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100 StVK 455/24 -(201 Js 385/19 V StA Kleve)•Landgericht Bielefeld, 2024-02-27, 100 StVK 455/24 -(201 Js 385/19 V StA Kleve)
100 StVK 455/24 -(201 Js 385/19 V StA Kleve)Kantonsgericht27.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-27
Aktenzeichen: 100 StVK 455/24 -(201 Js 385/19 V StA Kleve)
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2024:0227.100STVK455.24.201.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Strafvollstreckungskammer
Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 04.11.2020, AZ. 120 KLs 201 Js 385/19 - 25/20 wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte ist in dieser Sache nach Verbüßung von Zwei-Dritteln, jedoch nicht vor dem xx.xx.2024 (Tagesende), aus der Strafhaft zu entlassen.
Die Bewährungszeit wird auf vier Jahre festgesetzt.
Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt:
a)
Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen.
b)
Er wird der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt. Zu diesem hat er während der gesamten Bewährungszeit engen Kontakt zu halten.
c)
Er hat unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift xxx festen Wohnsitz zu nehmen. Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes bei der Bewährungshilfe sowie der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen.
d)
Der Verurteilte hat sich bis zu seiner Entlassung an die Hausordnung und die von der Justizvollzugsanstalt aufgestellten Regeln zu halten.
Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen.
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