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1 KLs 3/21•Landgericht Bielefeld, 2021-06-08, 1 KLs 3/21
1 KLs 3/21Kantonsgericht08.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 1 KLs 3/21
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0608.1KLS3.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Der Angeklagte A. wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte B. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte C. wird wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Die Angeklagte D. wird wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen den Angeklagten A. wird die erweiterte Einziehung folgender Bargeldbeträge aus den Sicherstellungen in seiner Wohnung am 18.09.0000 angeordnet:
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Strafvorschriften:
A. :
§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 53, 73a Abs. 1 StGB
B. :
§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB
C. :
§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 53 StGB
D. :
§§ 1, 3 Abs. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 27 StGB
Gründe:
(gem. § 267 Abs. 4 abgekürzt bezüglich der Angeklagten C. )
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