Landgericht Bielefeld, 2021-09-02, 20 KLs 28/20

20 KLs 28/20Kantonsgericht02.09.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 20 KLs 28/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-02

Aktenzeichen: 20 KLs 28/20

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0902.20KLS28.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XX. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte M. wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 00.00.0000 (Az. 46 KLs – 6031 Js 25953/19 – 29/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 (fünf) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte U. wird

freigesprochen.

Der Angeklagte M. trägt die Kosten des Verfahrens.

Die in Bezug auf den Angeklagten U. angefallenen Kosten des Verfahrens einschließlich dessen notwendiger Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten M.:

§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 27 Abs. 1, 53, 54, 55 StGB

Gründe

Gr ünde:

I. Feststellung zur Person des Angeklagten M.

Der heute 00-jährige Angeklagte M. wurde am 00.00.0000 in C. in YC. geboren. Er ist xy Staatsangehöriger, seit 00 Jahren verheiratet und das Ehepaar hat 00 gemeinsame Söhne im Alter von 00 und 00 Jahren. Zu seinen Eltern sowie seinem Bruder, der heute 00 Jahre alt ist und seiner 00-jährigen Schwester besteht heute noch normaler Kontakt.

Der Angeklagte verbrachte seine ersten Lebensjahre in YC. und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Geschwistern auf. Er besuchte zunächst den Kindergarten und anschließend die Mittelschule – welche der deutschen Realschule entspricht – die er aufgrund des anschließenden Umzugs nach Deutschland ohne Abschluss verließ.

Die Familie des Angeklagten folgte seiner bereits im Jahr 0000 nach Deutschland gezogenen Großmutter im Jahr 0000. Die Familie wohnte in Deutschland kurzzeitig in einer sogenannten „Notwohnung“ und zog anschließend in ein gemietetes Haus in DJ.. Seine Eltern, die in YC. als Beruf tätig waren, fanden in Deutschland sofort Arbeit, sein Vater am Fließband und seine Mutter in Teilzeit als Putzfrau. Der Angeklagte selbst besuchte zunächst 00 Jahre lang eine Sprachschule in Espelkamp, welche er mit einem Realschulabschluss verließ und wo er auch Kontakte zu weiteren Spätaussiedlern knüpfen konnte. Von 0000 bis 0000 besuchte er sodann die Handelsschule in MG. und wohnte währenddessen noch im elterlichen Wohnhaus. Anschließend verpflichtete er sich für die Dauer von 00 Jahren als Beruf bei der 123, wobei er in DY. als Beruf stationiert und 00 Monate im SN. eingesetzt wurde, um dort für die Kasernen Aussichtstürme zu bauen.

Schließlich begann der Angeklagte im Jahr 0000 eine Ausbildung als Beruf bei der Fa. CG., einer kleinen Firma in DJ.. Aufgrund der Firmeninsolvenz Mitte 0000 musste er diese Ausbildung jedoch abbrechen und begann anschließend, bei dem Zeugen PZ. ST. in dessen … Betrieb zu arbeiten. Im Jahr 0000 wechselte er aufgrund eines Jobangebotes zu der Firma EK. in UA. und arbeitete dort für die Dauer von 0000 Jahren im Büro im …..

Ende 0000 kam der Zeuge PZ. ST. auf den Angeklagten zu und fragte ihn, ob er die Hälfte des zwecken Betriebes übernehmen wolle, da der Zeuge sich von seiner Frau getrennt habe und keine Arbeiter finde. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an und sie gründeten Anfang 0000 die ST. und M. Hof GbR, deren Geschäftsgegenstand der vorgenannte zwecke Betrieb ist. Im Rahmen dieses Betriebes übernahm der Angeklagte die Felder und Ackerflächen sowie die Moor- und Grünflächen und der Zeuge ST. neben der Buchführung die Haltung der Schafe, die im Sommer auf den Flächen des Angeklagten zur Pension untergebracht waren. Die Geschäfte der bis heute existierenden GbR liefen gut. Im letzten Jahr konnte diese einen Umsatz von 80.000 Euro erzielen, wobei der Angeklagte 51 % der Firmenanteile hält.

Von Februar 0000 bis August 0000 war der Angeklagte in der Fa. des Angeklagten U. als Aushilfe drei Tage in der Woche im Büro, aber auch in der Werkstatt und im Rahmen der Auslieferung sowie des Fa.-Gegenstandes, beschäftigt. Hierdurch verdiente der Angeklagte 500 Euro im Monat hinzu. Aufgrund des Kontaktverbotes aufgrund des hiesigen Verfahrens kündigte der Angeklagte seine Anstellung.

Seine 000-jährige Ehefrau betreibt seit 0000 ein Fa./Arbeitsort in DJ., in welchem der Angeklagte in der Buchhaltung und im Einkauf hilft. Vor der Corona-Pandemie erzielte das Fa./Arbeitsort einen Umsatz von circa 15.000 Euro im Monat, wovon nach Abzug insbesondere der Lohnkosten von 00 Angestellten (00 Vollzeitmitarbeiter und 00 geringfügig Beschäftigte) ein Gewinn von circa 7.000 Euro verblieb. Während des Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie musste das Fa./Arbeitsort indes schließen. Nach der Wiedereröffnung konnte im Juni 0000 ein Umsatz von 13.000 Euro generiert werden.

Der Angeklagte ist darüber hinaus Eigentümer zweier Immobilien, eines Wohnhauses, für welches Verbindlichkeiten derzeit in Höhe von 70.000 Euro bestehen und eines Geschäftshauses in der FF.-straße, für welches weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 110.000 Euro eingetragen sind. Diese Verbindlichkeiten werden durch Mieteinnahmen aus der Gewerbevermietung an das von seiner Ehefrau betriebenen Fa./Arbeitsort in Höhe von 1.666,00 Euro sowie aus vermieteten Wohnungen in Höhe von 450,00 Euro sowie 750,00 Euro monatlich bedient.

Weitere Einnahmen versucht der Angeklagte aus der Produktion von Bitcoins zu generieren, was bisher jedoch nicht erfolgreich gewesen ist. Über die Firma seiner Ehefrau begann er kürzlich, sogenannte ChiaCoins zu generieren, welche im Unterschied zu Bitcoins festplattenbasiert sind.

Der Angeklagte trinkt weder Alkohol, noch konsumiert er Drogen.

Der Angeklagte ist vorbestraft. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Landgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 46 KLs – 6031 Js 25953/19 – 29/19 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner ordnete es neben der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel sowie des Plantagenequipments gegen den Angeklagten die Einziehung des in seinem Eigentum stehenden PKW IQ., Fin N01 sowie die erweiterte Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 24.000,00 Euro an. Der gesamtstrafenfähigen Entscheidung des Landgerichts Hannover lag bezüglich des Angeklagten M. folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeklagten CZ., RJ., BP. und KG., die über die rockerähnliche Gruppierung „LX.", der sie allesamt angehörten, miteinander bekannt waren und dadurch zueinander ein enges Vertrauensverhältnis begründet hatten, beschlossen etwa Mitte des Jahres 0000, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen teilweise noch ungewisse Straftaten im Bereich des Anbauens, Herstellens und Handeltreibens mit Marihuana zu begehen. Sie planten, zu diesem Zweck gemeinsam eine hochprofessionelle Marihuanaindooplantage zu errichten, in der sie wiederholt große Mengen Marihuanapflanzen anbauen, diese erfolgreich ins Wachstum bringen und schließlich ertragreich abernten wollten, um aus dem Verkauf der Erträge einen größtmöglichen Gewinn zu erzielen und so ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Den vier Angeklagten war dabei bewusst, dass dieses Vorhaben nur durch ein arbeitsteilig organisiertes Vorgehen zu erreichen wäre. Ihnen war klar, dass der Angeklagte CZ. derjenige war, der über das zum Betrieb einer Marihuanaindooplantage nötige Knowhow verfügte. Sie waren sich deshalb einig, dass dieser innerhalb der Gruppe eine führende Rolle einnehmen und die organisatorische Hauptfunktion übernehmen sollte. Der Angeklagte BP. war dafür vorgesehen, mittels der Kontakte, über die er infolge seines langjährigen Eigenkonsums verfügte, neue Setzlinge und, wenn möglich, sogar Mutterpflanzen zu besorgen und sich um die Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der abgeernteten und getrockneten Blüten zu kümmern. Den Angeklagten RJ. und KG. kam schließlich die Rolle zu, die Koordination der Einrichtung der Plantage und deren fortlaufende Betreuung vor Ort vorzunehmen. Dabei war der Angeklagte RJ. an den Wochentagen von montags bis freitags, der Angeklagte KG. an den Wochenenden zuständig. Alle Angeklagten wollten das Vorhaben als eigene Tat durchführen und nicht jeweils eine nur fremde Tat fördern. Allen Angeklagten war bewusst, dass die zu erwartenden Erträge die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen würden. Ihnen war zudem klar, dass der Aufbau der Plantage von solcher Professionalität sein musste, dass die Erträge auch vom Wirkstoffgehalt her einen mindestens gehobenen Qualitätsgrad haben würden, weil sich nur so ein größtmöglicher Gewinn erzielen lassen würde. Sie waren bereit, in die Umsetzung des Vorhabens zunächst hohe Geldbeträge zu investieren, um im Gegenzug später umso größere Gewinne erzielen zu können. Bei ihrem Vorhaben sollten und wollten die Angeklagten M., OP. und NO. unterstützend tätig werden. Dabei kam dem Angeklagten M. die Aufgabe zu, vor allem bei der technischen Einrichtung und bei dem späteren Beseitigen technischer Probleme zu helfen, während die beiden anderen Angeklagten bei der Einrichtung und dem Betrieb der Plantage nach Bedarf verschiedene handwerkliche Tätigkeiten, darunter etwa das Anbringen von Ventilatoren und das Aufstellen der Pflanztöpfe, ausführen sollten. Daran änderte aber nichts, dass auch die Angeklagten RJ. KG. solche Tätigkeiten mitausführen sollten, was sie in der Folgezeit auch taten. Einmal wurde auch der Angeklagte BP. – neben seiner eigentlichen Funktion – in die körperlichen Arbeiten einbezogen, indem er beim Ausladen aus einem Auto beteiligt war. Die drei helfenden Angeklagten hingegen sollten für ihre Arbeit mit Geld bezahlt werden. Diese wussten, dass ihre fördernde Tätigkeit für den Anbau, die Herstellung und den späteren Verkauf von in der Qualität gehobenem Marihuana bezweckt war, dessen Umfang die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen würde. Um das gemeinsame Vorhaben umzusetzen, erwarb der Angeklagte CZ. zunächst am 00.00.0000 über einen Strohmann, den gesondert Verfolgten RR., im YI.-straße in 00000 ZW. ein leerstehendes Gewerbegebäude mit angrenzender Lagerhalle. Dieses hatte er bereits zu Beginn des Jahres angemietet. Anschließend begannen die vier Angeklagten mithilfe der Unterstützung der drei weiteren Angeklagten M., OP. und NO. mit den technischen Vorarbeiten zur Errichtung der geplanten Plantage, die sich über die nächsten Wochen hinziehen sollten. Hierzu gehörte zunächst die Einrichtung einer autarken Wasserversorgung, die die Beteiligten mithilfe des Bohrens eines Brunnens auf dem Grundstück erreichten. Weiter richteten die Angeklagten eine vom Zähler nicht erfasste Elektrizitätsversorgung ein, indem sie die Zuleitung vom Stromzähler abklemmten. Ferner mussten zum Zwecke effizienten Wachstums über den Marihuanapflanzen sog. Natriumdampflampen mit einer Leistung von 600 Watt installiert werden. Da diese nicht mit einer herkömmlichen Netzspannung von 230 Volt betrieben werden konnten, richteten die Angeklagten für jede einzelne Natriumlampe entsprechende Vorschaltgeräte ein, wobei sie die Aufstellung systematisch und von den Kabelverbindungen her äußerst geordnet vornahmen. An den Beleuchtungsanlagen richteten sie zudem Schaltkästen mit Zeitschaltuhren ein. Die Natriumdampflampen selbst wurden über den für die Pflanzen vorgesehenen Stellplätzen aufgehängt, und zwar in verstellbarer Höhe, um die Lampen an der jeweiligen Wuchshöhe der Marihuanapflanzen ausrichten zu können. Mithilfe des eingerichteten Brunnens, Wasserbehältern, Wasserpumpen und Anbringen von Schlauchverbindungen, die an den Pflanzorten das Gießwasser spenden sollten, stellten die Angeklagten auch die für den Betrieb nötige Wasserversorgung her. Um weiter die beim Anbau von Marihuana typischerweise entstehenden Geruchsemmissionen zu vermeiden, brachten die Angeklagten an der Decke der für die Anpflanzung vorgesehenen Räumlichkeit und dort in Entlüftungsrohren Kohlefilter an, die zum Neutralisieren der Gerüche gedacht waren. Um Schimmel vorzubeugen, wurden Klimaanlagen und Ventilatoren installiert. Schließlich bauten die Angeklagten in der für die Pflanzung vorgesehenen Lagerhalle mehrere Trockenbauwände ein und versahen Wände und Decken mit Aluminiumfolie, um ein einheitliches Klima in der Räumlichkeit halten zu können, die vorhandene Wärme aber auch mithilfe der Klimaanlage kontrolliert abzugeben und dadurch für Frischluft zu sorgen. Anschließend besorgten die Angeklagten in großem Umfang Düngemittel, Pflanztöpfe und Cocos-Substrat. Zudem installierten sie zum Zweck der Düngung eine CO2-Versorgung mithilfe von CO2-Flaschen. Sodann stellten sie in dem Plantagenraum sog. Ebbe- und Flut-Tische auf, auf denen sie die Pflanztöpfe unter den installierten Natriumdampflampen platzierten. In diese Töpfe pflanzten die Angeklagten RJ., KG., M., OP. und NO. Ende des Jahres 0000 die einzelnen Marihuanapflanzen ein. Die Plantage bestand aus insgesamt sieben Feldern, von denen sich auf vier Feldern je 210 Pflanzen auf einer Anbaufläche von je 20 Quadratmetern, auf einem Feld 105 Pflanzen auf einer Anbaufläche von 10 Quadratmetern, auf einem Feld 63 Pflanzen auf einer Anbaufläche von 6 Quadratmetern sowie auf einem weiteren Feld 42 Pflanzen auf einer Anbaufläche von 4 Quadratmetern befanden. Die Angeklagten RJ. und KG. richteten sich im Vordergebäude wohnlich ein, um in der Folgezeit den Betrieb der Plantage vor Ort rund um die Uhr betreuen zu können. Bei dem Betrieb stellten sich regelmäßig Probleme etwa bei der Wasserversorgung, den Filteranlagen, aber auch im Zusammenhang mit dem Düngen der Pflanzen ein. Auf diese wurde der Angeklagte CZ. insbesondere durch die anderen Angeklagten RJ. und KG. hingewiesen. Er gab ihnen konkrete Ratschläge und Anweisungen zur Problembehebung oder beauftragte für das Umsetzen der Problembehebung insbesondere im technischen Bereich den Mitangeklagten M.. Daneben holte sich der Angeklagte CZ. bei Problemen auch bei einer Betreiberin eines Geschäfts für u. a. Gewächshaustechnik, der Zeugin WQ. JJ., Rat. Darüber hinaus erkundigte sich der Angeklagte CZ. aber auch von sich aus regelmäßig über den Stand der Plantage und koordinierte, wenn aus seiner Sicht nötig, deren Betrieb. Mit dem Angeklagten BP. tauschte sich der Angeklagte CZ. über den Erwerb neuer Pflanzen und den Vertrieb der zu verkaufenden Ernte aus. Der Angeklagte BP. war befugt, die Verkaufsverhandlungen eigenständig zu führen, der Angeklagte CZ. setzte ihm aber in den Gesprächen mit ihm jedoch einen Rahmen für die zu erzielenden Preise. Am 00.00.0000 hatten alle Pflanzen je eine Wuchshöhe von 70-90 Zentimetern. Insgesamt betrug das Gewicht der cannabishaltigen Pflanzenteile zu diesem Zeitpunkt ca. 78,1 kg mit Wirkstoffgehalten zwischen 9,0 % und 11,9 % und einer Gesamtwirkstoffmenge von knapp 8,7 kg THC.“

Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtige das Landgericht Hannover unter Ablehnung eines minder schweren Falles aber unter Anwendung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe der weiter Folgendes:

Dabei hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, wobei die Kammer besonders zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, dass dieses Geständnis bereits in einem frühen Verfahrensstadium stattgefunden hat. Ebenso hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Schuldmildernd hat die Kammer auch gewertet, dass es sich bei dem Gegenstand der Plantagen um Marihuana und damit um eine sog. weiche Droge gehandelt hat und dass die Betäubungsmittel sichergestellt worden und mithin nicht in den Verkehr gelangt sind. Ebenso hat die Kammer strafmildernd die umfangreiche polizeiliche Beobachtung des Tatgeschehens sowie die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden IQ. als Tatmittel gewertet. Dabei ist die Kammer, auch insoweit der Einlassung des Angeklagten folgend, von einem Fahrzeugwert in Höhe von 23.000 EUR ausgegangen. Zuletzt fiel noch schuldmildernd ins Gewicht, dass der Angeklagte auf die Herausgabe einiger weiterer Einziehungsgegenstände verzichtet hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber insbesondere die Tatsache gewertet, dass die Grenze zur nicht geringen Menge mit Blick auf die Betäubungsmittel in ZW. um ein Vielfaches überschritten worden ist.“

Hinsichtlich der Einziehung des PKW IQ., FIN: N01 und des Plantagenequipments ist eine Sicherstellung bereits erfolgt. Der PKW IQ. befindet sich derzeit in der Versteigerung. Hinsichtlich der vollständigen Verwertung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel und des Plantagenequipments wird bis zur vollständigen Rechtskraft des Urteils gegen alle Verfahrensbeteiligten zugewartet. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 24.000,00 Euro ist durch die Sicherstellung des Bargeldbetrages bereits vollständig vollstreckt.

II. Feststellungen zur Sache

1. Vortatgeschehen

Der Angeklagte U. betrieb seit dem Jahr 0000 die Fa. „LO.“ als Einzelkaufmann. Zu diesem Zwecke mietete er gemeinsam mit seinem guten Freund, dem Zeugen RB., den als „VJ.“ bezeichneten Hallenteil der Lagerhalle YU.-straße in O. an, wobei der Zeuge RB. im Mietvertrag vom 00.00.0000 formal Mieter und der Angeklagte U. dessen Untermieter war.

Der Zeuge RB. betrieb dort ebenfalls eine Handwerk-Fa., wobei die beiden jeweils selbstständig tätig waren und sich lediglich den Maschinenpark – dessen Maschinen durch beide getrennt angeschafft wurden – teilten. Der Zeuge RB. erlitt am 00.00.0000 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich einen Finger abtrennte und erst wieder ab Monat 0000 – zunächst im Büro – arbeiten konnte. Während dieser Zeit trug er seinen Mietanteil weiterhin selbst, so dass der Angeklagte U. hierdurch finanziell nicht belastet wurde. Im Zeitraum von Monat 0000 bis Monat 0000 war der Angeklagte M. in der Fa. des Angeklagten U. angestellt.

Der Angeklagte M. hatte zu dieser Zeit aufgrund eines fehlgeschlagenen Vorhabens hinsichtlich des sogenannten „Schürfens“ von Bitcoins nicht nur unerhebliche Schulden bei unbekannt gebliebenen Niederländern. In dieser Zeit war er zudem seit Sommer 0000 für den Zeugen CZ. als Techniker in einer Marihuanaplantage in ZW. (Urteil des Landgerichts Hannover vom 00.00.0000) tätig, wo er die Einrichtung der Plantage sowie die Elektroinstallation vornahm.

2. Tatgeschehen

Der Angeklagte M. suchte zur Begleichung seiner Bitcoin-Verbindlichkeiten neben der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Marihuanaplantage in ZW. nach weiteren möglichen Hallen, welche er unbekannt gebliebenen niederländischen Hintermännern für die illegale Herstellung von Betäubungsmitteln, namentlich Amphetamin, zu Verfügung stellen konnte. Zu diesem Zweck wandte er sich an den Angeklagten U., um diesen als „Strohmann“ einzusetzen, der im Rahmen seiner Fa. unauffällig nach Außen in Erscheinung treten konnte. Hierbei vermochte die Kammer indes nicht aufzuklären, inwieweit der Angeklagte U. durch den Angeklagten M. in die Hintergründe des später errichteten Amphetaminlabors und der dortigen Amphetaminherstellung eingeweiht wurde.

Jedenfalls seit Monat 0000 suchten die Angeklagten M. und U. sodann gemeinsam nach entsprechenden Lagerhallen. Der Angeklagte U. mietete schließlich mit Mietvertrag vom 00.00.0000 den als „UR.“ bezeichneten, 640m² großen Hallenteil der Lagerhalle YU.-straße in O. ab dem 00.00.0000 zu einem monatlichen Mietzins von 1.408,00 Euro (2,20 Euro pro m²) von dem Zeugen KE. für die Dauer von insgesamt 00 Jahren an. Hierbei gab der Angeklagte U. dem Vormieter der Halle, dem Zeugen YF., gegenüber wahrheitswidrig an, er wolle in der Halle zum Zwecke seiner Fa. große, schwere Gegenstände lagern, während er dem Zeugen RB. gegenüber erklärte, er wolle die Halle gewinnbringend untervermieten. Die Halle wurde dem Angeklagten U. durch den Zeugen YF. Ende Monat leer und besenrein übergeben, wobei die Schlösser bereits vor der Übergabe ausgetauscht wurden.

