projekte
5 O 179/21•Landgericht Bielefeld, 2021-07-13, 5 O 179/21
5 O 179/21Kantonsgericht13.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-13
Aktenzeichen: 5 O 179/21
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0713.5O179.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages gemäß §§ 935, 940 ZPO, 883, 885 Abs. 1 BGB, §§ 143 Abs. 1, 134 InsO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Für den Antragsteller ist im Grundbuch von A., Amtsgerichtsbezirk B., Blatt x, Flur x, Flurstücke x, x, x, x; Flur x, Flurstücke x, x, x; Flur x, Flurstücke x, x, x und x, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung des Eigentums an den Grundstücken einzutragen.
Für den Antragsteller ist im Grundbuch von C., Amtsgerichtsbezirk C., Blatt x, Flur x, Flurstücke x und x, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung des Eigentums an den Grundstücken einzutragen.
Von der Befugnis nach § 941 ZPO wird kein Gebrauch gemacht.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 650.000,00 EUR festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.