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101 StVK 1254/24•Landgericht Bielefeld, 2024-12-12, 101 StVK 1254/24
101 StVK 1254/24Kantonsgericht12.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-12
Aktenzeichen: 101 StVK 1254/24
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2024:1212.101STVK1254.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Strafvollstreckungskammer
Der Antrag auf Feststellung, die Verlegung des Antragstellers von dem offenen Vollzug der Antragsgegnerin in den geschlossenen Vollzug der JVA O. aufgrund der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11.01.2023 sei rechtswidrig gewesen, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
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