Bereits vor Übergabe der „UR.“ bestellte der Angeklagte U. am 00.00.0000 bei der Firma OJ. über die Zeugin RS. 99 Sandwichplatten-Seitenelemente und 30 Sandwichplatten-Dachelemente mit einem Gesamtgewicht von 7,5t zu einem Gesamtpreis von 9.701,11 Euro, die für den Innenausbau des neu angemieteten Halle bestimmt waren. Diese wurden am 00.00.0000 im Namen des Angeklagten U. auf Vermittlung des Zeugen YD. durch die Spedition FB. abgeholt und zur Lagerhalle YU.-straße verbracht. Dem Zeugen BJ., dem Mieter der Stellfläche, auf welcher die Sandwichplatten abgestellt wurden, gegenüber erklärte der Angeklagte U., die Sandwichplatten seien zur Dämmung seiner Halle gedacht. Diese Sandwichplatten bauten die beiden Angeklagten in der Folgezeit gemeinsam in der „UR.“ dergestalt ein, dass sie im vom Rolltor aus gesehen rechten Teil der Halle sechs kleine Räume abtrennten und diese überdachten. Hierbei verschlossen sie auch die zwischen der „UR.“ und der „CT.“, welche durch den Zeugen DN. als Subunternehmer der Firma XK. genutzt wurde, bestehende, bis zu diesem Zeitpunkt offene Verbindungstür. Der Angeklagte M. übernahm hierbei zusätzlich die notwendige Elektroinstallation.

Der Angeklagte M. beauftragte telefonisch die – ihm bereits durch seine Mitwirkung an der Marihuanaplantage des Zeugen CZ. bekannte – Brunnenbaufirma des Zeugen XX., durch den Hallenboden einen Brunnen mit einer Förderkapazität von 5.000l/Std und einer Tiefe von circa 70 – 80m sowie später auch einen Schluckbrunnen von 10-12m Tiefe zur Entsorgung flüssiger Abfallprodukte der Amphetaminsynthese (sog. „Dumping“) bohren zu lassen. Dies wurde sodann Anfang Monat in Anwesenheit beider Angeklagter durch die Zeugen DE. und NW. an insgesamt drei Tagen in kurzem zeitlichem Abstand durchgeführt. Der Angeklagte U. bezahlte dem Zeugen NW. für diese Arbeiten anschließend 50 - 55 Euro pro gebohrten Meter, also circa 4.500 – 5.000 Euro in bar. Währenddessen wurden in einem Durchgangsraum zur straßenseitigen Ausgangstür auf der vom Rolltor aus gesehen linken Seite der „UR.“ durch unbekannt gebliebene Personen Schweißarbeiten an Stahlkesseln und auch die Aufbauarbeiten der Schnellbauwände durch beide Angeklagte durchgeführt.

Darüber hinaus kam es ebenfalls im Monat und Monat 0000 durch die Firma ZM. aus O., dessen persönlich haftender Gesellschafter der Zeuge UY. ist, zur Lieferung von Chemikalien, die zur Herstellung des Amphetamins notwendig waren. Insgesamt wurden dort 3.450kg Ameisensäure 85%, 5.000kg Phosphorsäure 85% sowie 3.750kg Schwefelsäure 96% in IBC-Containern (Intermediate Bulk Container) zu einem Gesamtpreis von 13.294,09 Euro in drei Bestellvorgängen am 00.00.0000, 00. oder 00.00.0000 und 00.00.0000 durch eine unbekannte Person, welche sich als Mitarbeiter der Firma QE. aus XG. ausgab, bestellt und anschließend am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 von unbekannt gebliebenen Personen abgeholt und in bar bezahlt.

Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte U. auf Vermittlung des Angeklagten M. einen BR. mit Kofferaufbau, amtliches Kennzeichen N02 von der Firma LW. des Zeugen LN. zum Kaufpreis von 3.500 Euro, welcher sodann jedenfalls auch den mutmaßlichen Betreibern des Amphetaminlabors zur Verfügung gestellt wurde.

In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 wurden im MS. in MG. bei drei verschiedenen Gelegenheiten insgesamt 42 Propangasflaschen (zu je 11kg) auf den Namen des Angeklagten U. unter der Firma „EA.“, erworben, die unter anderem zum Betrieb der vier in der „UR.“ aufgestellten Reaktoren und Destillationsanlagen bestimmt waren. Eine Beteiligung der Angeklagten – insbesondere des Angeklagten U. – an dem Kauf der Propangasflaschen ließ sich durch die Kammer jedoch nicht feststellen.

In der Zwischenzeit betrieben teilweise unbekannt gebliebene Niederländer in der „UR.“ ein Amphetaminlabor industriellen Ausmaßes. Dass die Angeklagten selbst in den Betrieb des Amphetaminlabors sowie den (geplanten) Vertrieb des Amphetamins involviert waren, konnte die Kammer indes nicht feststellen.

Zu diesem Zwecke wurden durch die Haupttäter in zwei der sechs mittels Schnellbauwänden abgetrennten Räume (Raum B und C) jeweils zwei Kessel als Reaktoren eingebracht und in einem weiteren Raum (Raum E) vier Destillationsanlagen verbaut. Die weiteren abgetrennten Räume wurden als Aufenthaltsraum (Raum D) und Toilettenraum (Raum F) genutzt und es wurde ein vollständig abgetrennter Lüftungsraum mit Verbindungstür nach draußen (Raum G) installiert. Der verbliebene große Hallenteil (Raum A) diente als Lagerraum für die benötigten Chemikalien und die bereits baulich vorhandenen weiteren Räume der „UR.“ und der linken Seite bestanden als Küche (Raum H) sowie Eingangsraum (Raum I) fort.

Zur Amphetaminherstellung wurde durch die Betreiber des Amphetaminlabors sodann nach der sogenannten „Leuckart-loog-Methode“ vorgegangen. Zunächst wurde Benzylmethylketon (im Folgenden kurz: BMK), welches der Grundstoffüberwachung unterliegt und daher nur schwer zu erwerben ist, durch Umsetzung von Methylalphaphenylacetocacetat (im Folgenden kurz: MAPA) mit Phosphorsäure oder gegebenenfalls auch Alphaphenylacetoacetamid (im Folgenden kurz: APAA) unter milder Erwärmung (80 – 90 °C) hergestellt. Dieses wurde anschließend mit Hilfe von Scheidetrichtern abgetrennt und mittels Wasserdampfdestillation zur weiteren Verwendung aufgereinigt oder aber auch direkt verwendet. Die eigentliche Amphetaminsynthese erfolgte sodann in zwei weiteren Schritten. Im ersten Syntheseschritt wurde das hieraus gewonnene BMK durch Erhitzen mit Formamid und Ameisensäure zu N-Formylamphetamin und in einem zweiten Schritt durch Erhitzen mit Natronlauge zu Amphetamin-Base umgesetzt und anschließend durch Wasserdampfdestillation zu reinem Amphetaminöl aufgereinigt. Die jeweilige Erhitzung erfolgte hierbei durch installierte Propangasbrenner. Das zur Wasserdampfdestillation verwendete Kühlwasser wurde aus dem zuvor gebohrten Brunnen entnommen und die entstandenen Abfallstoffe in dem ebenfalls errichteten, sogenannten „Schluckbrunnen“ durch Einsickern in das unter der Halle gelegene Erdreich entsorgt.

Insgesamt hatte das Amphetaminlabor eine Produktionskapazität von 900 – 1.000l Amphetaminöl je Woche, abhängig von der Verfügbarkeit an Preprecursor und Prozesschemikalien. Aus dem sichergestellten Amphetaminöl hätten sich circa 570 – 630kg Amphetaminsulfat herstellen lassen, was einer Menge von circa 2.780 – 3.070kg typischer, mit Coffein gestreckter Zubereitung unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Wirkstoffgehalts von 20,5% entspricht.

Am Morgen des 00.00.0000 kam es gegen 00:00 Uhr in der „UR.“ zu einem Brand mit starker Rauchentwicklung, welcher durch die hinzugerufene Feuerwehr gelöscht werden konnte. Hierbei konnten die Zeugin UE. und der Zeuge AS. zwei unbekannt gebliebene Personen beobachten, die im Zuge des Brandes aus der Seitentür der „UR.“ flüchteten und mit einem silbernen Bulli mit niederländischem Kennzeichen davonfuhren.

Nachdem die Feuerwehr den Brand gelöscht hatte, konnten in dem Labor neben den Gerätschaften zur Amphetaminherstellung, diversen Grundstoffen und Kochanleitungen in niederländischer Sprache insgesamt 202,4kg Amphetaminöl mit einem Anteil Amphetaminbase von 95kg und weitere 211,1g Amphetamin netto aufgefunden und sichergestellt werden. Aus den aufgefundenen 202,4kg Amphetaminöl hätten sich bei ungestörtem Weiterbetrieb unter Berücksichtigung einer Dosis von circa 50g Amphetaminbase insgesamt 1,9mio Konsumeinheiten und aus den im Amphetaminlabor aufgefundenen Grundstoffen insgesamt circa 330kg Amphetaminöl mit 230kg Amphetaminbase herstellen lassen. Ob bereits zuvor in dem Amphetaminlabor hergestelltes Amphetamin in den Verkehr gelangt ist, konnte die Kammer indes nicht feststellen.

Gegenüber den eingesetzten Polizeibeamtinnen PK’in FZ. und KHK‘in GB. machte der Angeklagte U. am Tag des Brandes erneut abweichende Angaben zur „UR.“ und teilte dort im Rahmen der durch die Polizeibeamten durchgeführten Gefahrerforschung mit, dass er die Räumlichkeiten gewinnbringend zu einem Mietzins von 3,50 Euro pro m² an einen unbekannten Niederländer namens XR. UJ. (phoen.) und dessen unbekannten Begleiter untervermietet habe, wobei kein schriftlicher Mietvertrag bestehe und er auch im Übrigen über keinerlei Kontaktdaten verfüge. Diesbezüglich habe er lediglich einen Zettel bei seinem Steuerberater hinterlegt. Er selbst habe seine Halle zunächst gemeinsam mit einem Freund oder Kollegen für 2,20 Euro pro m² angemietet und als Ausstellungshalle für seinen Online-Shop nutzen wollen und begonnen, diese mit Leichtbauplatten umzugestalten. Sodann sei es zum Arbeitsunfall seines Kollegen gekommen und er sei hierdurch in finanzielle Probleme geraten. Dem XR., der angegeben habe, die Halle als Warenlager nutzen zu wollen und sich gelegentlich Werkzeug geliehen habe, habe er die Schlüssel ausgehändigt. Von ihm habe er Bargeld erhalten und weiter nichts – insbesondere keinen Warenverkehr – gesehen. Diese Angaben bestätigte der Angeklagte U. in seiner anschließenden Beschuldigtenvernehmung am Tag nach dem Brand.

Am Tag des Brandes stand der zuvor angeschaffte BR. nur ca. 100m vom Brandort entfernt vor der Handwerk-Fa. des Angeklagten U. und wurde nur kurze Zeit später, zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000 weggefahren. Am 00.00.0000 wurde er sodann beim Straßenverkehrsamt des Kreises MG. durch den Angeklagten U. abgemeldet, nachdem ein vorheriger Abmeldeversuch durch ihn eine Woche zuvor aufgrund einer fehlender Verlustbescheinigung des Fahrzeughalters hinsichtlich des Fahrzeugscheins gescheitert war. Anschließend wurde das Fahrzeug auf das Grundstück des Angeklagten M. verbracht und bei Ebay-Kleinanzeigen zum Verkauf inseriert, bis es schließlich an einen griechischen Autohändler verkauft und durch diesen abgeholt wurde.

Hinsichtlich der jeweiligen Tatbeiträge handelten die Angeklagten jedenfalls mit der Erwartung, hieraus einen gewissen Gewinn, möglicherweise in Form einer Entlohnung für die Ausbauarbeiten oder eines Erlasses von Verbindlichkeiten, wobei die Kammer jedoch zur Höhe keine Feststellungen treffen konnte.

Jedenfalls dem Angeklagten M. war hierbei auch bewusst, dass in dem Objekt ein großes, professionell betriebenes Amphetaminlabor mit hohem Ertrag betrieben werden sollte und dieser die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen würde. Auch war der Angeklagte M. sich darüber im Klaren, dass die von ihm – unter Zuhilfenahme des Angeklagten U. – zur Verfügung gestellte und eingerichtete Halle aufgrund seiner Beschaffenheit, insbesondere seiner o.g. baulichen Einrichtung, seiner Lage in einem ländlichen Umfeld, und seiner Zugänglichkeit von mehreren Seiten her, für den Betrieb eines solchen Labors besonders geeignet war.

Dass auch der Angeklagte U. Kenntnis von der beabsichtigten Amphetaminherstellung in der „UR.“ hatte, vermochte die Kammer indes nicht festzustellen.

III. Beweiswürdigung

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

1. Feststellungen zur Person

Zu seiner Person hat sich der Angeklagte M. entsprechend den vorstehenden Feststellungen umfassend eingelassen. Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu seiner Person haben sich nicht ergeben. Er hat insoweit sämtliche Fragen der Kammer bereitwillig und nachvollziehbar beantwortet.

Die Feststellungen zu der einbezogenen Vorstrafe des Angeklagten M. beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 30.04.2021 sowie auf der auszugsweisen verlesenen entsprechenden Entscheidung.

2. Feststellungen zur Sache

Die Angeklagten haben sich zur Sache nicht eingelassen. Der Angeklagte M. ist jedoch überführt durch die durchgeführte Beweisaufnahme.

a. Vortatgeschehen

Die Feststellungen zum Vortatgeschehen bezogen auf den Betrieb des Angeklagten U. sowie die Umstände der Vorverurteilung des Angeklagten M. durch das Landgericht Hannover beruhen auf den Angaben der Angeklagten U. und M. zur Person, den Aussagen der Zeugen RB. und CZ. sowie auf der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 00.00.0000 unter dem Aktenzeichen 46 KLs – 6031 Js 25953/19 – 29/19.

aa) Betrieb des Angeklagten U.

Der Angeklagte U. hat im Rahmen seiner Angaben zur Person wie festgestellt angegeben, seit 0000 als selbständiger Beruf tätig zu sein und aufgrund einer entsprechenden Vergrößerung seines Betriebes gemeinsam mit dem Zeugen RB. die „VJ.“ in der YU.-straße in O. angemietet zu haben. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten U. haben sich für die Kammer nicht ergeben.

Insbesondere decken sich diese Angaben mit denen des Zeugen RB.. Dieser hat ausgesagt, den Angeklagten U. bereits aus der Jugend zu kennen und mit ihm eine gute Freundschaft unterhalten zu haben, im Rahmen derer man sich zunächst mehrmals die Woche und später circa einmal im Monat getroffen habe. Er habe sich nach der Meisterschule mit einem eigenen Handwerk-Fa.betrieb selbstständig gemacht und zu diesem Zwecke im Monat oder Monat 0000 die „VJ.“ gemietet. Er und der Angeklagte seien auf die Idee gekommen, sich zusammenzutun, um sich aus Kostengründen die Halle und den Maschinenpark zu teilen, wobei jeder seine eigene, selbstständige Firma betrieben habe. Die jeweiligen Maschinen hätten hierbei jeweils unentgeltlich genutzt werden können, wobei die Frage des Verschleißes aufgrund der Kürze der Zeit noch nicht geklärt gewesen sei. Er selbst habe beispielsweise eine CNC-Maschine, eine Ameise und einen Hubwagen und der Angeklagte U. eine Säge und einen Gabelstapler mitgebracht. Über Finanzen habe man nicht weiter gesprochen. Er selbst habe zunächst Kredite für die Anschaffung seiner Maschinen aufgenommen und sodann im Monat 0000 für die Dauer von 00 Monaten mit dem Aufbau des Maschinenparks in der Halle begonnen, wobei der Angeklagte U. bereits seit Monat 0000 in der Halle tätig gewesen sei. Dort habe man sich dann nahezu täglich gesehen, jedoch nicht über das jeweilige Geschäft des anderen unterhalten, jedenfalls habe der Angeklagte U. immer einzelne Gegenstände gefertigt. Später habe er mitbekommen, dass der Angeklagte M. wohl ein Angestellter des Angeklagten U. sei. Der Zeuge RB. gab weiter an, am 00.00.0000 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben, bei welchem er sich in der Säge einen Finger abgeschnitten habe und aufgrund mehrerer Operationen 00 Monate stationär im Krankenhaus habe verbleiben müssen. Erst im Monat 0000 habe er wieder – zunächst im Büro – arbeiten können, wobei er auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder in der Halle gewesen sei. Während dieser Zeit habe er seinen Mietanteil und sein Darlehn unverändert weitergezahlt, so dass für den Angeklagten U. hierdurch keine finanziellen Belastungen entstanden seien, wobei dies auch immer klar gewesen sei. Die Kammer ist den lebensnahen und in sich schlüssigen Angaben des Zeugen gefolgt. Insbesondere konnte die Kammer keine besondere Belastungstendenz des Zeugen erkennen.

Die Anmietung der „VJ.“ zum 00.00.0000 durch den Zeugen RB. ergibt sich aus dem auszugsweise verlesenen Mietvertrag vom 00.00.0000.

Der Angeklagte M. hat im Rahmen seiner Angaben zur Person bestätigt, von Monat 0000 bis Monat 0000 bei dem Angeklagten U. als Aushilfe tätig gewesen zu sein und hierbei circa 500 Euro hinzuverdient zu haben. Hierbei habe er 3 Tage in der Woche im Büro und in der Werkstatt geholfen sowie Gegenstände ausgeliefert und aufgebaut, wobei ihm der Angeklagte U. die Arbeitsanweisungen erteilt habe.

bb) Vortatgeschehen in Bezug auf die Vorverurteilung des Angeklagten M.

Die Einzelheiten der Tätigkeit des Angeklagten M. in Bezug auf die Marihauanaplantage in ZW. ergeben sich dies aus der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 00.00.0000.

Ergänzend hierzu hat der Zeuge CZ. ausgesagt, den Angeklagten M. durch seine frühere Selbstständigkeit, im Rahmen derer der Zeuge CZ. verschiedene Friseurläden betrieben habe, zu kennen. Hierbei habe ihm der Angeklagte M. im Jahr 0000 beim Aufbau des zweiten Ladens mitgeholfen und dort das Inventar eingebaut und Elektroarbeitet erledigt. Von dem Angeklagten U. habe er seinerzeit die Gegenstände bekommen. Die Wege hätten sich getrennt, bis der Angeklagte M. im Jahr 0000 bei ihm Kunde gewesen sei und ihm von Bitcoin-Geschäften berichtet habe, mit welchen sich „schnelles Geld“ machen ließe. Da die eigenen Geschäfte des Zeugen CZ. schlecht gelaufen seien und er seine Läden nach und nach habe schließen müssen, sei er gemeinsam mit dem Angeklagten M. in das Bitcoin-Geschäft eingestiegen. Hierzu habe der Angeklagte M. die entsprechenden Geräte („Miner“) angeschafft und diese in der später als Marihuanaplantage genutzten Halle in ZW. installiert. Dieses Vorhaben sei jedoch letztlich gescheitert, da aufgrund des Bitcoin-Kurses die erwünschten Geldbeträge ausgeblieben seien und zusätzlich bedingt durch die steigenden Temperaturen Probleme beim Betrieb der Miner mit der Hitze bestanden hätten. Insofern hätten die Miete für die Halle in ZW. sowie die zur Anschaffung der Geräte aufgenommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 215.000 Euro bei unbekannten Niederländern nicht gezahlt werden können. Hierdurch sei der Angeklagte M. zunehmend unter Druck geraten. Schließlich sei er auf die Idee gekommen, eine Marihuanaplantage einzurichten, wobei er auch eine Plantage in OZ. umgebaut habe und auch für die danach folgende Plantage in ZW. verantwortlich gewesen sei.

Die Kammer ist den Angaben des Zeugen CZ. gefolgt. Hierbei hat die Kammer insbesondere bedacht, dass der Zeuge CZ. aufgrund des von ihm geäußerten Unverständnisses hinsichtlich seiner eigenen im Verhältnis zur Bewährungsstrafe des Angeklagten M. hohen Verurteilung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe möglicherweise verleitet worden sein könnte, diesen im hiesigem Verfahren zu Unrecht zu belasten. Dies könnte zwar grundsätzlich ein Beweggrund für eine unwahre Anschuldigung sein, andererseits können derartige Rachegefühle auch bei einer wahren Aussage vorhanden sein und von der Aussageperson beherrscht werden. Die Kammer hat aufgrund des gewonnenen Eindrucks in der Hauptverhandlung keine Belastungstendenz des Zeugen CZ. erkannt. Dass der Zeuge CZ. den Angeklagten M. vorliegend nicht zu Unrecht belastet hat, verdeutlichen folgende Aussagemerkmale: Die Aussage des Zeuge CZ. war in tatsächlicher Hinsicht nicht von Belastungseifer geprägt, sondern – insbesondere in Bezug auf das hiesige Strafverfahren – erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage. Der Zeuge hat den Angeklagten M. in Bezug auf das hiesige Verfahren tatsächlich nicht unmittelbar belastet. Vielmehr hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung auf Fragen zu hiesigem Verfahren im Wesentlichen angegeben, hierzu keine – auch keine belastenden – Angaben tätigen zu können und entsprechende Wissenslücken oder Unsicherheiten unumwunden eingeräumt. Bei der Beantwortung an ihn gestellter Fragen ist er zu keinem Zeitpunkt ausgewichen oder in bloße Andeutungen oder leere Redensarten geflüchtet. Darüber hinaus vermied der Zeuge CZ. im Hinblick auf das hiesige Strafverfahren Schlussfolgerungen jeder Art. Beispielsweise gab er auf Verlesung eines überwachten Telefonats mit dem Angeklagten M. an, von einem Vorhaben in O. keine Kenntnis gehabt zu haben und insoweit keine Angaben tätigen zu können. Soweit er dem Angeklagten M. in dem Telefonat gegenüber geäußert hat, er solle „keine Faxen machen“, so habe sich das von seiner Seite auf die Bezahlung der Brunnenbauer im Zusammenhang mit der Marihuanaplantage bezogen, jedoch in keinem Zusammenhang zum hiesigen Amphetaminlabor gestanden. Bei einem Motiv zur Falschbelastung wäre insbesondere in diesem Punkt eine entsprechende weitergehende Belastung durch den Zeugen CZ. zu erwarten gewesen. Dieses Aussageverhalten des Zeugen, insbesondere, dass er, obwohl ihm dies möglich und kaum zu widerlegen gewesen wäre, auf Mehrbelastung des Angeklagten verzichtet hat, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

Die Angaben des Zeugen CZ. stehen – mit Ausnahme der hier nicht maßgeblichen Gewichtung der einzelnen Beteiligungen in Bezug auf die Marihuanaplantagen – auch nicht im Widerspruch zu den teilweise verlesenen Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 00.00.0000.

b. Objektive Tatbeteiligung des Angeklagten M. an dem hiesigen Amphetaminlabor

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte M. die Haupttat – nämlich die Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – unter Zuhilfenahme des Angeklagten U. tatsächlich gefördert hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung bei der Anmietung der „UR.“ (III. 2. b. aa), seine Mitwirkung am Innenausbau der Halle hinsichtlich des Einbaus der Sandwichplatten sowie der Vornahme der Elektroinstallation (III. 2. b. bb) (1) und (3)), die Beauftragung und Anweisung der Brunnenbauer (III. 2. b. cc)) sowie die gemeinsamen Beschaffung eines Fahrzeuges (BR.), welcher den gesondert verfolgten Betreibern des Labors zur Verfügung gestellt wurde (III. 2. b. dd)).

aa) Hallenanmietung

Dass die Hallenanmietung durch den Angeklagten U. tatsächlich gemeinsam durch beide Angeklagte motiviert und geplant gewesen ist und insofern bereits von Beginn an weder dem Betrieb des Angeklagten U., noch der – legalen – Untervermietung an einen regulären (metallverarbeitenden) Betrieb diente, konnte die Kammer aufgrund der diesbezüglich durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme feststellen.

