Landgericht Bielefeld, 2021-07-08, 10 KLs 10/21

10 KLs 10/21Kantonsgericht08.07.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 10 KLs 10/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-08

Aktenzeichen: 10 KLs 10/21

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0708.10KLS10.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: X. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.06.2020, Az. 01 KLs 336 Js 3830/19 in Verbindung mit dem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2021, Az. 4 StR 411/20, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt.

Die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26.06.2020 wird aufrechterhalten.

Vor dem Vollzug der Maßregel sind 11 (elf) Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. und 4. Var., 30a Abs. 1, 1. und 3. Var., Abs. 3 BtMG, 27, 52, 53, 64 StGB.

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