findet. Auch die Ausweitung auf zwei Prostitutionsstätten hat sich bei der Bildung der Gesamtstrafe widerspiegeln müssen.

VI. Einziehungsanordnung

Die Anordnung der Einziehung des Wertes der Taterlöse fußt jeweils auf den §§ 73, 73c StGB, da der aus den Taten nach § 96 AufenthG erlangte Vermögensvorteil unmittelbar einzuziehen ist.

Die Höhe des Einziehungsbetrags hat die Kammer für den Angeklagten N. anhand seiner Angaben geschätzt, wonach er pro Zimmer und Woche x Euro Mieteinnahmen erzielt habe. Dies ergibt bei vier Prostituierten, bei denen die Kammer zu Gunsten des Angeklagten von einer Aufenthaltsdauer von einer Woche ausgegangen ist, einen Einziehungsbetrag von x Euro.

Betreffend die Angeklagte U. hat die Kammer den wöchentlichen Mietzins auf (nur) x Euro geschätzt. Nach den Feststellungen betreffend die Mitangeklagten lag der übliche Mietzins in Bereich von x Euro bis hin zu x Euro pro Woche für ein Verrichtungszimmer. Hiervon hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten U. einen gehörigen Abschlag vorgenommen. Bei acht angetroffenen Prostituierten und einer zu Gunsten der Angeklagten angenommenen Aufenthaltsdauer von einer Woche ergibt sich ein Einziehungsbetrag von x Euro.

VII. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 StPO.

X.Dr. A.M.

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