(1) Suche nach geeigneten Lagerhallen

Der Umstand, dass die Angeklagten seit Monat 0000 gemeinsam auf der Suche nach Lagerhallen waren, ergibt sich aus dem verlesenen Chatverlauf zwischen den Angeklagten vom 00.00.0000 und 00.00.0000, in welchem sich die Angeklagten Internetlinks zu einer Gewerbeimmobilie und einer Lager-/Produktionshalle gesendet haben. Dies wurde durch die Zeugin KHK‘in ZU., welche die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten U. vorgenommen hat, bestätigt, wobei die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der sachlichen sowie detaillierten Aussage der Zeugin hat, in welcher sie die von ihr bei der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten U. gemachten eigenen Feststellungen widerspruchsfrei berichtet hat.

(2) Hallenanmietung der „UR.“

Die Anmietung der „UR.“ durch den Angeklagten U. im Monat 0000 für die Dauer von zunächst 00 Jahren ab dem 00.00.0000 zu einem monatlichen Mietzins von 1.408,00 Euro (2,20 Euro pro m² bei 640m² Grundfläche) ergibt sich aus dem auszugsweise verlesenen Mietvertrag vom 00.00.0000.

Dies wurde zudem bestätigt durch den Zeugen KE., dem Vermieter des Hallenkomplexes, der angegeben hat, der Angeklagte U. habe die Halle von dem Vormieter, dem Zeugen YF. übernommen. Die Aussage des Zeugen KE. ist für die Kammer auch glaubhaft. Wenngleich der Zeuge KE. offensichtliche Erinnerungslücken aufwies, deckt sich seine Aussage in diesem Punkt mit dem schriftlichen Mietvertrag.

Ferner bestätigte auch der Zeuge YF., der Vormieter der Halle, dass der Angeklagte U. die Halle von ihm übernommen habe. Er selbst habe dort einen metallverarbeitenden Betrieb geführt. Zu diesem Zweck habe er ursprünglich den gesamten Hallenkomplex gemietet und später nach und nach Hallenteile abgegeben, da er selbst mit dem Betrieb in ein neues Objekt gezogen sei. Der Angeklagte U. habe sich sodann bei ihm gemeldet und mitgeteilt, dass er die „UR. übernehmen wolle. Man habe diesbezüglich öfter gesprochen. Zunächst sei der Vermieter, der Zeuge KE., hiermit nicht einverstanden gewesen, man habe sich dann aber im Zuge eines laufenden Gerichtsverfahrens über die Übernahme durch den angeklagten U. geeinigt. Am Ende des Monats Monat, am 00. oder 00. Sei es sodann zur Übergabe der Halle gekommen, wobei diese leer und besenrein übergeben worden sei. Bereits vor Übergabe der Halle seien die Schlösser ausgetauscht worden, was ihn jedoch nicht gestört habe, da er die Halle schnellstmöglich habe abgeben wollen. Auch die Aussage des Zeugen YF. ist für die Kammer glaubhaft. Die Aussage war schlüssig, detailreich, widerspruchsfrei und ohne erkennbare Belastungstendenz, wobei der Zeuge Erinnerungslücken unumwunden eingeräumt hat.

(3) Unwahre und widersprüchliche Angaben zur Hallenanmietung

Aus den widersprüchlichen Angaben des Angeklagten U. wird deutlich, dass die „UR.“ durch die Angeklagten bereits von Anfang an gerade nicht zum Zwecke des Betriebes des Angeklagten U. oder lediglich zum Zwecke der einfachen – legalen – Untervermietung an einen regulären Betrieb angemietet wurde. Andernfalls gibt es keine plausible Erklärung dafür, warum widersprüchliche Angaben notwendig gewesen sein sollten.

Dass der Angeklagte U. gegenüber mehreren Zeugen unwahre und widersprüchliche Angaben zu den Umständen der Hallenanmietung gemacht hat, steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen KE., YF., RB. sowie PK’in FZ., KHK’in GB. und KHK CL..

(a)

Der Zeuge KE. hat diesbezüglich angegeben, der Angeklagte U. habe die „UR.“ selbst nutzen wollen. Eine etwaige Untervermietung sei durch den schriftlichen Mietvertrag ausgeschlossen und hätte seiner Erlaubnis bedurft. Dies wird auch bestätigt durch die auszugsweise Verlesung des Mietvertrages vom 00.00.0000.

Dies ist überein zu bringen mit den Angaben, welche der Angeklagte U. dem Zeugen YF. gegenüber gemacht hat. Dieser gab an, der Angeklagte U. habe ihm mitgeteilt, er wolle die Halle als Lager für große und schwere Gegenstände nutzen und daher auch eine Zufahrt nach draußen benötigen.

Dass der Angeklagte U. die „UR.“ selbst – neben der „VJ.“ – zum Zwecke seines Betriebes nutzen wollte und sie zu diesem Zwecke angemietet hat, ist nach einer Gesamtbetrachtung jedoch fernliegend und stellt eine Schutzbehauptung dar. Der Angeklagte U. hatte sich in räumlicher Hinsicht gerade im Monat/Monat 0000 gemeinsam mit dem Zeugen RB. vergrößert. Ausweislich der Aussage des Zeugen RB. war einer weitere Vergrößerung – auch in Hinblick auf etwaige Abstellmöglichkeiten – schon nicht erforderlich, da insoweit Abstellmöglichkeiten in der nicht genutzten, von der „VJ.“ frei zugänglichen und leerstehenden „Halle 1-2“ bestanden, welche ausweislich des Zeugen auch tatsächlich genutzt wurden. Eine zusätzliche Anmietung einer Lagerhalle von 640m² Größe zu einem Mietpreis von 1.408,00 Euro erscheint vor diesem Hintergrund auch nicht wirtschaftlich. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Betriebes des Angeklagten U.. Ausweislich der Angaben seiner Steuerberaterin, der Zeugin TO., haben die Jahresgewinne des Betriebes im Jahr 0000 insgesamt 26.000 Euro und im Jahr 0000 insgesamt 37.000 Euro betragen. Hierbei hat die Kammer keine Zweifel an den Angaben der Zeugin TO. als Steuerberaterin des Angeklagten U., welche auf alle Fragen der Kammer sachlich und unter nachvollziehbarer Zuhilfenahme ihrer Unterlagen zu antworten vermochte.

Darüber hinaus hat auch der Zeuge YF. diesbezüglich bekundet, dass eine Nutzung der „UR.“ durch den Angeklagten U. deswegen nicht nachvollziehbar sei, da es zwischen den beiden Hallen keine direkte Verbindung mit Ausnahme der öffentlichen Straße gebe, welche jedoch beispielsweise mit einem Gabelstapler nicht befahren werden dürfte. Dem folgt die Kammer.

(b)

Demgegenüber sagte der Zeuge RB. aus, der Angeklagte U. habe ihm gegenüber erklärt, er würde die „UR.“ gewinnbringend an eine Metallfirma weitervermieten und hierdurch den doppelten Preis erzielen.

Die Untervermietung an beispielsweise einen metallverarbeitenden Betrieb erachtet die Kammer zwar als plausibel, aber gleichwohl als fernliegend. Die Untervermietung war ausweislich des Mietvertrages nur mit Zustimmung der Vermieters möglich und ansonsten ausgeschlossen. Dies hindert den Angeklagten U. indes natürlich nicht, die „UR.“ unerlaubt zu untervermieten. Dies dürfte auch ein gewisses Interesse des Angeklagten U. begründen, diese Untervermietung möglichst geheim zu halten. Jedoch ergeben sich auch hier einige Widersprüchlichkeiten. Zunächst ist nicht plausibel, warum ein metallverarbeitender Betrieb an den Angeklagten U. den doppelten Mietpreis hätte entrichten sollen, während der Zeuge KE. – wie durch ihn angegeben – laufend Hallen anbiete und diese Angebote auch offensiv auf Schildern bewirbt. Darüber hinaus lassen sich mit der Untervermietung an einen metallverarbeitenden Betrieb die getätigten Umbaumaßnahmen nicht plausibel erklären, was insbesondere aus dem Umstand folgt, dass die Halle bereits zuvor durch einen metallverarbeitenden Betrieb genutzt wurde. Jedenfalls sind auch diese Angaben widersprüchlich zu den weiteren Angaben des Angeklagten U. gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten und insofern auch diesbezüglich nicht konstant.

(c)

Schließlich haben die Zeuginnen PK’in FZ. und KHK’in GB. als Vernehmungsbeamtinnen am Tag des Brandes ausgesagt, der Angeklagte U. habe ihnen gegenüber nach entsprechender Zeugenbelehrung angegeben, die „UR.“ gewinnbringend zu einem Mietzins von 3,50 Euro pro m² an einen unbekannten Niederländer namens XR. UJ. (phoen.) und seinen Begleiter untervermietet zu haben, wobei kein schriftlicher Mietvertrag bestehe und er auch im Übrigen keinerlei (Kontakt-) Daten habe. Er habe seine Halle zunächst gemeinsam mit einem Freund oder Kollegen für 2,20 Euro pro m² angemietet und als Ausstellungshalle für seinen Online-Shop nutzen wollen und begonnen, diese mit Leichtbauplatten umzugestalten. Sodann sei es zum Arbeitsunfall seines Kollegen gekommen und er sei hierdurch in finanzielle Probleme geraten. Dem XR., der angegeben habe, die Halle als Warenlager nutzen zu wollen und sich gelegentlich Werkzeug geliehen habe, habe er die Schlüssel ausgehändigt, von ihm Bargeld erhalten und weiter nichts – insbesondere keinen Warenverkehr – gesehen.

Die Kammer folgt hierbei den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtinnen PK’in FZ. und KHK’in GB., welche jeweils die Vernehmung des Angeklagten U. – die Zeugin KHK’in GB. unter Zuhilfenahme der schriftlichen Zeugenaussage – aus ihrer eigenen Erinnerung heraus nachvollziehbar, ohne Belastungstendenz und unter Einräumung von plausiblen Erinnerungslücken entsprechend detailliert zu schildern vermochten. Ihre Schilderungen wurden in sachlichem und ruhigem Tonfall getroffen.

Die Aussagen der Zeuginnen PK’in FZ. und KHK’in GB. unterliegen hierbei auch keinem Beweisverwertungsverbot. Insbesondere folgt eines solches nicht aus einer fehlenden Beschuldigtenbelehrung nach §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 StPO, da der verteidigte Angeklagte U. der Verwertung nicht widersprochen hat.

(d)

Im Übrigen gab der Zeuge KHK CL. als Vernehmungsbeamter im Rahmen seiner glaubhaften Aussage an, der Angeklagte habe ihm gegenüber die zuvor getätigten Angaben in seiner Vernehmung am 00.00.0000 wiederholt und sich hierbei kooperativ gezeigt.

Die Bekundungen des Zeugen KHK CL. waren insbesondere auch glaubhaft, insbesondere konnte sich der Zeuge als Ermittlungsführer noch sehr genau an die Ermittlungstätigkeit in dem hiesigem Verfahren erinnern, beziehungsweise bei Erinnerungslücken unter Vorhalt von Aktenbestanteilen seine Erinnerung wieder hervorrufen und anschließend konkretisieren, wobei dies in der Vielzahl der Vernehmungen des Zeugen KHK CL. der Fall gewesen ist. Seine Bekundungen waren detailliert und in sachlichem und ruhigem Tonfall getroffen.

Auch die Aussage des Zeugen KHK CL. unterliegt in diesem Punkt keinem Beweisverwertungsverbot. Ein solches folgt nicht aus einer fehlenden qualifizierten Beschuldigtenbelehrung nach §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 StPO, da der verteidigte Angeklagte U. der Verwertung zwar widersprochen hat, aber eine qualifizierte Belehrung vorliegend nicht erforderlich gewesen ist. Zwar wirkt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO regelmäßig bei späteren Belehrungen fort, da der Beschuldigte in nachvollziehbarer Weise unter dem Eindruck steht, seine früher gemacht Angaben nicht mehr rückgängig machen zu können, was jedoch durch eine entsprechende qualifizierte Belehrung, welche den Hinweis auf die Unverwertbarkeit der früher getätigten Aussage enthalten muss, geheilt werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 136 Rn. 20b m.w.N.).

Die erste Vernehmung des Angeklagten U. durch PK’in FZ. sowie KHK’in GB. am Tag des Brandes ist jedoch bereits nicht unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgt, indem der Angeklagte U. als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen wurde. Denn gegen den Angeklagten U. bestand zu diesem Zeitpunkt noch kein Anfangsverdacht.

Der § 136 StPO zu Grunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt – subjektiv – den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich – objektiv – in einem Willensakt manifestiert. Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Anderenfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (BGH, Urteil vom 03.07. 2007 - 1 StR 3/07 = NJW 2007, 2706 Rn. 17, m.w.N.).

Ein Ermittlungsverfahren wurde gegen den Angeklagten U. vorliegend noch nicht eingeleitet, sodass ein entsprechender Willensakt der Strafverfolgungsbehörden noch nicht vorlag. In diesem Fall kann jedoch – abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts – unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde anderenfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (BGH, Urteil vom 03.07. 2007 - 1 StR 3/07 = NJW 2007, 2706 Rn. 19, m.w.N.).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die aus Sicht des Angeklagten zu beurteilende Gesamtschau aller relevanten Umstände ergibt, dass die Vernehmung am Tag des Brandes zunächst vornehmlich dem Zweck der Gefahrenabwehr diente. Nach den plausiblen Ausführungen der Vernehmungsbeamtin PK’in FZ. sei der Angeklagte U. zunächst mehrmals aufgrund der in der Halle befindlichen Chemikalien befragt worden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits sicher gewesen sei, dass es sich vorliegend um Betäubungsmitteldelikte handelt. Ein entsprechender Tatverdacht habe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhärten lassen. Anschließend habe die Vernehmung durch KHK’in GB. stattgefunden, wobei dort schon deutlicher gewesen sie, dass es sich augenscheinlich um ein Betäubungsmitteldelikt gehandelt habe. Diesbezüglich habe man den Angeklagten U. als Mieter der Halle vernommen, der augenscheinlich nach Angaben in seiner ersten Befragung zur Gefahrenabwehr die Halle lediglich untervermietet habe. Insofern habe dieser nur noch Angaben zu den Untermietern der Halle tätigen können. Nach ihrem Kenntnisstand seien zwei unbekannte Personen flüchtig gewesen, wobei es sich nicht um den Angeklagten U. gehandelt habe. Insofern sei er für sie nur Zeuge in Bezug auf die unbekannten und flüchtigen mutmaßlichen Täter und eben nicht Betreiber der Halle gewesen.

Diese Ermessensentscheidung, dass die Polizei die Verdachtslage am Tag des Brandes dahingehend beurteilte, dass noch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen ernsthaften Tatverdacht auf ein Betäubungsmitteldelikt durch den Angeklagten vorlagen, ist auch nicht zu beanstanden. Nach alledem durften die Vernehmungsbeamtin zunächst davon ausgehen, dass keine gesicherten Erkenntnisse gegeben waren, die einen derart starken Tatverdacht gegen den Angeklagten begründeten, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Rechts wegen geboten war. Vielmehr bestand zu diesem Zeitpunkt allenfalls ein Tatverdacht gegen die flüchtigen Personen oder die etwaigen Untermieter, nicht aber gegen den Angeklagten U. selbst.

Auch die Angaben des Angeklagten U. gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten stellen offensichtlich ebenfalls eine Schutzbehauptung dar. Sie verbinden zwar die zuvor den anderweitigen Zeugen gegenüber getätigten Angaben, stehen hierzu aber hinsichtlich des ursprünglichen Verwendungszwecks in einem klaren Widerspruch. Auch die Angaben des Angeklagten den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber sind insofern fernliegend.

Soweit der Angeklagte angegeben hat, er sei nach dem Unfall seines Arbeitskollegen, dem Zeugen RB., in eine finanzielle Notlage geraten, so war dies nach der glaubhaften Aussage des Zeugen RB. nicht der Fall. Dieser hat insofern angegeben, dass er nach seinem Arbeitsunfall am 00.00.0000 zwar im Krankenhaus gelegen habe und aus diesem Grund nicht habe arbeiten können. Dennoch habe er die Miete sowie die Darlehnsverbindlichkeiten hinsichtlich der angeschafften Maschinen weiter bezahlt. Dem Angeklagten U. seien hierdurch keine finanziellen Belastungen entstanden. Dies sei dem Angeklagten auch von Anfang an klar gewesen. Darüber hinaus stimmt diese Angabe des Angeklagten nicht mit den Feststellungen zum Innenausbau der „VJ.“ (III. 2. b. bb)) überein. Zum Zeitpunkt des Unfalls des Zeugen RB. waren die wesentlichen Arbeiten zum Umbau der „UR.“, wie beispielsweise der Aufbau der Sandwichplatten, die Brunnenbohrungen und die Schweißarbeiten bereits erledigt. Selbst wenn sich der Einbau von Sandwichplatten im Rahmen einer Ausstellungshalle möglicherweise noch plausibel erklären ließe – wobei die Kosten diesbezüglich mit 9.701,11 Euro Materialkosten im Vergleich zum möglichen Mehrwert ausgesprochen hoch wären – lassen sich weder der Bau von zwei Brunnen, noch das Schweißen von Stahlkesseln durch den Betrieb des Angeklagten U. erklären. Darüber hinaus erachtet es die Kammer als lebensfremd, dass der Angeklagte U. die „UR.“, für welche er selbst einen monatlichen Mietpreis von 1.408,00 Euro entrichtete, einem ihm nur phonetisch bekannten Niederländer ohne den Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages und ohne weitere (Kontakt-) Daten untervermietet, ohne diesbezüglich über irgendwelche Sicherheiten zu verfügen. Schließlich ist es mehr als unwahrscheinlich, dass dieser Niederländer zufällig genau im passenden Moment zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000 bei dem Angeklagten U. in einem Gewerbegebiet in O. nach einer entsprechenden Lagerhalle fragt.

Daran ändern auch der von dem Angeklagten U. zu den Gerichtsakten gereichte und in Augenschein genommene Zettel mit dem Inhalt „untermietvertrag für Halle 640m² volgt miter XR. Capostori Miete per m² 3,50 netto“ nichts.

Diesbezüglich hat die Steuerberaterin des Angeklagten ausgesagt, diesen Zettel nicht in ihrer Akte aufgefunden zu haben, wobei sie solch einen Zettel im Regelfall kopiert hätte. Der Angeklagte U. habe ihr gegenüber nur erklärt, dass nach zunächst alleiniger Anmietung eine Untervermietung ohne Mietvertrag erfolgt sei. Es seien auch zwei Mieteinnahmen von März und April, insgesamt 2.240,00 Euro netto verbucht worden. Auch diesen Angaben seiner Steuerberaterin gegenüber misst die Kammer keinen entlastenden Wert bei. Vielmehr handelt es sich hierbei nur um eine die Legende der Untervermietung stützende Angabe des Angeklagten U. gegenüber seiner Steuerberaterin, welche der Nachprüfung nicht zugänglich ist und keine zwingenden Rückschlüsse zulässt.

bb) Innenausbau des Amphetaminlabors

Dass der Angeklagte M. – gemeinsam mit dem Angeklagten U. – auch am Innenausbau der Halle zur Vorbereitung des Amphetaminlabors in objektiver Hinsicht wesentlich beteiligt gewesen ist und insofern weitere objektive Tatbeiträge erbracht hat, belegt die diesbezüglich durchgeführte Beweisaufnahme.

(1) Brunnenbau

(a) Beauftragung durch M.

Dass die Brunnenbauarbeiten durch den Angeklagten M. bei der ihm bereits durch die Marihuanaplantage des Zeugen CZ. bekannte Brunnenbaufirma XX. telefonisch in Auftrag geben wurden, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen XX., welcher angegeben hat, dass er mit einem „U.“ telefoniert habe, welcher ihm zunächst einen Auftrag für einen Brunnen mit einer Förderkapazität von circa 5.000l/Std erteilt habe. Hierbei zeigte der Zeuge im Gerichtssaal auf den Angeklagten M. und gab an, er könne sich Gesichter gut merken, nicht aber Namen. Jedenfalls sei der Angeklagte M. derjenige, der bei dem Zeugen CZ. auf dessen Baustellen als Techniker beziehungsweise Elektriker tätig gewesen sei und man habe sich dort kennengelernt und er habe ihn im Rahmen dessen mehrmals gesehen. Im Rahmen der Beauftragung habe der Angeklagte M. angegeben, dass in der Halle eines Bekannten Natursteine hätten geschnitten werden sollen und dass hierfür Wasser erforderlich gewesen sei. Im Rahmen eines zweiten Gesprächs sei auch ein Schluckbrunnen in Auftrag gegeben worden, wovon der Zeuge jedoch aufgrund des Lehmbodens abgeraten habe, da dieser nicht ausreichend Wasser aufnehmen könne. Schließlich sei dieser Brunnen jedoch ebenfalls gebohrt worden. Die Arbeiten hätten 55 Euro pro Meter Brunnen gekostet und seien in Bar bei seinem Mitarbeiter, dem Zeugen NW., bezahlt worden.

