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20 KLs 29/22•Landgericht Bielefeld, 2023-06-15, 20 KLs 29/22
20 KLs 29/22Kantonsgericht15.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-15
Aktenzeichen: 20 KLs 29/22
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2023:0615.20KLS29.22.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 20. große Strafkammer
Der Angeklagte A wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mitetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 (sieben) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte B wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 04.04.2022 (Az. 20 KLs – 336 Js 2303/21 – 8/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 (sieben) Jahren und 8 (acht) Monaten
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Vor dem Vollzug der Maßregel sind 1 Jahr und 10 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen.
Der Angeklagte C wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte D wird wegen wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen, hiervon in 2 Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte E1 wird wegen wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Es wird angeordnet:
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Die in Bezug auf den Angeklagten D angefallen Kosten des Verfahrens einschließlich dessen notwendiger Auslagen fallen, soweit er freigesprochen wurde, der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten A :
Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten B :
Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten C :
Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten D :
Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten E1 :
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