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3 O 105/20•Landgericht Bielefeld, 2022-09-02, 3 O 105/20
3 O 105/20Kantonsgericht02.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-02
Aktenzeichen: 3 O 105/20
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2022:0902.3O105.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
„Leonardo da Vinci — Zeichnungen" Exemplar 831/950
und
„Boccaccio Decameron" Exemplar 955/999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der in dem Antrag zu Zifer 1) näher benannten Faksimiles seit dem 01.12.2019 in Annahmeverzug befindet.
Es wird weiter festgestelt, dass der Beklagten kein Anspruch gegen Kläger aus dem Vertrag vom 13.06.2019 über das Faksimile „Boccaccio Decameron" auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von € 99,36 zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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