Die Kammer folgt den aus seiner Erinnerung heraus geschilderten und lebensnahmen Ausführungen des Zeugen XX.. Hierbei hat der Zeuge den Angeklagten M. auch schnell und unumwunden im Gerichtssaal wiedererkannt. Dass er ihn zunächst „U.“ nannte, ist aufgrund seines eingeräumten schlechten Namensgedächtnisses und insbesondere aufgrund der durch den Zeugen angegebenen Tatsache, dass auf der Ladung des Zeugen der Name U. vermerkt gewesen sei, plausibel zu erklären. Der Zeuge konnte anschließend den Angeklagten M. auch als „W.“ benennen und hat die Beteiligten offenbar lediglich beim Vornamen angesprochen, da er auch hinsichtlich des Zeugen CZ. von „SV.“ sprach. Dies wurde insofern auch von dem Zeugen NW. bestätigt, der übereinstimmend hierzu ausgesagt hat, sein Chef habe ihm gegenüber mitgeteilt, dass der Auftraggeber ein „W.“ sei. Im Ergebnis besteht insofern an der Identifizierung des Angeklagten M. für die Kammer kein Zweifel, auch, da der Zeuge insgesamt keinerlei Belastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten M. gezeigt hat.

(b) Durchführung der Bohrarbeiten

Die Feststellungen zur Durchführung der Bohrarbeiten an insgesamt 3 Tagen in der „UR.“ beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen DE. und NW..

Der Zeuge NW. hat ausgesagt, sie seien dort an insgesamt 3 Tagen tätig gewesen und es sei ein 70 bis 80m tiefer Brunnen mit einer Förderkapazität von 5.000l/Std sowie ein 10 bis 12m tiefer Schluckbrunnen gebohrt worden. Dies sei an den ersten beiden Tagen geschehen, wobei am dritten Tag die Pumpe gesetzt worden sei. Während der Arbeiten seien zwei Personen in der Halle gewesen, wobei er die beiden Angeklagten spontan und sicher wiedererkannte. Die Bohrungen seien von einem der beiden Angeklagten in bar bezahlt worden, wobei der Preis 50 Euro je gebohrten Meter betragen habe.

Die Kammer folgt den glaubhaften Angaben des Zeugen NW., der seine Eindrücke detailreich, lebensnah und nachvollziehbar geschildert hat. Der Zeuge konnte auf alle Nachfragen der Kammer plausible Angaben machen. Er konnte sich noch genau an die Brunnenbauarbeiten erinnern, was für die Kammer auch insbesondere deswegen nachvollziehbar ist, da der Zeuge angegeben hat, sich an die Arbeiten deswegen besonders gut erinnern zu können, da es einer seiner ersten Einsätze gewesen sei. Die Kammer hat hierbei den Eindruck gewonnen, dass sich der Zeuge umfassend mit seiner dortigen Tätigkeit auseinandergesetzt hat und es für ihn zu diesem Zeitpunkt (noch) keinen alltäglichen Vorgang dargestellt hat, der leicht ins Vergessen gerät.

Hinsichtlich der Identifizierung der Angeklagten hat der Zeuge NW. diese bereits auf der durchgeführten Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren erkannt. Diese war jedoch fehlerhaft, da dem Zeugen lediglich zwei Lichtbilder – eines des Angeklagten U. und eines des Angeklagten M. – vorgelegt wurden, sodass diesem Umstand nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt. Eine Beeinflussung des Zeugen durch die nicht sachgerecht durchgeführte Wahllichtbildvorlage ist jedoch auszuschließen. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte der Zeuge NW. die Angeklagten zweifellos und spontan identifizieren und führte hierzu aus, dass er sie während der Brunnenarbeiten an 3 Tagen gesehen habe und auch hier im und vor dem Gerichtsaal wiedererkannt habe. Dies ist für die Kammer auch – unter Zugrundlegung der obigen Erwägungen – plausibel und nachvollziehbar. Die Kammer vermochte insoweit insbesondere keine besondere Belastungstendenz des Zeugen feststellen.

Die Aussage des Zeugen NW. wird bestätigt durch die übereinstimmende Aussage des Zeugen DE., welcher gemeinsam mit dem Zeugen NW. als Brunnenbauer in der „UR.“ eingesetzt gewesen ist. Der Zeuge DE. hat im Wesentlichen übereinstimmende Angaben wie der Zeuge NW. getätigt, wobei sich der Zeuge an Personen und Namen nicht zu erinnern vermochte. Er habe lediglich seine Arbeit verrichtet.

Die Kammer folgt insoweit auch den übereinstimmenden Angaben des Zeugen DE., wobei dieser – für die Kammer aufgrund der Alltäglichkeit dieser Arbeiten für den bereits längere Zeit als Brunnenbauer tätigen Zeugen DE. nachvollziehbar – Erinnerungslücken eingeräumt hat.

Die Kammer hat sich darüber hinaus ein VI. von dem gebohrten Brunnen, der dazugehörigen Pumpe sowie dem Schluckbrunnen durch die Inaugenscheinnahme von entsprechenden Lichtbildern gemacht, wobei die Zeugen NW. und DE. bestätigten konnten, dass es sich hierbei um die von ihnen gesetzten Brunnen handelt.

Dass es überdies der Angeklagte M. war, der die Vorbereitung für die Brunnenbohrung übernahm und die Kernbohrung durch die Betondecke vorgenommen hat, steht für die Kammer fest aufgrund der Aussage des Zeugen NW. in Zusammenschau mit dem verlesenen Chatverlauf zwischen den Angeklagten vom 00.00.0000.

Der Zeuge NW. hat diesbezüglich ausgesagt, dass die erste Kernbohrung für den Brunnen am ersten Tag bereits vorhanden gewesen sei und die entsprechende zweite Bohrung dann am zweiten Tag vorbereitet gewesen sei. Hierbei habe „der ältere“ der beiden die zweite Kernbohrung während der Bohrung des ersten Brunnens vorgenommen. Als „den älteren“ der beiden Angeklagten identifizierte der Zeuge NW. in diesem Zusammenhang den Angeklagten M..

Im Übrigen wird dies bestätigt durch den verlesenen Chatverlauf zwischen den Angeklagten vom 00.00.0000. Darin schrieb der Angeklagte M. dem Angeklagten U., er „fahre gleich Bohrer abholen“ und komme dann zu ihm. In der Gesamtschau und unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs ist es diesbezüglich für die Kammer plausibel und auch lebensnah, dass es sich diesbezüglich um die Bohrer für die jeweiligen Kernbohrungen gehandelt hat. Mit etwaigen Bohrarbeiten in der Firma des Angeklagten U. ließe sich dies demgegenüber nicht plausibel begründen, da sich Bohrer für den entsprechenden Handwerk aller Lebenswahrscheinlichkeit nach in der Werkstatt des Angeklagten U. und des Zeugen RB. befunden haben dürften.

(2) Sandwichplatten

(a) Anschaffung durch den Angeklagten U.

Dass die Sandwichplatten durch den Angeklagten U. bei der Firma OJ. zu einem Gesamtkaufpreis von 9.701,11 Euro inklusive Mehrwertsteuer am 00.00.0000 bestellt wurden, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin RS.. Diese hat angegeben, dass am 00.00.0000 ein Kunde dort Sandwichplatten im Rahmen eines Barkaufs erworben habe. Ein Herr U. habe ihr die Auftragsdaten per E-Mail gesendet und sie habe anschließend eine Auftragsbestätigung zur Unterschrift versendet. Aus einer Telefonnotiz vom 00.00.0000 würde sich ferner ergeben, dass ein Herr U. angerufen und mitgeteilt habe, dass sich die Abholung auf den 00.00. oder 00.00.0000 verschiebe. Bei der Abholung sei sie selbst nicht dabei gewesen, am 00.00.0000 seien die Sandwichplatten bei einer Kollegin bar bezahlt und am 00.00.0000 am Lager abgeholt worden. Die Zeugin konnte weder den Angeklagten U., noch den Angeklagten M. wiedererkennen. Die Kammer folgt den Angaben der Zeugin, die den Bestellvorgang unter Einräumung von – in Anbetracht des längere Zeit zurückliegenden alltäglichen Vorgangs plausiblen – Erinnerungslücken unter Zuhilfenahme ihrer schriftlichen Unterlagen nachvollziehbar zu schildern vermochte.

Die Angaben der Zeugin werden insbesondere bestätigt durch die Verlesung der E-Mail vom E-Mail-Account des Angeklagten U. „email“ vom 00.00.0000, welche die Auftragsdaten enthielt sowie der E-Mail der Zeugin RS. hinsichtlich der Auftragsbestätigung vom 00.00.0000.

Die jeweiligen E-Mails wurden im Rahmen der Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten U. durch KHK HW. gesichert, was sich aus der Verlesung seines Vermerks vom 00.00.0000 ergibt. Hierdurch ist der E-mailverkehr zweifelsfrei dem Angeklagten U. zuzuordnen. Soweit der Angeklagte U. in seiner E-Mail vom 00.00.0000 selbst angibt, an diesem Tage mit der Zeugin RS. gesprochen zu haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Bestellung durch den Angeklagten U. selbst erfolgte. Dass die Zeugin RS. den Angeklagten U. im Rahmen ihrer Aussage nicht wiedererkannte, steht dem aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und der Alltäglichkeit des Geschäfts für die Zeugin RS. nicht entgegen.

(b) Lieferung

Die Abholung der Sandwichplatten durch die Firma FB. auf Vermittlung des Zeugen YD. am 00.00.0000 und Anlieferung an der „UR.“ ergibt sich aus der Verlesung des E-Mailverkehrs zwischen dem Zeugen YD. und der Spedition FB. vom 00.00.0000 – 00.00.0000, in welchem die Abholung der Sandwichplatten bei der Firma OJ: in FO., hinterlegt auf den Namen U., und Lieferung in die PO.-straße, niedergelegt ist.

Der E-Mailverkehr wurde durch den Zeugen YD., dem Inhaber der Firma Reifenhandel YD. in MG., eingereicht, der diesbezüglich ausgesagt hat, dass im Monat 0000 ein Kunde im Rahmen einer Autoreparatur anfragte, ob er – der Zeuge – eine Spedition kennen würde, um Sandwichplatten zu transportieren. Er habe daraufhin die Firma FB. angerufen, woraufhin diese bestätigte, den Auftrag durchführen zu können. Im Anschluss habe er eine E-Mail für den Kunden geschrieben mit der entsprechenden Lieferadresse. Damit sei es für ihn erledigt gewesen. Den Angeklagten U. erkenne er nicht, den Angeklagten M. kenne er als Kunden und habe im Jahr 0000 oder 0000 mit ihm Kontakt gehabt, um Laminat zu verlegen. Zu diesem Zwecke habe er am 00.00.0000 die Nummer des Angeklagten M. neu als Kontakt gespeichert. Weitere Kenntnisse bezüglich des Kunden und des Transports kenne er nicht. Für ihn sei es ein einmaliger Gefallen für einen Kunden gewesen. Die Kammer folgt diesbezüglich den mit dem verlesenen Emailverkehr übereinstimmenden Angaben des Zeugen YD., wenngleich er im Rahmen seiner Vernehmung im Widerspruch zum von ihm eingereichten E-Mailverkehr angegeben hat, lediglich eine E-Mail versendet zu haben, was mit dem zwischenzeitlichen Zeitablauf ohne Weiteres erklärbar ist. Hinsichtlich der Frage, ob die Lieferung durch die Angeklagten beauftragt wurde, war die Zeugenaussage insofern unergiebig.

Schließlich hat der Zeuge BJ. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass die Sandwichplatten sodann auf seiner gemieteten Freifläche vor der Rampe der „UR.“ auf der linken Teerfläche abgestellt worden seien, sodass er seinen LKW dort nicht habe abstellen können. Es habe sich um 2-3 Stapel Isolierungs-Sandwichplatten gehandelt. An das Datum könne er sich nicht genau erinnern, jedenfalls sei es ein Mittwoch gewesen und es könne der 00.00.0000 gewesen sein. Er habe seinen LKW dann daneben abgestellt und ein Foto gemacht, um sich bei dem Vermieter zu beschweren. Er habe dann jedoch den Angeklagten U. – welchen er im Gerichtssaal sicher wiedererkannte – angetroffen und ihm mitgeteilt, er solle die Sandwichplatten wegräumen. Dieser habe ihm gegenüber geäußert, diese seien zur Dämmung der Halle LO., da der Vermieter diesbezüglich nichts unternehme. Auch sein Mitarbeiter habe ihm an dem Abend ein Foto von den Sandwichplatten gesendet, ein paar Tage später seien diese jedoch weggeräumt gewesen. Die Kammer folgt diesbezüglich den Angaben des Zeugen BJ., der das von ihm wahrgenommene Geschehen lebensnah und plausibel geschildert hat und den Angeklagten U. spontan wiedererkannt hat, wobei die Kammer eine Belastungstendenz nicht zu erkennen vermochte.

Darüber hinaus hat die Kammer Lichtbilder der in dem vorgenannten Bereich außerhalb der „UR.“ abgestellten Sandwichplatten in Augenschein genommen.

(c) Aufbau

Der arbeitsteilige Aufbau der Sandwichplatten jedenfalls auch durch die beiden Angeklagten ergibt sich zum einen aus der Aussage des Zeugen RB., welcher diesbezüglich angegeben hat, dass er mitbekommen habe, wie Anfang 0000 in der „UR.“ durch die Angeklagten Aufbauarbeiten im Sinne von Trockenbauarbeiten dergestalt durchgeführt worden seien, dass mittels Sandwichplatten einzelne Räume hochgezogen worden seien. Er sei auch 1 bis 2 Mal in der Halle gewesen, um Werkzeug zurückzuholen, dabei habe er einmal den Angeklagten U. gesehen, welcher mit Türen beschäftigt gewesen sei. Den Angeklagten M. habe er beim Aufbau nicht gesehen, aber beobachten können, wie beide Angeklagte regelmäßig, das heißt circa einmal am Tag in die „UR.“ gegangen seien und dort gearbeitet hätten. Diesbezüglich habe auch regelmäßig Werkzeug aus der Handwerk-Fa. gefehlt, welches er zunächst selbst zurückgeholt und als das Tor zur „UR.“ später verschlossen gewesen sei, durch den Angeklagten U. oder den Angeklagten M. bei mehreren Gelegenheiten auf telefonische Nachfrage zurückgebracht worden sei. Er habe auch bei einer Gelegenheit die leere Halle mit den abgetrennten Räumen besichtigt, der Angeklagte U. habe ihm hierbei erklärt, dass in die Räume jeweils Maschinen der angedachten Metallfirma kommen würden.

Dies wird gestützt durch die Aussage des Zeugen NW., der angegeben hat, dass am zweiten oder dritten Tag des Brunnenbaus durch die beiden Angeklagten begonnen worden sei, einzelne Räume mit Platten aufzubauen, wobei im Laufe der Brunnenarbeiten bereits 3 bis 5 Räume fertiggestellt worden seien und lediglich noch die Decken und Türen gefehlt.

(d) verschlossene Tür

Dass die Angeklagten mittels der Sandwichplatten die Durchgangstür zur Halle der Zeugen DN. und JI. verschlossen, steht fest aufgrund der Aussage der beiden Zeugen sowie der in Augenschein genommenen 3D-Panotour nebst entsprechenden Erläuterungen des Zeugen KOK OF. und Lichtbildern, die jeweils nach dem Brand in der „UR.“ durch die ermittelnden Beamten aufgenommen wurden (III. 2. c.).

Der Zeuge JI. hat in Hinblick auf die Zwischentür angegeben, dass die zwischen der „UR.“ und der „CT.“, welche durch die Firma DN., als Zwischenlager genutzt worden sei, Anfang 0000 verschlossen gewesen sei. Zuvor sei die Tür offen gewesen, da sich dort auch Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse befunden hätten und die Zeugen hätten diese von ihrer Halle aus versperrt, da sie keinen Schlüssel für die Tür besessen hätten und ein Betreten ihrer eigenen Halle hätten verhindern wollen, da dort teilweise hochwertige Spielautomaten gelagert seien. Anfang 0000 sei der Strom auf der Toilette ausgefallen, und man habe versucht die Verbindungstür zur Überprüfung des Stroms zu öffnen, was zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht mehr möglich gewesen sei.

Die Kammer folgt insofern den Angaben des Zeugen JI., der dieses Detail seiner Erinnerung nach lebensnah und plausibel geschildert hat. Insbesondere wird dies bestätigt durch die Angaben des Zeugen DN., welcher ebenfalls angab, dass die zunächst nicht abgeschlossene Verbindungstür irgendwann 0000 verschlossen gewesen sei, als man probiert habe, die Tür zu öffnen. Auch diese Angaben sind insofern hinsichtlich dieses Details plausibel und auch lebensnah, wobei es in Hinblick auf beide Zeugen insbesondere nachvollziehbar ist, dass aufgrund des Zeitablaufs und des für die Zeugen nebensächlichen Details, eine konkrete Erinnerung in allen Details nicht mehr besteht.

(3) Elektroinstallation

Dass es der Angeklagte M. war, der die Elektroinstallation vorgenommen hat, steht zur Überzeugung aufgrund der auf einem Stecker eines Stromkabels aufgefundenen DNA des Angeklagten M. in der Gesamtschau mit der Vorverurteilung des Landgerichts Hannover vom 00.00.0000.

(a) DNA-Gutachten

Die Feststellung, dass die auf einem Stecker eines Stromkabels aufgefundene DNA dem Angeklagten M. zuzuordnen ist, beruht auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. JE., an deren fachlichen Expertise als kriminalwissenschaftliche/-technische Mitarbeiterin des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen keine Zweifel bestehen.

Die Sachverständige gab an, dass sie im Rahmen sechs verschiedener Aufträge im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 zur Untersuchung auf Fremdspuren sowie zum Abgleich jeweils eine Vielzahl von Abrieben sowie Originalasservaten erhalten habe. Zu diesem Zwecke habe sie auch Vergleichsspeichelproben der Angeklagten erhalten und entsprechend abgeglichen.

Insgesamt sei eine Vielzahl von Fremdspuren in dem Amphetaminlabor festgestellt worden. Insoweit sei Spurenmaterial von 11 verschiedenen Spurenlegern detektiert wurden, wobei nicht alle Spurenleger zu entsprechenden Treffern geführt hätten.

Hinsichtlich der Angeklagten U. und M. kommt die Sachverständige insofern zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte M. nach biostatischer Bewertung als Spurenleger der DNA-Spur an dem Stecker eines Stromkabels in Betracht komme, da ihm der dominierende Anteil zuzuordnen sei.

In Bezug auf den Angeklagten U. konnte die Sachverständige indes keine Übereinstimmungen feststellen.

Die Zuordnung der im Gutachten genannten Asservatennummern zu den polizeilichen Asservatennummern erfolgte durch Vernehmung des Zeugen KHK CL. als Ermittlungsführer.

(b) Gesamtschau

Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer in einer Gesamtschau plausibel und auch lebensnah, dass der Angeklagte M., der bereits im Rahmen der Marihuanaplantage in ZW. für den Zeugen CZ. für die Elektroinstallation zuständig gewesen ist (Urteil des Landgerichts Hannover vom 00.00.0000), auch in hiesigem Amphetaminlabor einen Teil der Elektroinstallation im Rahmen der Inneneinrichtung vorgenommen hat. Aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Hannover vom 00.00.0000 folgt, dass er über die entsprechenden technischen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügte. Insoweit beruhte das Urteil auf seiner dortigen geständigen Einlassung.

(4) Schweißarbeiten

Dass bereits während des Brunnenbaus Schweißarbeiten an Kesseln stattgefunden haben, steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen NW., der geschildert hat, er sei am zweiten Tag der Brunnenarbeiten durch eine Seitentür unter der Überdachung in die „UR.“ gegangen und habe dort etwa 5 – 6 Personen in einem kleinen Raum gesehen, welche Schweißarbeiten an einem runden oder auch viereckigen Kessel vorgenommen hätten. Dass es sich hierbei nicht um die danebenliegende Halle des Zeugen DN. gehandelt hat, konnte durch diesen ausgeschlossen werden, da dieser angab, keinerlei Schweißarbeiten in seiner Halle durchzuführen und diese für weitere – unbefugte – Personen auch nicht zugänglich sei. Insofern muss es sich bei dem kleinen Raum in Zusammenschau mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Übersichtsskizzen (III. 2. c.) um den kleinen Eingangsraum (Raum I) gehandelt haben.

Diese Personen in der „UR.“ konnte der Zeuge NW. jedoch nicht als die Angeklagten U. oder M. identifizieren, sodass eine Beteiligung der Angeklagten, insbesondere des Angeklagten M., diesbezüglich nicht festgestellt werden konnte. Jedoch vermochte die Kammer festzustellen, dass die Arbeiten zeitgleich mit den von den Angeklagten überwachten Brunnenarbeiten in ein und derselben Halle durchgeführt wurden. Aufgrund der aufwändigen und auffälligen Arbeiten an nicht zu übersehenden Kesseln während der Anwesenheit der Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagten jedenfalls Kenntnis von den Schweißarbeiten hatten.

cc) Anschaffung von Materialien

Dass es seit Februar zur Anschaffung von zur Herstellung des Amphetamins notwendigen Propangasflaschen und Chemikalien gekommen ist, steht für die Kammer aufgrund der diesbezüglich durchgeführten Beweisaufnahme fest, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, dass diese Materialien durch die Angeklagten, insbesondere den Angeklagten M. beschafft wurden.

(1) Chemikalienlieferung über die Firma OM.

Die Feststellungen zur Anlieferung von Chemikalien über die Firma OM. beruhen auf den Angaben der Zeugen UY. und KHK CL. sowie den durch die Kammer verlesenen Bestellunterlagen.

Die Zuordnung der im Amphetaminlabor aufgefundenen Chemikalien zu der Firma OM. erfolgte anhand der Chargennummern, was durch den Zeugen KHK CL. plausibel und nachvollziehbar dargestellt wurde.

