Landgericht Bielefeld, 2021-08-06, 1 O 339/17

1 O 339/17Kantonsgericht06.08.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 1 O 339/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-06

Aktenzeichen: 1 O 339/17

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0806.1O339.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,75 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.06.2017 zu zahlen.
  • II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld i. H. v. 2.000,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.06.2017 zu zahlen.
  • III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 492,54 EUR freizustellen.
  • IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 50 % jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom 31.03.2016 zu ersetzen.
  • V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 68 % und die Beklagte 32 %.
  • VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte abzuwenden durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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