Landgericht Bielefeld, 2022-10-26, 09 KLs-6 Js 15/20-6/22

09 KLs-6 Js 15/20-6/22Kantonsgericht26.10.2022

Regest

Entscheidung hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ist nicht rechtskräftig

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 09 KLs-6 Js 15/20-6/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-26

Aktenzeichen: 09 KLs-6 Js 15/20-6/22

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2022:1026.09KLS6JS15.20.6.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer -

Leitsätze

Entscheidung hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ist nicht rechtskräftig

Tenor

Der Angeklagte A wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Gegen ihn wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 980.940,00 EUR angeordnet.

Der Angeklagte B wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 31 Fällen und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Gegen ihn wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 242.835,00 EUR angeordnet

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften für den Angeklagten A:

§§ 369, 374, 375 AO, §§ 1-4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz, §§ 52, 53, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB.

Angewandte Vorschriften für den Angeklagten B:

§§ 369, 374, 375 AO, §§ 1-4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz, §§ 259, 52, 53, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB.

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