Der Zeuge UY. konnte hierbei die Bestellung oder Abholung der Chemikalien durch einen der beiden Angeklagten nicht bestätigen und war diesbezüglich nicht ergiebig.

Er konnte unter Zuhilfenahme seiner entsprechenden Unterlagen lediglich Angaben dazu tätigen, dass am 00.00.0000 eine Person im Namen der Firma QE. Gebäudereinigung, Hausmeisterservice und Dachreparatur aus XG. angerufen und sich nach der Lieferung von Ameisen- und Phosphorsäure unter Barzahlung erkundigt habe. Er habe sich den Auftrag notiert, seinen Steuerberater wegen der Barzahlung gefragt, da die Barkasse bereits abgeschafft worden sei und die Chemikalien sodann am selben oder nächsten Tag beim Großhändler BCD Chemie bestellt. Die am 00.00.0000 angelieferten Chemikalien seien schließlich am 00.00.0000 in den Abendstunden nach telefonischem Kontakt abgeholt und der Kaufpreis in Höhe von 4.160 Euro bar beglichen worden. Hierbei habe die Person angegeben, dass sie in den nächsten Tagen wieder Chemikalien brauche, wobei die telefonische Bestellung dann am 00.00.0000 und die Abholung am 00.00.0000 unter Barzahlung in Höhe von 6.115 Euro erfolgt sei. Eine dritte telefonische Bestellung sei insofern am 00.00.0000 erfolgt, wobei die gemeinsame Abholung aufgrund der großen Menge nicht zu realisieren gewesen sei, sodass diese Bestellung zwei Tage später, am 00.00.0000, unter Barzahlung von 7.170 Euro erfolgt sei. Hierbei seien bei den jeweiligen Abholungen zwar die Lieferscheine unterschrieben, aber weder die ADR-Bescheinigung, noch die Begleitpapiere erstellt worden. Die Abholungen seien jeweils mit einem Kasten-LKW mit Hebebühne erfolgt, wobei er keine konkrete Erinnerung an den Abholer habe und nicht mehr sagen könne, ob es sich um die gleiche oder verschiedene Personen gehandelt habe.

Die Kammer folgt hierbei den Angaben des Zeugen UY., sofern diese ergiebig waren, welche sich insofern mit den verlesenen schriftlichen Unterlagen übereinstimmen. Der Zeuge konnte insofern entsprechende Angaben unter Zuhilfenahme seiner schriftlichen Unterlagen unter Einräumung von Erinnerungslücken, welche aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs jedoch ohne weiteres erklärbar sind, machen. Hinsichtlich der Frage, ob die Bestellung oder die Abholung durch die Angeklagten erfolgt ist, war die Zeugenaussage insofern bereits nicht ergiebig.

Die einzelnen Bestellvorgänge, Chemikalienmengen und Kaufpreise sowie die Abholung und die Höhe der Barzahlung ergeben sich aus den durch die Kammer verlesenen schriftlichen Bestellunterlagen, namentlich die Rechnungen sowie die Lieferscheine vom 00.00.0000 und XS..

(2) Propangasflaschen

Die Feststellung zur Beschaffung eines Teils der im Labor aufgefundenen Propangasflaschen über den MS. in MG. beruht auf den Angaben der Zeugen TW., IX., UF. und LF..

Die Zeugin TW. hat diesbezüglich angegeben, dass sie zum Zeitpunkt des Kaufs einer größeren Menge von Propangasflaschen im MS. in MG. Kassenleiterin gewesen sei. Diesbezüglich sei jemand in den Baumarkt gekommen und habe nach einer größeren Menge Propangasflaschen – insgesamt 19 Stück – für eine Baustelle in der Nähe zum Festbrennen von Teerpappe gefragt. Die Person habe mitgeteilt, dass sie von da an öfter kommen würde, um eine größere Anzahl an Propangasflaschen zu kaufen und zurückzubringen. Sie habe dann aufgrund der großen Menge den Marktleiter, den Zeugen IX., hinzugerufen, auch um abzuklären, wie die Abholung zukünftig ablaufen solle. Die Person habe dann insgesamt 11 noch im Lager befindliche, graue Leihflaschen mit Propangasfüllung in bar bezahlt und mitgenommen. Zu diesem Zwecke sei die Person aufgrund der großen Menge mit einem weißen Lieferwagen um den Baumarkt herum direkt ans Lager gefahren. Sie - die Zeugin – selbst habe für zukünftige Abholungen einen Notizzettel erstellt, um den anderen Kassenmitarbeiterinnen die konkrete Abrechnung der Propangasflaschen zu erklären. Als Kunden habe sie damals den Namen U. und die Firma EA. notiert, wobei diese Angaben ihr gegenüber von der Person gemacht worden seien. Ob sie bei den weiteren Einkäufen dabei gewesen sei, könne sie heute nicht mehr sagen. Die Person habe sie nach der langen Zeit nicht mehr konkret vor Augen, wobei sie sich auf ihre bei der Polizei getätigten Angaben berufe. Jedenfalls könne sie die Angeklagten nicht wiedererkennen, sodass die Aussage diesbezüglich unergiebig war.

Die Kammer folgt den plausiblen Angaben der Zeugin TW., welche unter Einräumung von plausiblen Erinnerungslücken unter Zuhilfenahme der schriftlichen Unterlagen (Kassenrechnungen und Notizzettel) aus ihrer eigenen Erinnerung heraus nachvollziehbare Angaben machen konnte. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich für die Zeugin als damalige Kassenleiterin des Baumarkts beim Verkauf von Propangasflaschen um ein alltägliches Geschäft gehandelt hat, ihr aber aufgrund der eher ungewöhnlichen Menge doch in nachvollziehbarer Weise konkrete Einzelheiten in Erinnerung geblieben sind.

Die Angaben der Zeugin werden insbesondere bestätigt durch die Angaben der Zeugen IX., UF. und LF., welche ebenfalls den jeweiligen Propangasflaschenkauf ihrer eigenen Erinnerung nach unter Einräumung von nachvollziehbaren Erinnerungslücken zu schildern vermochten. Keiner der Zeugen vermochte die Angeklagten wiederzuerkennen, sodass auch ihre Aussagen diesbezüglich unergiebig waren.

Ergänzend hierzu hat die Kammer die einzelnen Kopien der Kassenrechnungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 in Augenschein genommen, teilweise verlesen und den Zeugen TW. und IX. vorgehalten. Aus den jeweiligen Kassenzetteln ergeben sich die konkrete Menge sowie der Preis der einzelnen Propangasflaschenkäufe. Darüber hinaus hat die Kammer den durch die Zeugin TW. angefertigten Notizzettel über „10 Propangasfalschen grau“, welcher die Kontaktdaten „EA.. Herr U.“ enthielt, in Augenschein genommen und der Zeugin TW. vorgehalten.

Die Zuordnung der im MS. angekauften Propangasflaschen zu den im Amphetaminlabor aufgefundenen Propangasflaschen erfolgte durch den Zeugen KHK TT.. Diesbezüglich konnte dieser angegeben, dass es sich bei 49 der insgesamt 92 im Amphetaminlabor aufgefundenen Propangasfalschen ausweislich einer eingeholten Auskunft der Fa. Gashandel TA. um in Deutschland gebräuchliche Flaschen gehandelt habe, wobei es 39 graue Kaufflaschen und 10 rote Leihflaschen gewesen seien. Man habe anschließend ermitteln können, dass im MS. in MG. eine entsprechend hohe Anzahl an Propangasflaschen angekauft worden sei. Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK TT., welcher als Polizeibeamter in die Ermittlungen eingebunden war. Der Zeuge konnte die Ermittlungsergebnisse insoweit aus seiner eigenen Erinnerung heraus nachvollziehbar, ohne Belastungstendenz und unter Einräumung von plausiblen Erinnerungslücken entsprechend detailliert und sachlich schildern. Die Kammer erachtet es insofern kaum als rein zufällig, dass im Tatzeitraum im nahegelegenen MS. eine hohe Menge an Propangasflaschen als Barkauf eingekauft wurden, wobei entsprechende Flaschen anschließend im Labor aufgefunden werden konnten.

Der Zeuge KHK CL. konnte diesbezüglich ergänzen, dass die auf dem Notizzettel genannte Firma „EA.“ dem gesondert verfolgten MI. zuzuordnen sei, welcher diese als Ein-Mann-Betrieb in den Niederlanden betreibe.

dd) BR.

Die Feststellungen zum Ankauf und Verkauf des BR., dessen unmittelbare Nähe zum Brandort sowie des aufgefundenen Fahrzeugschlüssels im Amphetaminlabor beruhen auf der diesbezüglich durchgeführten Beweisaufnahme.

(1) Ankauf

Dass der BR. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 durch den Angeklagten U. auf Vermittlung des Angeklagten M. von der Firma LW. angekauft wurde, ergibt sich zunächst aus dem diesbezüglich auszugswese verlesenen Chatverlaufs zwischen den beiden Angeklagten vom 00.00.0000, ausweislich dessen der Angeklagte M. dem Angeklagten U. das Angebot für den BR. zu einem Kaufpreis von 5.000 Euro übersandte und der Angeklagte U. daraufhin antwortete „schon wieder Geld ausgeben was wir noch nicht haben“. Darüber hinaus hat der Zeuge LN. als Geschäftsführer der LW. diesbezüglich angegeben, dass der Angeklagte M., welcher der Schwager seines Bruders sei, im Jahr 0000 auf ihn zugekommen sei, da ein Freund einen Lieferwagen suche. Die Kammer folgt insoweit den Angaben des Zeugen LN., welcher ohne erkennbare Belastungstendenz nachvollziehbare Angaben zu dem Verkauf des BR. gemacht hat, soweit diese auf eigenen Wahrnehmungen beruhen.

Dass dieser BR. anschließend tatsächlich durch den Angeklagten U. zu einem Kaufpreis von 3.500 Euro gekauft wurde, ergibt sich insbesondere aus dem durch die Kammer verlesenen Rechnung der Firma LW. vom 00.00.0000 sowie der ebenfalls verlesenen KfZ-Übernahmebestätigung vom 00.00.0000. Dies wird bestätigt durch den Zeugen ZV., der ausgesagt hat, dass sich zwei Personen auf Vermittlung durch den Schwager des Bruders des Zeugen LN. den BR. angesehen und anschließend gekauft hätten. Es sei ein Handwerker oder Handwerker gewesen, welcher angegeben habe, den Sprinter für Gegenstände zu benötigen. Er könne sich an die Personen, die er zweimal gesehen habe, nicht konkret erinnern, insofern würde er auch die Angeklagten nicht erkennen können. Die Kammer folgt den glaubhaften Angaben des Zeugen ZV., welcher den Verkauf des BR. nachvollziehbar unter Einräumung von plausiblen Erinnerungslücken geschildert hat. Eine besondere Belastungstendenz vermochte die Kammer auch hier nicht zu erkennen. Insbesondere hat der Zeuge eingeräumt, auf Grund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs keine konkrete Erinnerung mehr an die Personen zu haben und insofern auch die Angeklagten nicht erkennen zu können, was die Kammer vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs für nachvollziehbar erachtet.

Soweit der Zeuge ZV. darüber hinaus angibt, sich bei der Ausstellung des Kaufvertrages den Personalausweis habe zeigen lassen, ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Angeklagte U. war, welcher den BR. im Monat 0000 von der Firma LW. gekauft hat. Dies bestätigte auch der Zeuge RB., der glaubhaft angegeben hab, der Angeklagte habe ihm gegenüber mitgeteilt, dass es sich bei dem BR. um sein Fahrzeug handeln würde.

(2) BR. nicht dem Betrieb des Angeklagten U. zuzurechnen

Dass der BR. der Fa. des Angeklagten U. diente, ist nach einer Gesamtbetrachtung fernliegend. Zum Gegenstandstransport im Rahmen seiner Fa. nutzte der Angeklagte U. ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen RB. bereits einen RG.. Ein weiteres Fahrzeug war insofern aus Sicht der Kammer für den Ein-Mann-Betrieb des Angeklagten U., welcher gelegentlich durch den Angeklagten M. unterstützt wurde, auch nicht erforderlich. Auch hier erscheint eine zusätzliche Anschaffung eines BR. zu einem Kaufpreis von 3.500 Euro vor diesem Hintergrund auch nicht wirtschaftlich, das gilt umso mehr vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Betriebs des Angeklagten U. bei einem Jahresgewinn von 26.000 Euro im Jahr 0000 und 37.000 Euro im Jahr 0000 ( III 2. b. aa) (3) (a)) sowie der Äußerung gegenüber dem Angeklagten M., dass man (noch) nicht über entsprechende finanzielle Mittel verfüge (III. 2. b. dd) (1)).

(3) BR. zur Brandzeit am Tatort

Dass sich der BR. zur Brandzeit in unmittelbarer Nähe zum Tatort befunden hat, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern unter ergänzenden Angaben der Zeugen KHK CL. sowie KOK OF..

(4) Zurverfügungstellung des BR. an die Betreiber des Amphetaminlabors: Originalschlüssel im Hoodie

Die Feststellung, dass der BR. den Betreibern des Amphetaminlabors zur Verfügung gestellt wurde, stützt die Kammer auf einen Originalschlüssel zu dem betreffenden BR., welcher in einem Hoodie auf einem Fass innerhalb des Amphetaminlabors aufgefunden wurde.

Der Auffindeort des Schlüssels konnte durch den Zeugen KHK CL. unter entsprechender Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Auffindesituation glaubhaft geschildert werden.

Dass es sich bei dem Schlüssel um den Originalschlüssel des BR. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 handelt, steht aufgrund des verlesenen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) NS. vom 00.00.0000 fest, an dessen fachlicher Expertise als Behördengutachter des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen keine Zweifel bestehen und denen die Kammer im Ergebnis folgt. Im Rahmen des schriftlichen Sachverständigengutachtens führte der Sachverständige aus, dass aus dem Schlüssel mittels Diagnosehard- sowie -software die ID „58 B1 8A 03“ habe ausgelesen werden können. Diese ID habe in Zusammenarbeit mit dem Hersteller DR. dem hiesigen BR. mit der FIN „N03“ werksseitig als Originalschlüssel zugeordnet werden können.

Unerheblich ist hierbei, mit wie vielen Schlüsseln der BR. angekauft und ob der BR. mit einem oder zwei Schlüsseln verkauft wurde, da es sich bei dem aufgefundenen Schlüssel jedenfalls um einen der beiden Originalschlüssel – und nicht etwa um einen nachgemachten Schlüssel – gehandelt hat.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Schlüssel und damit der BR. den Betreibern zur Verfügung gestellt wurde und nicht etwa gegen oder ohne den Willen des Angeklagten U. von diesen an sich genommen und genutzt wurde. Insoweit kann die Kammer im Rahmen einer lebensnahen Gesamtbetrachtung ausschließen, dass sich die Betreiber des Amphetaminlabors unerkannt Zugriff zu dem Fahrzeug verschafft haben.

Dass der Angeklagte U. – entsprechend des Inhalts einer über seinen Verteidiger gestellten Beweisantrages – den Schlüssel zu dem BR. regelmäßig auf dem Vorderreifen des Fahrzeugs deponiert und die Betreiber insofern Zugriff auf diesen Schlüssel hatten, steht bereits schon nicht fest. Die Zeugen AG. und YG. U. konnten hierzu keine Angaben machen.

Der Zeuge AG. U. konnte diese Gepflogenheit ausschließlich für das Privatfahrzeug des Angeklagten U. sowie für den im Rahmen des Betriebes genutzten RG. bestätigen. Insofern sagte dieser aus, dass der Schlüssel durch den Angeklagten U. auf den Reifen gelegt wurde, sofern er sich ein Fahrzeug von ihm habe ausleihen wollen. Ob der Schlüssel dort jederzeit lag, konnte der Zeuge nicht bestätigen. Insofern war die Aussage des Zeugen AG. U. diesbezüglich bereits unergiebig.

Der Zeuge YG. U. hat zwar angegeben, sich den BR. Ende Monat geliehen zu haben, wobei der Schlüssel auf dem Reifen gelegen habe. Jedoch stimmen die Angaben des Zeugen in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem sicher festgestellten Ankaufdaten überein. Der Zeuge YG. U. hat diesbezüglich bekundet, er sei sich sehr sicher, dass er das Fahrzeug Ende März, und zwar direkt nach einer Auslandsreise, von welcher er am 00. oder 00.00.0000 zurückgekehrt sei, ausgeliehen habe, da sein Wasserbett kaputtgegangen sei. Das Datum könne er deshalb sicher nachvollziehen, als dass er am 00.00.0000 in AL. auf einem Geburtstag gewesen sei. Auf Vorhalt des Kaufdatums des BR. am 00.00.0000 gab der Zeuge an, dass er sich das Fahrzeug sicher Ende Monat und gewiss nicht Mitte Monat geliehen habe. Insofern kann es sich nicht um den in Rede stehenden BR. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 gehandelt haben, welchen sich der Zeuge ausgeliehen haben will. Dieser wurde ausweislich der Feststellungen der Kammer (III. 2. b. dd) (1)) erst am 00.00.0000 angekauft und am 00.00.0000 übergeben. Insofern war auch dieser Zeuge hinsichtlich der Zugänglichkeit des Schlüssels unergiebig.

Aber selbst sofern der Schlüssel zu dem BR. frei zugänglich gewesen wäre, erachtet es die Kammer als ausgesprochen lebensfremd, dass dem Angeklagten unbekannte Betreiber eines Amphetaminlabors, welche in der Regel unentdeckt bleiben wollen und insofern unscheinbar agieren müssen, zufällig mitbekommen, dass ein Fahrzeugschlüssel frei zugänglich ist und dieses Fahrzeug sodann ohne Wissen des Fahrzeughalters nutzen oder nutzen wollten.

(5) Wegschaffung und Verkauf

Die Feststellungen hinsichtlich des Wegschaffens des BR. nur wenige Tage nach Entdeckung des Amphetaminlabors beruhen auf den Angaben der Zeugen KHK CL. und KOK OF..

Dass der BR. anschließend beim Straßenverkehrsamt abgemeldet wurde, wobei der erste Versuch aufgrund der fehlenden Verlustbescheinigung des Fahrzeughalters scheiterte, beruht auf den Angaben der Zeugin VZ. als Mitarbeiterin des Straßenverkehrsamtes des Kreises MG.. Diese gab an, dass der ihr persönlich aus O. bekannte Angeklagte U. den BR. an insgesamt zwei Terminen abgemeldet habe. Der erste Versuch sei aufgrund der fehlenden Verlustbescheinigung gescheitert, wobei sodann am 00.00.0000 die Abmeldung unter Vorlage der Verlustbescheinigung sowie der Kennzeichen erfolgt sei. Die Kammer folgt den glaubhaften Angaben der Zeugin VZ., welche ohne erkennbare Belastungstendenz das Geschehen plausibel zu schildern vermochte. Insbesondere räumt die Zeugin entsprechende Erinnerungslücken ein, welche vor dem Hintergrund der Alltäglichkeit der Fahrzeugabmeldung im Straßenverkehrsamt ohne weiteres erklär- und nachvollziehbar sind. Dass die Zeugin den Angeklagten U., welcher ihr aus O., einem kleineren Ort, vom Sehen her bekannt sei, wiedererkennt, erachtet die Kammer als plausibel, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erinnerung der Zeugin beeinflusst worden sein könnte.

Die Verbringung des BR. an die Wohnanschrift des Angeklagten M. und der anschließende Verkauf ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen KHK CL. sowie KHK TT..

c. Beschaffenheit des Amphetaminlabors

Von dem räumlichen Aufbau des Amphetaminlabors, insbesondere in Hinblick auf die Abtrennung des von der Hallentür aus gesehenen rechten Teils der Halle in jeweils 5 kleinere Räume (Räume B – F) sowie der Inneneinrichtung im Übrigen, insbesondere bezüglich der für die Amphetaminherstellung notwendigen Apparaturen, hat sich die Kammer im Rahmen der in Augenschein genommenen 3D-Panotour Visualisierung, welche durch den Zeugen KOK OF. entsprechend seiner eigenen Erinnerung erläutert wurde, ein umfassendes VI. machen können. Die Bekundungen des Zeugen KOK OF. waren insbesondere auch glaubhaft, insbesondere konnte sich der Zeuge noch sehr genau an die Durchsuchung der „UR.“ erinnern. Seine Bekundungen waren detailliert, versiert und in sachlichem und ruhigem Tonfall getroffen.

Darüber hinaus hat die Kammer unter entsprechender Erläuterung durch den Zeugen KHK CL. diverse Lichtbilder in Übersicht- sowie Detailaufnahmen in Augenschein genommen, welche – ebenso wie die 3D-Panotour – nach dem Brand durch die ermittelnden Beamten aufgenommen wurden.

d. Amphetaminherstellung und Wirkstoffgehalt

Die Feststellungen zur im Labor stattgehabten Amphetaminherstellung, zu den aufgefundenen Chemikalien, des zu erwartenden Ertrages und zum Wirkstoffgehalt des im Labor aufgefundenen Amphetamins beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. CN., an deren fachlicher Expertise als kriminalwissenschaftliche/-technische Mitarbeiterin des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen keine Zweifel bestehen und denen die Kammer im Ergebnis folgt.

Die Zuordnung der im Gutachten genannten Asservatennummern zu den polizeilichen Asservatennummern erfolgte durch Vernehmung des Zeugen KHK CL. als Ermittlungsführer.

Die Sachverständige gab an, selbst im Rahmen des Auftrags zur chemischen Untersuchung der Betäubungsmittel am 00.00.0000 und ein paar Tage später zur Sicherstellung und Probenentnahme vor Ort im Amphetaminlabor gewesen zu sein. Anschließend seien ihr weitere einzelne Asservate, Handschuhe und Pulver, zugeschickt worden. In den einzelnen Produktionsräumen des Labors (Raum A – E) wurden diverse Proben entnommen, deren Analyse unter anderem nasschemisch, raman- und infrarotspektroskopisch, kernresonanzspektroskopisch, kapillargaschromatographisch mit massenspektrometrischer Detektion sowie ionenchromatographisch erfolgte. Hierdurch konnten in fast allen Proben – abgesehen von den Prozesschemikalien – neben den Bestandteilen der Amphetaminherstellung typische Nebenprodukte der Leuckart-Synthese beziehungsweise BMK-Precursor Konversion nachgewiesen werden.

aa) Herstellungsprozess

Sie kommt in ihrem Gutachten insgesamt zu dem Ergebnis, dass ausweislich der Untersuchungsergebnisse sowie den in dem Labor aufgefundenen Aufzeichnungen in dem Labor Amphetamin nach der Leuckart-Loog-Methode, ausgehend von BMK, hergestellt worden sei, wobei es sich hierbei um die am häufigsten verwendete Methode in größeren illegalen Produktionsstätten handele.

Der eigentliche Syntheseprozess sei hierbei in zwei Schritte unterteilt worden, denen jeweils ein Aufreinigungsschritt folgen könne:

Zunächst sei der für die Amphetaminsynthese notwendige Grundstoff BMK durch die sogenannte Preprecursor-Konversion gewonnen worden, da BMK der Grundstoffüberwachung unterliege und insofern nicht frei gehandelt werde. Als Preprecursor (Vorvorläufer) sei in diesem Fall offensichtlich MAPA verwendet worden, welches noch nicht der Grundstoffüberwachung unterliege und daher leichter zu beschaffen sei. Dieses sei durch Umsetzung mit Phosphorsäure unter mildem Erwärmen (80 – 90°C) in hohen Ausbeuten zu BMK umgesetzt worden, wobei dieses sich als gelbliche, ölige Flüssigkeit von der stark wässrigen Lösung abscheide und anschließend durch Abschöpfen oder in Scheidetrichtern abgetrennt und anschließend durch Wasserdampfdestillation aufgereinigt oder direkt weiterverwendet worden sei. Dies ergebe sich aus der aufgefundenen Syntheseanleitung. Hierauf beruhende Versuche hätten insofern ergeben, dass sich auf diese Art aus 1kg MAPA mindestens 0,4l reines (destilliertes) BMK herstelle lasse.

Im ersten Syntheseschritt der eigentlichen Amphetaminherstellung sei das im Vorfeld gewonnene BMK durch Erhitzen mit Formamid und Ameisensäure zu N-Formylamphetamin umgesetzt worden, wobei das Produkt aus der Reaktionsmischung durch Zugabe von Wasser oder Natronlauge als braune, ölige Flüssigkeit abgeschieden und durch Abschöpfen oder in Scheidetrichtern abgetrennt und in aller Regel ohne Aufreinigung weiterverwendet werde. Dieser Syntheseschritt sei auf der im Labor aufgefundenen Tafel als „1st fase“ mit entsprechenden Mengenverhältnissen notiert, wobei FOR für Formamid und MIER für Ameisensäure stehe.

Im zweiten Schritt sei nach der Leuckart-Methode bislang das gewonnene N-Formylamphetamin mit Salz- oder Schwefelsäure erhitzt worden und das hierbei entstehende Amphetamin abgetrennt worden. Dieser Schritt sei jedoch weder auf der Tafel vermerkt, noch hätten sich Hinweise auf die Verwendung von Salzsäure ergeben. Nach Information der LFO, einer Sondereinheit der niederländischen Polizei, werde seit 0000 dieser Reaktionsschritt mit der Salzsäure weggelassen. Hierbei spreche man von der neuen Methode nach Leuckart-Loog, nach welcher der Schritt mit der Salzsäure gespart werde, da es sich hierbei aufgrund der Reaktionswärme um den gefährlichsten Schritt handele und dieser auch recht viel Zeit in Anspruch nehme. Diese Methode funktioniere nach den Ausführungen der der Sachverständigen gut, wobei sie diese dort zum ersten Mal gesehen habe.

Insofern sei stattdessen eine Erhitzung des N-Formylamphetamin mit Natronlauge zu Amphetaminbase umgesetzt worden, wobei dieser Schritt auf der aufgefundenen Tafel als „2de Face“ und das Natriumhydroxid als CAUS bezeichnet sei. Diese sogenannte Amphetaminrohbase sei anschließend durch Wasserdampfdestillation aufgereinigt worden. Hierdurch hätten sich aus 1l reinen destillierten BMK bis zu circa 1l Amphetaminöl und aus undestillierten BMK circa 0,8 bis 0,9l Amphetaminöl mit jeweils circa 50 bis 60% Amphetamin-Base gewinnen lassen.

Der zeitliche Aufwand für eine vollständige Amphetaminsynthese habe sich hierbei auf circa 10,5 Stunden belaufen wobei unter Hinzurechnung von Vorbereitung und Destillation für einen kompletten Syntheseweg schätzungsweise 21 bis 24 Arbeitsstunden benötigt würden.

bb) Kapazität des Labors

Hinsichtlich der Produktionskapazität seien in dem Amphetaminlabor insgesamt 8 Edelstahl-IBCs (Reaktoren) mit einem Volumen von je 1.000l vorhanden gewesen. Unter Annahme der zum Teil auf den Reaktoren handschriftlich angegebenen Befüllungen ließe sich eine Ansatzgröße von 170kg MAPA mit je 250l Phosphorsäure und Wasser herleiten, sodass pro benutztem Reaktor circa 70l BMK gewonnen werden könnten. Für die anschließende Leuckart-Synthese könne bei üblicher Befüllung des Reaktors mit einer Ansatzgröße von 200l mit einer Ausbeute von 160-180l Amphetaminöl gerechnet werden. Zur Wasserdampfdestillation seien 6 Wasserdampfdestillen mit einem Volumen von circa 100l vorhanden gewesen, sodass diese unter Annahme einer Füllung bis zur Hälfte für eine gleichzeitige Destillation von circa 300l Amphetaminöl geeignet gewesen seien. Insgesamt habe das Amphetaminlabor insofern eine Produktionskapazität von circa zwei vollständigen Syntheseprozessen und somit 900 bis 1.000l Amphetaminöl je Woche, abhängig von der Verfügbarkeit an Preprecursor und Prozesschemikalien. Aus dieser Menge Amphetaminöl lassen sich circa 570 bis 630kg Amphetaminsulfat herstellen, was einer Menge von circa 2.780 bis 3.070kg typischer, mit Coffein gestreckter Zubereitung unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Wirkstoffgehalts von 20,5% entspricht.

cc) Produktionsmengen

In Bezug auf die bisherige Produktionsmenge ließen die aufgefundenen Aufzeichnungen (Tafel und handschriftlicher Zettel) sowie die Säcke mit Restsubstanzen auf eine Umsetzung von circa 975kg MAPA schließen, wobei sich hieraus unter Annahme der aufgefundenen Syntheseanleitung mindestens 400l BMK gewinnen ließen. Unter Anwendung der Leuckart-loog-Methode habe mindestens 330kg Amphetaminöl entsprechend circa 230kg Amphetaminbase umgesetzt werden können. In Anbetracht dessen, dass in dem Labor 202kg Amphetaminöl (circa 95kg Amphetaminbase) hätten sichergestellt werden können und die in den Destillen festgestellten, amphetaminhaltigen Restmengen sich auf insgesamt circa 289kg summiert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass die aus den 975kg MAPA produzierte Menge an Amphetamin noch in dem Amphetaminlabor vorhanden gewesen sei. Es könne insofern nicht festgestellt werden, dass Amphetamin bereits aus dem Amphetaminlabor abtransportiert worden sei.

Insgesamt seien in dem Amphetaminlabor schließlich 202,4kg Amphetaminöl mit einem Gehalt von insgesamt 95kg Amphetaminbase sichergestellt worden, aus welcher durch Umsetzen mit Schwefelsäure bis zu 129kg reines Amphetaminsulfat hätte hergestellt werden können, was unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wirkstoffgehaltes in NRW 2018 von 20,5% durch Zugabe von Coffein eine Menge von circa 629kg typischer Amphetaminzubereitung hätte ergeben können.

Darüber hinaus seien in dem Amphetaminlabor diverse Rohmaterialen und Syntheseprodukte aus der Leuckart-Synthese festgestellt worden, darunter jeweils circa 2.600l Schwefelsäure, 2.075l Ameisensäure, 400l Phosphorsäure, 125kg Natriumhydroxid, 550kg Natriumcarbonat, 280l Formamid und 25Kg MAPA. Darüber hinaus wurden auch größere Mengen (circa 7.450l) an Syntheseabfällen, welche – ohne Berücksichtigung etwaiger bereits stattgefundener Entsorgung – auf eine Produktionsmenge von circa 165-300l Amphetaminöl schließen ließen. Diese seien jedenfalls auch über einen – mittels eines Rohres an den sogenannten Schluckbrunnen angeschlossenen – IBC durch Einsickern in das unter der Halle gelegene Erdreich entsorgt worden.

dd) Brunnen für Amphetaminherstellung notwendig

Dass ein Brunnen mit einer Förderkapazität von 5.000l/Std für die Amphetaminproduktion auch erforderlich gewesen ist, ergibt sich ebenfalls aus den (ergänzenden) Ausführungen der Sachverständigen Dr. CN.. Sie hat insoweit erläutert, dass der Brunnen für den Betrieb des Amphetaminlabors in Anbetracht der Größe der Gerätschaften – den Destillen mit jeweils zwei Brennern sowie den Reaktoren mit 2 bis 4 Brennern – definitiv nicht überdimensioniert sei. Unterstellt, alle Brenner würden gleichzeitig laufen, würde die Wassermenge nicht ausreichen, um eine gleichzeitige Kühlung zu bewirken. Auch die Reinigung und die Ansetzung der Umwandlung von MAPA in BMK würde eine große Wassermenge benötigen. Für die großen Destillationsapparaturen würde überdies eine große Wassermenge benötigt. Diesbezüglich sei festgestellt worden, dass in den Destillationsapparaten von unten kaltes Wasser zugeführt werde, welches gut gekühlt werden müsse, um die Änderung des Aggregatszustandes von gasförmig zu flüssig zu erzielen, um die Amphetaminbase so abfangen zu können. Es sei im Labor auch nicht festgestellt worden, dass Wasser wieder aufgefangen und wiederverwendet worden sei. Dies sei auch deswegen problematisch, da kühles Wasser benötigt wurde. Dies sei bei einem Brunnen gewährleistet, aber nicht durch z.B. in IBC’s gelagertem Wasser. Entsprechende Kühlflüssigkeit sei jedenfalls nicht in der Halle gefunden worden. Man habe vielmehr festgestellt, dass in dem Labor die Frischwasserzuleitung durch das Brunnenwasser erfolgt sei.

ee) Aufbau der „UR.“ zum Betrieb des Amphetaminlabors besonders geeignet

Darüber hinaus konnte die Kammer angesichts der (ergänzenden) Ausführungen der Sachverständigen Dr. CN. feststellen, dass der Innenausbau der Halle, namentlich die Unterteilung in mehrere kleinere Räume nebst einem großen Lagerraum, für den Betrieb eines solchen Amphetaminlabors besonders geeignet gewesen ist.

Die Sachverständige Dr. CN. hat diesbezüglich ausgeführt, dass es zwar für die Produktion selbst unerheblich sei, ob die Produktionsschritte durch etwaige Schnellbauwände getrennt seien, aber natürlich für die dort tätigen Personen deutlich angenehmer sei. Dies begründete sie damit, dass mit Hilfe der vorgefundenen Abluftleitungen die Räume hätten abgeleitet werden können und dies bei kleineren, abgetrennten Räumen deutlich einfacher und besser funktioniere als bei einer großen Halle. Insofern würden sich die gesundheitsgefährdenden Dämpfe nicht in der Luft verbreiten und eine Wärmeentwicklung, welche beispielsweise auf Wärmebildkameras erkennbar wäre, würde weniger stark entstehen. Darüber hinaus schätzt die Sachverständige die räumliche Trennung der einzelnen Syntheseschritte als effizient und gut geplant ein. Insbesondere sei eine solche Aufteilung aus ihrer Sicht gut nachvollziehbar, wobei sie eine solche bisher in noch keinem Labor habe feststellen können.

e. Brandgeschehen

Die Feststellungen zum Brandgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen AS., UE., MZ., QY. sowie den eingesetzten Polizeibeamten KHK CL., PK’in FZ. und KHK’in GB..

Die Zeugen UE., MZ. und QY. haben diesbezüglich übereinstimmend angegeben, dass es an der Halle am Morgen des 00.00.0000 zu einer nicht unerheblichen Rauchentwicklung gekommen sei. Hierbei gab der Zeuge QY. an, aufgrund dessen den Vermieter der Halle, den Zeugen KE. informiert zu haben, woraufhin seine Tochter die Feuerwehr gerufen habe. Die Kammer folgt den glaubhaften Angaben der Zeugen, die das Geschehen entsprechend detailliert, nachvollziehbar und übereinstimmend ihrer eigenen Wahrnehmung nach geschildert haben.

Der Zeuge AS. als ersteintreffender Feuerwehrmann gab diesbezüglich an, dass er gemeinsam mit der Löschgruppe S. nur kurz nach der Meldung ersteintreffend gewesen sei. Aus der Dachentlüftung sei Rauch aufgestiegen, was auf einen Brand schließen ließe. Aufgrund der schlechten Sicht, bedingt durch die starke Rauchentwicklung und das Auffinden mehrerer Gefahrstoffe, sei sodann der ABC-Zug alarmiert worden. Die Kammer folgt auch diesen glaubhaften Angaben des Zeugen, der das Brandgeschehen ebenfalls entsprechend detailliert und plausibel seiner eigenen Wahrnehmung nach geschildert hat.

Die Zeugen KHK CL., PK’in FZ. und KHK’in GB. bestätigten diese Angaben und schilderten das entsprechende weitere Vorgehen der Ermittlungsbeamten sowie die jeweiligen Vernehmungen der oben genannten Brandzeugen, welche diesbezüglich konstante Angaben gemacht haben.

Dass aus der „UR.“ nach Brandentdeckung zwei augenscheinlich niederländische Personen flüchteten, steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen AS. und UE.. Der Zeuge AS. hat geschildert, dass ihm zwei Männer aus der brennenden Halle entgegengekommen seien, wobei einer eine Atemschutzmaske getragen habe, und in einen silbernen Bulli, vermutlich ZI., mit niederländischem Kennzeichen gestiegen und schnell weggefahren seien, ohne auf empfohlene medizinische Versorgung zu warten. Dies wird bestätigt durch die übereinstimmenden Schilderungen der Zeuginnen UE. und MZ.. Die Zeugin UE. hat angegeben, dass sie eine Person schnellen Schrittes an der Halle gesehen habe, die anschließend mit einer weiteren Person in einem silbernen Bulli mit niederländischem Kennzeichen sehr schnell weggefahren seien. Die Zeugin MZ. konnte hierbei bestätigen, dass sie den silbernen Bulli ebenfalls schnell habe an sich vorbeifahren sehen.

3. Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Angeklagten M.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer mit Blick auf den Angeklagten M. aufgrund der objektiven Umstände getroffen.

Dabei hat die Kammer aufgrund einer Gesamtbetrachtung feststellen können, dass der Angeklagte M. mit dem Ziel handelte, eine fremde, rechtswidrige Tat zu fördern. Er wusste bereits im Zeitpunkt der vorgenannten Handlungen um die beabsichtigte Nutzung der Halle zur Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, namentlich Amphetamin und wollte diese durch seine Handlungen fördern, beziehungsweise ermöglichen.

a. Doppelter Gehilfenvorsatz des Angeklagten M.

Zunächst verfügte der Angeklagte M. über Kontakte zu einem erheblich kriminellen Milieu, welches auf die Herstellung von Betäubungsmitteln spezialisiert war. Er selbst war – ausweislich seiner Verurteilung durch das Landgericht Hannover – zeitgleich mit der Einrichtung des hier gegenständlichen Amphetaminlabors mit der Einrichtung einer äußerst professionellen Marihuanaplantage in ZW. befasst. In diesem Rahmen verfügte der Angeklagte M. – wie sich aus der Aussage des Zeugen CZ. (III. 2. a. bb)) ergibt – über Kontakte zu Geldgebern aus den Niederlanden, die eine professionelle Einrichtung von Produktionsstätten und die Abnahme der Erzeugnisse sicherstellen konnten und bei denen der Angeklagte M. aus fehlgeschlagenen Bitcoin-Geschäften nicht nur unerhebliche Geldschulden hatte. Vor diesem Hintergrund kann es bei lebensnaher Betrachtung kaum als zufällig angesehen werden können, dass parallel zu der Einrichtung der Plantage eine Anmietung der hier gegenständlichen „UR.“ erfolgte.

Zwar konnte die Kammer vorliegend keine konkreten Feststellungen zur Vermittlung der „UR.“ an die Betreiber des Amphetaminlabors treffen. Dennoch ist die Kammer aufgrund der Gesamtschau der einzelnen Indizien zu der Überzeugung gelangt, dass es der Angeklagte M. gewesen ist, der die Vermittlung der „UR.“ übernommen hat. Der Angeklagte M. war seit Monat 0000 gemeinsam mit dem Angeklagten U. auf der Suche nach Lagerhallen (III. 2. a. aa) (1)), wobei sich diese Suche mit dem Betrieb des Angeklagten U. – im Rahmen dessen in diesem Zeitraum aufgrund der räumlichen Erweiterung bereits im Monat 2019 die „VJ.“ gemeinsam mit dem Zeugen RB. angemietet wurde – nicht plausibel erklären lässt (III. 2. b. aa) (3) (a)). Letztlich dürfte das Verhalten des Angeklagten U., durch die Anmietung der „UR.“ für die Dauer von 00 Jahren eine erhebliche finanzielle Belastung einzugehen (III. 2.b. aa) (2)) und diese ohne schriftlichen Mietvertrag für einen Untermieter, dessen Name lediglich phonetisch bekannt war und keinerlei weitere Absicherung bestand, nur durch seine Freundschaft zu dem bei ihm angestellten Angeklagten M. zu erklären sein.

Die Ausstattung der „UR.“ (III. 2. b.) geht weit über eine vielleicht noch übliche Herrichtung von Mieträumlichkeiten im Rahmen eines seriösen Geschäftsbetriebes – beispielsweise eines metallverarbeitenden Betriebes – hinaus. Dies gilt insbesondere für das von dem Angeklagten M. veranlasste Bohren zweier Brunnen durch das Hallenfundament ohne Kenntnis des Vermieters, dem Zeugen KE. (III. 2. b. bb) (1)). Auch die Beauftragung dieser Arbeiten spricht dafür, dass der Angeklagte M. von einem jedenfalls nicht legalen Verwendungszweck der „VJ.“ ausging. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Brunnenbaufirma des Zeugen XX. bereits bei der Errichtung von Marihuanaplantagen des Zeugen CZ. unter Beteiligung des Angeklagten M. tätig war, wodurch dem Angeklagten M. bekannt war, dass diese keine unnötigen Fragen stellen würden. Einen entsprechenden Eindruck konnte die Kammer nach der Vernehmung der Mitarbeiter, insbesondere des Zeugen DE., der bereits im Rahmen der Plantagen des Zeugen CZ. tätig war, sowie des Firmeninhabers, dem Zeugen XX., selbst gewinnen.

Insgesamt haben die von dem Angeklagten M. begleiteten Umbauarbeiten in der „UR.“ der ihm bekannten Einrichtung einer Marihuanaplantage entsprochen. Jedenfalls lassen diese sich nicht mit der Vorbereitung für den Bezug der „UR.“ durch einen metallverarbeitenden Betrieb in Einklang bringen. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass die „UR.“ bereits zuvor – also ohne Umbauarbeiten – durch ein entsprechendes Unternehmen genutzt worden ist, wie der Zeuge YF., der Vormieter der Halle, angegeben hat.

Aufgrund des Verfahrens vor dem Landgericht Hannover ist auch bekannt, dass der Angeklagte M. über erhebliche Bargeldsummen verfügte, mit denen er die Einrichtung des Labors finanzieren, beziehungsweise insoweit in Vorleistung treten konnte. Der Angeklagte U. verfügte ausweislich seiner Angaben zur Person und der Aussage seiner Steuerberaterin TO. als Zeugin nicht über entsprechende Mittel, sodass es eher fernliegend erscheint, dass dieser die treibende Kraft bei der Vermietung und Einrichtung der Halle als Amphetaminlabor war. Die Initiative des Angeklagten M. gegenüber dem Angeklagten U. zeigt sich auch anhand der verlesenen Chatverläufe zwischen den beiden Angeklagten. Hinsichtlich der Hallenanmietung war es der Angeklagte M., der dem Angeklagten U. entsprechende Lagerhallen vorschlug, was sich aus dem verlesenen Chatverlauf vom 00.00.0000 und 00.00.0000 (III. 2. b) aa) (1)) ergibt, in welchem der Angeklagte M. dem Angeklagten U. eine Anzeige zu einer Gewerbeimmobilie geschickt hat und der Angeklagte U. ihn gebeten hat, entsprechend Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus schickte auch der Angeklagte M. dem Angeklagten U. ausweislich des verlesenen Chatverlaufs vom 00.00.0000 (III. 2. b. dd) (1)) das Angebot für den BR., woraufhin der Angeklagte U. zurückhaltend antwortete „schon wieder Geld ausgeben was wir noch nicht haben“. Hier wird deutlich, dass es der Angeklagte M. gewesen ist, der sich initiativ um alles gekümmert hat, während der Angeklagte U. mit fortschreitender Zeit mäßig zurückhaltend reagierte. Schließlich belegen auch die Vielzahl der Anrufe des Angeklagten U. bei dem Angeklagten M. nach Entdeckung des Brandes, welche die Zeugin ZU. anhand der Handyauswertung des Angeklagten U. bestätigt hat, dass es bei lebensnaher Betrachtung der Angeklagte M. war, der für den Angeklagten U. für die „UR.“ auch die Verantwortung getragen hat.

Darüber hinaus hat der Zeuge CZ. im Zusammenhang mit der Einrichtung der Marihuanaplantage angegeben, dass der Angeklagte M. erhebliche Mengen an Material bestellt habe, aber nicht vollumfänglich für die gemeinsame Plantage verwendet habe. Insofern liegt auch hier bei lebensnaher Betrachtung eine entsprechende Verwendung im Zusammenhang mit der Einrichtung des Labors nahe. Ferner hat der Zeuge CZ. angegeben, dass der Angeklagte M. sich für Propangasflaschen interessiert habe und deren Verfügbarkeit in einem Baumarkt in MG. überprüft habe. Dabei handelt es sich um gerade jenen Baumarkt, in welchem später tatsächlich die Falschen für das gegenständliche Labor erworben worden sind (III. 2. b. cc) (1)). Zwar hat der Zeuge CZ. insoweit angegeben, dass der Angeklagte M. ihm gegenüber erklärt habe, die Gasflaschen im Rahmen der Plantage zur Erzeugung von Kohlendioxid nutzen zu wollen. Allerdings hat er auch angegeben, dass der Angeklagte M. diese Idee schnell – nämlich unmittelbar nach Aufsuchen des Baumarktes – wieder verworfen habe. Daher ist kaum nachvollziehbar, dass die Suche nach entsprechenden Propangasflaschen ausschließlich dem Betrieb der Marihuanaplantagen dienten, da die von dem Angeklagten M. geäußerten Sicherheitsbedenken bereits klar auf der Hand gelegen haben, bevor die beiden den Baumarkt aufgesucht haben.

Schließlich war dem Angeklagten M. offenbar daran gelegen, dass der Zeuge CZ., an dessen Marihuanaplantage er zeitgleich als Techniker beteiligt gewesen ist, von seinem Vorhaben im Hinblick auf das Amphetaminlabor nichts erfährt. Aus der verlesenen Telekommunikationsüberwachung des Zeugen CZ. in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Hannover ergibt sich, dass der Zeuge CZ. am 00.00.0000 durch den Zeugen DE. angerufen wurde mit der Bitte, den Angeklagten M. anzurufen, um sie zur Setzung der Pumpe in die Halle in O. zu lassen. Nachdem dem Zeuge CZ. auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt wurde, dass es sich um eine Halle des Angeklagten M. in O. handeln würde, rief er umgehend bei ihm an und erkundigte sich nach der Halle, woraufhin der Angeklagte M. zunächst angab, er habe keine Halle in O. und anschließend mitteilte, es handele sich um die Halle eines Kollegen namens CS. (phoen.), in welcher Wasserstrahlschneidearbeiten hätten durchgeführt werden sollen. Es besteht jedoch für den Angeklagten M. kein plausibler Grund, den Zeugen CZ. über die tatsächliche Nutzung der „UR.“ und den Inhaber zu täuschen, es sei denn, der Angeklagte M. wollte sein eigenes Vorhaben geheim halten und eine Einmischung des Zeugen CZ. als Konkurrenten im Betäubungsmittelgeschäft bewusst aus diesem Vorhaben raushalten.

b. Ausschluss von Alternativvorstellungen

Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass der Angeklagte tatsächlich Kenntnis davon hatte, dass in der „UR.“ durch die vermeintlich niederländischen Haupttäter Betäubungsmittel, namentlich Amphetamin, hergestellt werden.

aa) Bitcoin-Farm

Dafür, dass der Angeklagte M. stattdessen plante, in der „UR.“ Bitcoins zu schürfen, wie es offensichtlich zuvor im Rahmen der Marihuanaplantage in ZW. der Fall gewesen ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Zwar ist aus den mit dem verlesenen Urteil des Landgerichts Hannover vom 00.00.0000 korrespondierenden Angaben des Zeugen CZ. sowie aus den Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten M. bekannt, dass dieser bereits längere Zeit intensive Bemühungen in das sogenannte „Minen“ oder „Schürfen“ von Bitcoins unternimmt.

Dass der Angeklagte M. tatsächlich anstrebte, in der „UR.“ ein solches Vorhaben umzusetzen, ist nach den Angaben des Geschäftspartners des Angeklagten M., dem Zeugen ST., fernliegend. Dieser hat angegeben, dass der Angeklagte mit ihm häufiger über das sogenannte „Minen“ oder „Schürfen“ von Bitcoins gesprochen und ihm in diesem Zusammenhang auch von seinen eigenen Unternehmungen berichtet habe. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge den Angeklagten erstmalig im Jahr 0000, vielleicht auch 0000, zu Hause besucht, wobei der Angeklagte dort circa 00 bis 00 sogenannter „Mining-Computer“ in seiner Garage betrieben habe. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte berichtet, er habe tatsächlich den Plan, in größeren Räumlichkeiten mehr Computer aufzustellen. Er habe dann mitbekommen, dass der Angeklagte die ehemalige X-Bank gekauft und geplant habe, die „Mining-Computer“ in den dortigen Kellerräumen aufzustellen. Hierzu sei es aber erst vor circa einem halben Jahr gekommen, da die „Mining-Computer“ in dem Hannoveraner Verfahren beschlagnahmt worden und erst vor kurzer Zeit wieder zurückerlangt worden seien. Von weiteren Plänen, oder anderen Standorten – insbesondere hinsichtlich der „UR.“ an der YU.-straße in O. – habe der Angeklagte M. nichts berichtet.

Die Angaben des Zeugen ST. als Geschäftspartner des Angeklagten M. sind glaubhaft. Insbesondere konnte die Kammer keine besondere Belastungs- oder Entlastungstendenz feststellen. Der Zeuge berichtete detailliert und plausibel von dem gemeinsamen Austausch hinsichtlich etwaiger Bitcoin-Geschäfte, wobei er unumwunden Erinnerungslücken oder fehlende Informationen einräumte und damit eine erinnerungskritische Haltung zeigte. Darüber hinaus stimmten die Angaben des Zeugen – auch im Randgeschehen – mit den übrigen Feststellungen der Kammer, insbesondere in Bezug auf die X-Bankimmobilie sowie der Beschlagnahme in dem der Verurteilung durch das Landgericht Hannover zugrundeliegenden Verfahrens überein.

Insofern hat der Angeklagte M. den Zeugen ST. in seine bisherigen Projekte eingeweiht und ihm unumwunden von seinen Plänen – beispielsweise hinsichtlich der Kellerräume der X-Bankimmobilie, die bereits im Jahr 0000 bestanden – berichtet und die Räumlichkeiten sowie die eingerichteten Bitcoin-Miner gezeigt. Es wäre insofern aufgrund des offenen Austausches zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ST. jedenfalls erwartbar gewesen, dass er dem Zeugen auch von einem so umfangreichen Projekt berichtet.

Selbst wenn der Angeklagte M. den Zeugen nicht hätte einweihen wollen, erscheint es aufgrund der sonstigen Umstände nicht plausibel und damit fernliegend, dass der Angeklagte M. eine solche Bitcoin-Farm in der „UR.“ betreiben wollte. Insoweit gibt es bereits keinen Grund, die „UR.“ anzumieten, während dem Angeklagten die Kellerräume in der alten X-Bank zur Verfügung standen, welche ausweislich des Zeugen ST. eine Grundfläche von circa 150 bis 200m² aufweisen. Hinzu kommt, dass der Zeuge weiter bekundet hat, dass auch heute diese Grundfläche mit maximal 00 „Mining-PCs“ nicht annähernd ausgelastet sei. Insofern besteht und bestand für den Angeklagten M. zu keiner Zeit ein Bedarf einer noch größeren Grundfläche, wie sie die „UR.“ ausweist. Die Anmietung der 640m² großen „UR.“ zu einem monatlichen Mietpreis von 1.408,00 Euro ist und war insofern für die technischen Möglichkeiten des Angeklagten M. hinsichtlich seiner Bitcoinaktivitäten zu groß und damit unwirtschaftlich, insbesondere vor dem Hintergrund des von dem Zeugen ST. dargelegten stark schwankenden Bitcoinkurses.

Auch die direkt nach Anmietung begonnenen Umbaumaßnahmen in der „UR.“ lassen sich mit einem solchen Vorhaben nicht in Einklang bringen. Insoweit erscheint es zwar plausibel, dass die Halle schon aus Gründen des Diebstahlschutzes vor Einsehung und Zutritt von außen geschützt würde. Die Investition von 9.701,11 Euro in Schnellbauwände, die hinsichtlich des „Schürfens“ von Bitcoins keinerlei Funktion erfüllen und aufgrund der Hitzeentwicklung der sogenannten „Mining-Computer“ eher kontraproduktiv waren, ist insoweit bereits abwegig. Richtig ist, dass die „Mining-Computer“ aufgrund der hohen Auslastung der Grafikkarten entsprechend zu kühlen sind und dies sicherlich mittels einer Wasserkühlung zu realisieren ist. Hierbei kann unterstellt werden, dass es eine gewisse Konfiguration und Größe einer Bitcoin-Farm geben mag, die einen Wasserverbrauch von 5.000l/Std und damit das Erfordernis der stattgehabten Brunnenbohrung zu erklären vermag. Allerdings war dies für die Kammer weder – mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen –überprüfbar, noch in hiesigem Fall naheliegend.

Diesbezüglich hat der Zeuge ST. bekundet, der Angeklagte M. habe in der Vergangenheit bis heute eine Kühlung immer mittels an den Grafikkarten angebrachte Ventilatoren vorgenommen. Eine Wasserkühlung sei durch den Angeklagten nie genutzt worden, auch bei dem aktuellen Vorhaben in der Sparkasse nicht.

bb) Fehlvorstellung über anderweitige Straftaten

Dafür, dass nach der Vorstellung des Angeklagten M. die „UR.“ zu anderweitigen, nicht legalen Zwecken genutzt wurde, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Insbesondere sind dem Angeklagten M. – im Gegensatz zu dem Angeklagten U. – Betäubungsmittelstraftaten nicht wesensfremd. In der Gesamtschau seiner Kenntnisse im Rahmen der Marihuanaplantage in ZW. sowie seinen Kontakten zu unbekannten niederländischen Geldgebern musste der Angeklagte M. Kenntnis davon haben – oder es sich ihm zumindest geradezu aufdrängen – dass es in der „UR.“ zur Herstellung von Betäubungsmitteln kommt.

cc) Marihuanaplantage

Insofern ist die Kammer bei der Gesamtschau davon überzeugt, dass der Angeklagte M. bereits während der Suche nach geeigneten Lagerhallen wusste, dass es in dieser zu Betäubungsmittelstraftaten kommen wird. Dass in der „UR.“ Amphetamin hergestellt wird, nahm der Angeklagte spätestens im Zeitpunkt der Durchführung der labortypischen Inneneinrichtung – mithin der Abteilung der entsprechenden Räumlichkeiten – jedenfalls billigend in Kauf.

Es bestehen indes keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte M. vorliegend während der Erbringung seiner Tatbeiträge davon ausging, dass in der Halle Marihuana angebaut werden sollte, wie es beispielsweise in ZW. der Fall gewesen ist.

Zwar würde hierfür sprechen, dass der Angeklagte mit der Marihauanaherstellung bereits vertraut und in diesem Bereich tätig war. Insoweit kann es die Kammer auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Anmietung der „UR.“ noch von einer Nutzung der Halle als Marihuanaplantage ausging, sodass die Kammer dies zu seinen Gunsten angenommen hat. Aus seinen im Rahmen der Marihuanaplantage in ZW. erworbenen Kenntnissen heraus konnte der Angeklagte jedoch spätestens mit Durchführung des Innenausbaus auch erkennen, dass dieser nicht dem Innenausbau einer Marihuanaplantage entsprach. Dagegen spricht zum einen der Innenausbau der Halle dergestalt, dass die Halle in 5 kleinere, bedachte Räume und einen großen Hallenteil abgetrennt wurde. Für die Aufzucht von Marihuanapflanzen wäre ein solcher, kostenintensiver Innenausbau sinnlos und daher nicht zu erwarten. Darüber hinaus wurden in Anwesenheit des Angeklagten M. im Durchgangsraum der „UR.“ durch unbekannt gebliebene Personen Kessel geschweißt, welche für die Aufzucht von Marihuanapflanzen ebenfalls nicht erforderlich sind.

Schließlich hat der Angeklagte M. ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen SI. und LP. in Bezug auf die Auswertung des Computers des Angeklagten U. am 00.00.0000 um 00:00 Uhr nach Phosphor gesucht und wurde auf die Internetseite ON..de zu einem Angebot über Phosphorsäure 85%, 1l, weitergeleitet. Dass es der Angeklagte M. war, der die GK.-Suche durchgeführt hat, konnte die Kammer anhand der Ausführungen der Sachverständigen feststellen.

Diese haben zunächst in Bezug auf die Interseite ON..de dargelegt, dass am 00.00.0000 um 07:42:00 Uhr auf GK..de nach „Phosvor“ gesucht worden sei, was GK. automatisch auf „Phosphor“ korrigiert habe. Es sei dann sehr wahrscheinlich, dass aus der GK.-Suche heraus auf einen bezahlten Beitrag, welcher oben als Anzeige erscheine und eine Klickbetrugsprüfung beinhalte, geklickt worden und die Seite ON..de geöffnet worden sei. Die Weiterleitung auf ON..de, auf die Produktseite Phosphorsäure 85%, 1l, sei um 07:42:21 Uhr erfolgt. Die weiteren Treffer hinsichtlich der Seite ON..de ließen letztlich nicht den Schluss zu, dass auf der Seite auch eine Bestellung getätigt worden sei, wobei dies aufgrund der fehlenden Hinweise nicht sicher auszuschließen sei. Der Cookie zu ON..de sei um 00:00:00 Uhr gesetzt worden.

In Zeitlicher Hinsicht wird diesbezüglich nach der Würdigung der Kammer deutlich, dass es der Angeklagte M. war, der die Seite ON..de aufrief. Diesbezüglich konnten die Sachverständigen in zeitlicher Hinsicht feststellen, dass 15min nach dem Aufruf der Internetseite ON..de die Seite email.de geöffnet worden und eine Anmeldung im Account SA. erfolgt sei.

Dass dieser Emailaccount eindeutig dem Angeklagten M. zuzuordnen ist, ergibt sich neben der Eindeutigkeit der Emailadresse zum einen aus den weiteren Feststellungen der Sachverständen. Sie konnten in diesem Zusammenhang angeben, dass es um 00:00 Uhr zu einer Datenspeicherung einer Zahlungserinnerung des Anbieters ET..de aus einer am 00.00.0000 gespeicherten E-Mail gekommen sei, welche eine Bestellung für eine Stehlampe zum Gegenstand gehabt habe und an Herrn/Frau M. adressiert gewesen sei. Darüber hinaus seien Reste einer E-Mail an die E-Mailadresse UQ..de im Papierkorb vom Autohaus TQ. über die Zulassung eines WV., ebenfalls adressiert an die Familie M. aus Monat 0000 gefunden worden.

Zum anderen hat die Kammer ein Auskunftsschreiben der Firma KT. zum Emailaccount SA. verlesen, welches als hinterlegte Bestandsdaten des Emailaccounts die persönlichen Daten sowie Kontaktdaten des Angeklagten M. auswies.

Aber auch die weiteren Browseraktivitäten sprechen eindeutig für den Angeklagten M.. In der Zwischenzeit sei es nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen darüber hinaus fast durchgängig zu Aktivitäten im Browser gekommen. Hierbei seien zwischen 00:00 und 00:00 Uhr Aktivitäten auf den Nachrichtenseiten RA..de, VI..de, und EU..de/Nachrichten erfolgt ist. Diesbezüglich sei der Suchbegriff „Ratzia“ vermutlich auf der Internetseite EU..de eingegeben worden. Im Rahmen dieser Aktivität sei in der Downloadhistorie um 00:00:00 Uhr von der Internetseite VI..de, unter der URL mit dem Inhalt „insgesamt vier Indoor-Plantagen nahmen die Beamten hoch“ ein Innenbild einer Kamera von einer Marihuanaplantage gespeichert worden. Der URL sei heute nicht mehr abrufbar. Es spricht insofern einiges dafür, dass der im Rahmen dieser Marihauanaplantagen beteiligte Angeklagte M. nach der stattgehabten Razzia Erkundigungen hierüber einholt.

Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass Datum und Uhrzeit des Computers der tatsächlichen Ortszeit entsprachen. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Uhrzeit manuell verändert wurde. Zwar sei nach Ausführungen der Sachverständigen eine Änderung der Systemzeit grundsätzlich möglich und ließe sich auch nicht sicher ausschließen. Die Sachverständigen haben diesbezüglich weiter festgestellt, dass ein in sich stimmiges VI. von Server und Clientzeit vorgelegen habe. Die Komponenten der Serverzeit der Seiten GK..de und ON..de sowie der lokal generierten Zeit seien übereinstimmend gewesen, sodass beide Spuren hätten manipuliert werden müssen. Dies sei jedenfalls sehr schwierig. Insgesamt sei die Wahrscheinlichkeit gleich null, da der Computer regelmäßig eingeschaltet (letztmalig am 00.00.0000 um 00:00 Uhr) und mit dem Internet verbunden gewesen sei, sodass insofern auch die korrekte Ortszeit zu erwarten sei.

Der Computer im Büro des Angeklagten U. war darüber hinaus nach den Ausführungen der Sachverständigen passwortgeschützt, wobei es sich um ein komplexes Passwort gehandelt haben dürfte. Insofern erscheint es aus Sicht der Kammer fernliegend, dass ein unbekannter Dritter Zugriff auf den Computer hatte. Vielmehr war der Angeklagte M. als Angestellter des Angeklagten U. nach eigenen Angaben im Rahmen seines Lebenslaufs insbesondere auch mit Bürotätigen befasst, sodass davon auszugehen ist, dass er über das Passwort zu dem Computer verfügte. In der Gesamtschau der durch die Sachverständigen festgestellten Aktivitäten in zeitlich engem Zusammenhang mit der Suche nach Phosphor ist die Kammer davon überzeugt, dass nicht der Angeklagte U., sondern der Angeklagte M. diese Suche vornahm.

c. Gewinnerzielungsabsicht

Dass der Angeklagte M. – gemeinsam mit dem Angeklagten U. – eine gewisse Gewinnerzielungsabsicht hatte und die Angeklagten hierbei nicht unerheblich in Vorleistung getreten sind, ergibt sich aus dem verlesenen Chatverlauf vom 00.00.0000 (III. 2. b. dd) (1)). Auf das von dem Angeklagten M. übersandte Angebot für den später erworbenen BR. antwortet der Angeklagte U. „schon wieder Geld ausgeben was wir noch nicht haben“, was der Angeklagte M. anschließend bejahte. Daraus folgt, dass die Angeklagten in diesem Zusammenhang mit einem Geldeingang gerechnet haben.

4. Stand der Einziehung aus dem Urteil des LG Hannover

Der Stand des Einziehungsverfahrens aus dem Urteil des Landgerichts Hannover beruht auf der Verlesung des Vermerks der Berichterstatterin A. vom 00.00.0000. Aus diesem geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft Hannover auf telefonische Nachfrage den Stand des Einziehungsverfahrens durch den zuständigen Rechtspfleger wie festgestellt mitgeteilt hat.

VI. Freispruch bezüglich des Angeklagten U.

Der Angeklagte U. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die Kammer den erforderlichen Gehilfenvorsatz bezüglich der Haupttat, dem (bandenmäßigen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht festzustellen vermochte.

Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 15.10.2019 ist ihm – wie dem Angeklagten M. – ein bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen worden. Hierbei kam auch für den Angeklagten U. bereits nach Ansicht der Kammer allenfalls eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Frage, da die Begehung der Haupttat durch die Zurverfügungstellung der Halle und der entsprechenden Vorbereitungshandlungen erst ermöglicht, in jedem Falle aber gefördert und erleichtert wurde, wobei eine Gleichwertigkeit zu den übrigen Tatteilnehmern als Haupttäter nicht festgestellt werden konnte (V. 2.).

Es steht jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass der Angeklagte U. mit dem erforderlichen Gehilfenvorsatz gehandelt hat. Hiernach hätte er bereits im Zeitpunkt der eigenen Tathandlungen um die beabsichtigte Nutzung der „UR.“ zur Herstellung von Betäubungsmitteln gewusst haben müssen und hätte darüber hinaus in der Absicht handeln müssen, diese Haupttat durch seine eigenen Handlungen zu ermöglichen oder jedenfalls zu fördern.

Zwar hat der Angeklagte U. objektiv entsprechende, die Haupttat fördernde Tatbeiträge geleistet. So hat er nach einer gemeinsam mit dem Angeklagten M. durchgeführten Suche nach geeigneten Räumlichkeiten die „UR.“ auf seinen Namen angemietet und diesbezüglich den Mietvertrag unterschrieben (III. 2. b. aa) (1) und (2)), wobei er diese Räumlichkeiten zu keinem Zeitpunkt im Rahmen seiner Fa. selbst nutzen wollte (III. 2. b. aa) (3) (a)). Darüber hinaus hat er die Sandwichplatten bei der Firma OJ. zu einem Preis von 9.701,11 Euro bestellt (III. 2. b. bb) (2) (a)) und den Transport zum Amphetaminlabor organisiert (III. 2. b. bb) (2) (b)). Diese Sandwichplatten wurden anschließend durch den Angeklagten U. – unter Mithilfe des Angeklagten M. – in der „UR.“ verbaut (III. 2. b. bb) (2) (c)) und so einzelne, für die Amphetaminsynthese nützliche Räume abgetrennt (III. 2. c.). Schließlich war der Angeklagte U. an der Anschaffung und dem Verkauf des BR. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 – welcher den Betreibern des Amphetaminlabors jedenfalls zur Verfügung stand – wesentlich beteiligt (III. 2. b. dd)).

Er hat damit selbst umfangreiche Vorbereitungshandlungen vorgenommen, hierbei auch nicht nur unwesentliche Ausgaben in Höhe eines fünfstelligen Betrages getätigt und ist nicht minder hohe Mietverbindlichkeiten in Bezug auf die „UR.“ eingegangen, welche er selbst vor dem Hintergrund seiner finanziellen Situation (III. 2. b. aa) (3) (a)) nicht ohne weiteres zu tragen vermochte. Es lässt sich diesbezüglich durch die Kammer zwar nicht feststellen, wer tatsächlich für die Kosten aufgekommen ist oder aufkommen sollte. Die Aussage des Angeklagten U. im Rahmen des verlesenen Chatverlaufs vom 00.00.0000 „schon wieder Geld ausgeben, was wir noch nicht haben“ (III. 2. b. dd) (1) sowie III. 3. c.) spricht jedoch dafür, dass auch der Angeklagte U. Ausgaben tätigen und entsprechend in Vorleistung treten musste. Jedenfalls die rechtliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag über die „UR.“ vom 00.00.0000 (III. 2. b. aa) (2)), dem Kaufvertrag über den BR. vom 00.00.0000 (III. 2. b. dd) (1)) sowie aus dem Kaufvertrag mit der OJ. hat jedenfalls den Angeklagten U. getroffen, da dieser offizieller Vertragspartner gewesen ist.

Die Kammer geht allerdings davon aus, dass der Angeklagte M. derjenige gewesen ist, der aufgrund seiner Vorerfahrung im Bereich des Betäubungsmittelhandels sowie seinen Kontakten zu unbekannt gebliebenen Niederländern derjenige gewesen ist, der entsprechende Verbindungen hergestellt hat (III. 3. a.). Dagegen waren dem Angeklagten U. solche Taten bisher wesensfremd. Er verfügte weder über entsprechende Vorerfahrung, noch etwaige Kontakte in das Drogenmilieu. Dies lässt insofern bei lebensnaher Betrachtung einzig den Schluss zu, dass der Angeklagte U. allenfalls über den Angeklagten M. die Kenntnis über die Haupttat – den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – erlangt hat. Das enge Verhältnis – sowohl in beruflicher als auch in freundschaftlicher Hinsicht – der beiden Angeklagten könnten insofern dafür sprechen, es als lebensnah anzusehen, dass der Angeklagte U. durch den Angeklagten M. über die Einzelheiten informiert gewesen ist. Zwingend ist dies jedoch nicht.

Darüber hinaus konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte U. über Kontakte in die Niederlande verfügte. Im vorliegenden Verfahren liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er gegebenenfalls mit Niederländern gesprochen haben könnte und etwaige Abreden hinsichtlich der Beiträge sowie einer etwaigen finanziellen Beteiligung getroffen haben könnte.

Für ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein würde insoweit auch sprechen, dass der Angeklagte U. nach dem Brand den eingesetzten Polizeibeamten KHK CL., KHK’in GB. sowie PK’in FZ. widersprüchliche Angaben und Schutzbehauptungen in Bezug auf die Anmietung der „UR.“ getätigt hat (III. 2. b. aa) (3) (c)). Auch bereits zuvor hat der Angeklagte U. die Hintergründe der Hallennutzung den Zeugen YF., RB. und KE. gegenüber durch unwahre und widersprüchliche Angaben verschleiert (III. 2. b. aa) (3) (a) und (b)).

Jedoch bestehen für die Kammer – im Gegensatz zu dem Angeklagten M. – konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Kenntnis des Angeklagten U. von dem beabsichtigten Betrieb eines Amphetaminlabors – oder wenigstens der Herstellung von Betäubungsmitteln gleich welcher Art – nicht. Keins der im Rahmen der Beweisaufnahme eingeführten Indizien konnte für sich oder in der Gesamtschau Aufschluss über eine etwaige Vorstellung des Angeklagten U. und seinen Wissenstand geben.

Eine Kenntnis ließe sich insofern lediglich – wie zuvor festgestellt – über den Angeklagten M. mittelbar ableiten. Insofern mag es sein, dass dieser den Angeklagten U. eingeweiht hat. Dies lässt sich aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, sodass der Kammer diesbezüglich Zweifel verbleiben, welche sie nicht zu überwinden vermag. Es bleibt insofern denkbar, dass es lediglich der Angeklagte M. gewesen ist, der den Kontakt zu den Niederländern als Betreiber des Amphetaminlabors gehalten und den Angeklagten U. bewusst im Unklaren gelassen oder sogar einen völlig anderen – möglicherweise auch kriminellen – Verwendungszweck der „UR.“ vorgespiegelt hat.

Nicht unerheblich gegen den Angeklagten U. und für seine Kenntnis über die Hintergründe der Hallennutzung sprechen zwar die unwahren und widersprüchlichen Angaben des Angeklagten über die Nutzung der „UR.“ und der damit bezweckten Verschleierung der tatsächlichen Begebenheiten. Dies lässt jedoch nicht den zwingenden Rückschluss zu, dass der Angeklagte auch Kenntnis davon hatte, dass der Verwendungszweck die Herstellung von Betäubungsmitteln ist. Für den Gehilfenvorsatz ist insoweit erforderlich, dass der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen erkannt hat (Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 27 Rn. 22). Dies lässt sich aus diesem Umstand jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Kammer erachtet es vor dem Hintergrund der Umstände vorliegend für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Angeklagten U. bewusst gewesen ist, dass die „UR.“ illegalen Zwecken dienen sollte. Hierfür sprechen zum einen die Verschleierung des Nutzungszwecks (III. 2. b. aa) (3)), als auch die hohen Investitionen in entsprechender Gewinnerwartung (III. 2. b. dd) (1) sowie III. 3. c.) sowie schließlich insbesondere die Umstände des Brunnenbaus, welcher ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter der Halle, dem Zeugen KE., unüblicher Weise durch den Hallenboden vorgenommen wurde.

Dass dieser „illegale Verwendungszweck“ der Betrieb eines Amphetaminlabors, oder jedenfalls die Herstellung von Betäubungsmitteln sein sollte, lässt sich indes nicht zweifelsfrei feststellen. Vielmehr verbleiben eine Vielzahl von denkbaren Alternativvorstellungen, wie beispielsweise das Schürfen von Bitcoins, was dem Angeklagten M. jedenfalls nicht wesensfremd gewesen wäre und wovon er offensichtlich offen berichtete (III. 3. b. aa)) oder anderweitige Straftaten, zum Beispiel im Bereich der Wirtschaftskriminalität.

In Bezug auf den Betrieb eines Amphetaminlabors in der hiesigen Größenordnung steht nämlich zu erwarten, dass der Kreis der eingeweihten Personen bereits zur Vermeidung von Entdeckung möglichst klein gehalten wird, was umso mehr für den Angeklagten U. gilt, der bisher nicht mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen ist. Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte U. selbst zu verschiedensten Gelegenheiten seinen eigenen Namen genutzt hat, was – eine Kenntnis des geplanten Amphetaminlabors unterstellt – jedenfalls als zumindest leichtfertig anzusehen wäre. Der Angeklagte U. hat im Vorfeld der Entdeckung des Amphetaminlabors keinerlei Bemühungen unternommen, seine eigenen Tatbeiträge zu verschleiern. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte U. durch den Angeklagten M. vielmehr als unwissender „Strohmann“ eingesetzt wurde, was ihm aufgrund des engen Verhältnisses und des bestehenden Vertrauens offensichtlich auch gelang. Zweifel scheint der Angeklagte U. offensichtlich erst mit Ankauf des BR. im Chatverlauf vom 00.00.0000 zu äußern, indem er auf neuerliche Ausgaben maßvoll zurückhaltend reagierte.

Auch kann – im Gegensatz zu dem Angeklagten M. – anhand der durch die Angeklagten entweder durchgeführte, oder zumindest wahrgenommenen Umbauarbeiten, namentlich der Brunnenbau (III. 2. b. bb) (1)) sowie das Schweißen von entsprechenden Stahlkesseln (III. 2. b. bb) (4)) – nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass sich dem Angeklagte U. hierdurch die illegale Herstellung von Betäubungsmitteln aufgedrängt haben muss. Der Angeklagte verfügte im Gegensatz zu dem Angeklagten M. über keinerlei Vorerfahrung oder Kenntnisse im Bereich der Betäubungsmittelherstellung, sodass sich ein solcher Verwendungszweck für ihn gerade nicht offenbart haben muss.

Selbst wenn eine Kenntnis des Angeklagten U., etwa durch eine für die Kammer nicht sicher festzustellende andauernde Schlüsselgewalt, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Entdeckung des Amphetaminlabors vorgelegen hätte – und der Angeklagte auch aus diesem Grund im Rahmen seiner Vernehmung unwahre und widersprüchliche Angaben tätigte – ließe sich im Ergebnis nicht feststellen, ab welchem konkreten Zeitpunkt der Angeklagte U. Kenntnis hatte und ob diese bereits bei Ausführung der jeweiligen Tatbeiträge vorlag.

V. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte M. hat sich durch sein unter II. beschriebenes Verhalten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 1, 3, BtMG, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

1. Objektiver Tatbestand

Durch die gezielte Zurverfügungstellung der Lagerhalle und die Aufbauarbeiten, namentlich die Beauftragung und Mithilfe bezüglich der Brunnenbohrung und die Elektroinstallation, hat der Angeklagte das Delikt der bislang nicht abschließend identifizierten, vermeintlich niederländischen Haupttäter, (bandenmäßiges) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß den §§ 1,3, 29a Abs. 1 Nr. 2 (30a Abs. 1) BtMG erleichtert und so gefördert.

Die Grenze zur nicht geringen Menge, welche bei 10g Amphetaminbase liegt, war vorliegend bereits bei den sichergestellten 95kg Amphetaminbase um das 9.500fache überschritten, wobei Grundstoffe für die Herstellung von insgesamt 230kg Amphetaminbase, mithin das 23.000fache der nicht geringen Menge in dem Labor vorhanden waren.

2. Abgrenzung Mittäterschaft – Beihilfe

Es liegt seitens des Angeklagten Beihilfe i.S.d. § 27 StGB und keine mittäterschaftliche Begehung i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB vor. Die Tathandlungen des Angeklagten sind objektiv als Beihilfehandlungen im Sinne des § 27 StGB zu bewerten, da die Begehung der Haupttat durch die Zurverfügungstellung der Halle und der entsprechenden Vorbereitungshandlungen erst ermöglicht, in jedem Falle aber gefördert und erleichtert wurde.

Ob ein Beteiligter das für die Annahme einer Mittäterschaft erforderliche enge Verhältnis zur Tat hatte, muss nach den gesamten Umständen, die von den Vorstellungen des Handelnden umfasst wurden, in wertender Betrachtung beurteilt werden. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - 5 StR 91/14 = BeckRS 2014, 8446 m.w.N.).

Vorliegend erbrachte der Angeklagte M. mit der Vermittlung und Vorbereitung der Einrichtung des Amphetaminlabors zwar einen wesentlichen Tatbeitrag, der für das Gelingen der Tat unerlässlich gewesen ist. Die mutmaßlich aus den Niederlanden agierenden Hintermänner waren auf entsprechende, geeignete Örtlichkeiten zur Einrichtung eines Amphetaminlabors durch ortskundige Personen angewiesen. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Angeklagte M. ein gewisses Eigeninteresse an der Tat und insofern einen entsprechenden Willen zur Verwirklichung der Taten hatte. Der Angeklagte hat – gemeinsam mit dem Angeklagten U. – nicht nur unerhebliche Eigeninvestitionen getätigt und hatte insofern nach den Feststellungen der Kammer und auch bei lebensnaher Betrachtung eine entsprechende Gewinnerwartung, wobei die Kammer jedoch eine konkrete Gewinnbeteiligung nicht feststellen konnte. Darüber hinaus hatte er hinsichtlich der Haupttat keine Tatherrschaft. Die Tatbeiträge des Angeklagten M. beschränkten sich auf objektiv neutrale Vorbereitungshandlungen. Eine Beteiligung an der Amphetaminherstellung oder dessen Vertrieb konnte die Kammer indes nicht feststellen. Ebenso wenig vermochte sie die Umstände eines etwaigen Tatplanes mit den mutmaßlichen Hintermännern aufzuklären. Ein gleichwertiges Verhältnis in Bezug auf den Grad des eigenen Tatinteresses sowie die Tatherrschaft zu den übrigen Tatteilnehmern als Haupttätern, konnte insofern nicht als gleichwertig bewertet werden.

3. Bandenmitgliedschaft

Eine Beteiligung des Angeklagten M. an einer Bandentat i.S.v. § 30a Abs. 1 BtMG liegt indes nicht vor. Zwar dürfte es vorliegend naheliegen, dass die Haupttäter aufgrund des industriellen Umfangs des Amphetaminlabors sowie den aufgefundenen DNA-Spuren von insgesamt 11 Personen in einer Bandenstruktur organisiert gewesen sind. Die Kammer konnte vorliegend jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte M. selbst Bandenmitglied gewesen ist.

Die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das in der Person eines jeden Teilnehmers an der Bandenstraftat gegeben sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2013 – 3 StR 24/13 = BeckRS 2013, 7322 m.w.N.). Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, können deshalb nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden.

Bandenmäßiges Handeln im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden habe, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse der im Gesetz genannten Betäubungsmitteldelikte zu begehen (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 30 Rn. 19 und 31). Die Bandenmitgliedschaft bestimmt sich hierbei anhand der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede und nicht aus der (nachfolgenden) Bandentat selbst. Dabei kann Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (BGH, Beschluss vom 22.01.2019 – 2 StR 212/18 = BeckRS 2019, 5128 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten M. nicht vor. Die Kammer vermochte keinerlei Feststellungen zu einer etwaigen Bandenabrede treffen. Kenntnisse darüber, welche Personen etwaige Abreden und mit welchem Inhalt getroffen haben, konnten nicht erlangt werden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte M. diesbezüglich involviert gewesen ist. Über einen möglichen Kontakt mit dem gesondert verfolgten MI. bezüglich des BR.s hinaus, bestehen keinerlei Indizien zu einer etwaigen Abrede zwischen den Haupttätern und dem Angeklagten M.. Aber auch diesbezüglich ließen sich weder etwaige Vereinbarungen oder Abreden zweifelsfrei feststellen, noch konnte eine Verbindung in Form einer feststellbaren Bandenabrede zu einer weiteren, dritten Person hergestellt werden, sodass ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen nicht nachzuweisen ist.

4. Subjektiver Tatbestand

Der Angeklagte M. handelte bei Erbringung der Tatbeiträge vorsätzlich in Bezug auf die Haupttat und seine Hilfeleistung. Dem Angeklagten war auch angesichts der Größe der „UR.“ und den umfangreichen Investitionen bewusst, dass es sich vorliegend um die Produktion einer erheblichen Menge an Amphetamin handelt, welche die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigt. Er wusste darüber hinaus, dass keiner der Beteiligten über die Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfügte.

5. Rechtswidrigkeit und Schuld

Der Angeklagte M. handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

VI. Strafzumessung

1. Strafrahmenwahl

Die gegen den Angeklagten M. zu verhängende Strafe hat die Kammer dem gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen, der von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reicht.

Dass der Angeklagte M. sich an den Betäubungsmitteltaten beteiligte, um sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, konnte mangels entsprechender Erkenntnisse in Bezug auf den Verdienst oder eine etwaige Gewinnbeteiligung des Angeklagten indes nicht festgestellt werden.

Ferner hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden kann, dies aber verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn sich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Die Zugrundelegung des Normalstrafrahmens ist im vorliegenden Fall aber nicht unangemessen. Die Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte – insbesondere in Anbetracht der Kapazität und des industriellen Ausmaßes des Amphetaminlabors – ergibt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände.

2. Strafzumessung im engeren Sinne

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

Zu Gunsten des Angeklagten M. war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Tatzeitraum nicht vorbestraft gewesen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das in dem Amphetaminlabor hergestellte Amphetamin vollumfänglich sichergestellt werden konnte und insofern nicht in den Verkehr gelangt ist. Schließlich hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass der Angeklagte sämtliche Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium erbracht hat und es sich um solche handelt, die als objektiv neutral zu bewerten sind.

Zu Lasten des Angeklagten M. war jedoch die Professionalität und Kapazität des Amphetaminlabors industriellen Umfangs zu berücksichtigen, bei welchem es sich mit einer theoretischen Herstellungskapazität von 1,9 mio Konsumeinheiten pro Woche um eines der größten Amphetaminlabore Europas gehandelt hat. Hierbei wurden durch das bereits hergestellte Amphetamin und Amphetaminöl selbst sowie auch den aus den aufgefundenen Grundstoffen errechneten potentiellen Amphetaminertrag die nicht geringe Menge erheblich überschritten. Dies muss sich der Angeklagte auch zurechnen lassen, da er die Rahmenbedingungen und den industriellen Umfang des Amphetaminlabors erkannt hat. Nicht übersehen hat die Kammer hierbei jedoch, dass sie nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Anmietung der Halle möglicherweise noch von dem Betrieb einer Marihuanaplantage ausging und die tatsächliche Einrichtung als Amphetaminlabor erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt hat. Schließlich hat die Kammer auch bedacht, dass der Angeklagte im selben Tatzeitraum an einer Marihuanaplantage in ZW. beteiligt gewesen ist und insofern im Tatzeitraum in Bezug auf Betäubungsmittelstraftaten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Diesbezüglich ging er zu verschiedenen Gelegenheiten mit Gewinnerzielungsabsicht Geschäftsbeziehungen zu gut organisierten Kriminellen ein.

Bei der Zumessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkten von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach Abwägen dieser und aller sonstigen Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von

4 (vier) Jahren

Für tat- und schuldangemessen.

3. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Gemäß §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB ist aus dieser Strafe unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hannover vom 00.00.0000, Az.: 46 KLs – 6031 Js 25953/19 – 29/19, nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von

5 (fünf) Jahren

gebildet worden, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, das Ausmaß seiner Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, im Vordergrund standen. Dabei hat die Kammer insbesondere bedacht, dass die Einzeltaten in Form von jeweiligen Beihilfehandlungen hinsichtlich zweier umfangreicher Betäubungsmittelhaupttaten, namentlich einer umfangreichen Marihuanaplantage sowie eines Amphetaminlabor industriellen Ausmaßes, in einem engen zeitlichen, sachlichen und auch teilweise situativen Zusammenhang standen und die wiederholte Tatbegehung hier durchaus als Ausdruck einer niedriger werdenden Hemmschwelle angesehen werden kann. Letztlich waren auch die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des bislang nicht vorbestrafen Angeklagten zu berücksichtigen.

Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe sind nochmals sämtliche oben aufgeführte Strafzumessungsgesichtspunkte, auf welche verwiesen wird, aber auch die in Bezug auf die bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten, deren Strafen jetzt mit einbezogen worden sind, berücksichtigt worden. Diesbezüglich hat das Landgericht Hannover bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bereits in einem frühen Stadium ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, er bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, es sich bei dem Marihuana um eine sogenannte „weiche Droge“ gehandelt hat und die Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass das Tatgeschehen umfangreich polizeilich beobachtet wurde und der IQ. des Angeklagten in einem Wert von circa 23.000 Euro als Tatmittel eingezogen wurde und er auf die Herausgabe einiger weiterer Einziehungsgegenstände verzichtet hat. Zu Lasten wertete das Landgericht Hannover, dass die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten wurde.

VII. Einziehung

1. Keine Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung

Im Tenor der hiesigen Entscheidung war eine Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 00.00.0000 in Bezug auf die Einziehung des PKW IQ., den Betäubungsmitteln, dem Plantagenequipment sowie von Taterträgen nicht auszusprechen.

a. PKW IQ.

In Bezug auf die Einziehung des sichergestellten PKW IQ., FIN: N01 (Tenor zu Ziff. 5. c) des Urteils des Landgerichts Hannover) ist eine Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Hannover in hiesigem Urteil nicht erforderlich, da das Eigentum an dem PKW bereits durch rechtskräftiges Urteil und Sicherstellung auf den Staat übergegangen ist und es insofern keiner weiteren Vollstreckung mehr bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2003 – 4 StR 130/03; BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – 6 StR 459/20, jew. m.w.N.).

b. Betäubungsmittel und Plantagenequipment

Gleiches gilt für das bereits sichergestellten und mit Urteil des Landgerichts Hannover eingezogene Betäubungsmittel sowie das Plantagenequipment (Tenor zu Ziff. 6.) des Urteils des Landgerichts Hannover).

c. Erweiterte Einziehung von Taterträgen

Die Aufrechterhaltung der erweiterten Einziehung von Taterträgen in Höhe von insgesamt 24.000,00 Euro (Tenor zu Ziff. 7. c) des Urteils des Landgerichts Hannover) bedarf ebenfalls keiner Aufrechterhaltung, da die Einziehung mit Sicherstellung der 24.000,00 Euro bereits vollständig vollstreckt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2019 – 4 StR 477/18).

2. Keine Einziehung der sichergestellten Gegenstände

Die Kammer hat davon abgesehen, das sichergestellte Betäubungsmittel sowie die sichergestellten weiteren sichergestellten Gegenstände einzuziehen.

a. Betäubungsmittel

Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel richtet sich nach § 33 S. 1 BtMG, § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB, da der Angeklagte M., der nach hiesigen Feststellungen nur im Vorfeld der Betäubungsmittelherstellung tätig gewesen ist, zu keiner Zeit Eigentum (oder auch nur Besitz) an den Betäubungsmitteln erlangt hat. Die Sicherungseinziehung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kammer, wobei sie diesbezüglich insbesondere berücksichtigt hat, dass derzeit aufgrund der bestehenbleibenden Sicherstellung im gegen die mutmaßlichen Haupttäter abgetrennten Verfahren keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Begehung rechtswidriger Taten besteht. Die Kammer erachtet es insofern als sachgerecht, über die Einziehung im Rahmen des Verfahrens gegen die tatsächlichen Gewahrsamsinhaber zu entscheiden.

b. Mobiltelefone

Hinsichtlich des sichergestellten Mobiltelefons RL., welches im Eigentum des Angeklagten M. steht, konnte die Kammer eine Tatrelevanz vorliegend nicht feststellen, sodass auch diesbezüglich eine Einziehung nicht in Betracht kommt.

Die drei sichergestellten Mobiltelefone NZ. sind dem freigesprochenen Angeklagten U. zuzuordnen, sodass eine Einziehung vorliegend von vornherein nicht in Betracht kommt.

c. Weitere Gegenstände

Die Unterlagen zum BR., der Schlüssel zum BR., der PC des Angeklagten U. sowie die sichergestellten USB-Sticks sind dem freigesprochenen Angeklagten U. zuzuordnen, sodass auch hier eine Einziehung vorliegend ebenfalls von Vornherein nicht in Betracht kommt.

In Bezug auf den sichergestellten Schlüsselbund mit 6 Schlüsseln konnte eine Tatrelevanz von der Kammer nicht festgestellt werden.

VIII. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten M. auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO und hinsichtlich des Angeklagten U. auf § 467 Abs. 1 StPO.

G.Dr. Z.A.

Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Bielefeld

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