Landgericht Bielefeld, 2021-05-21, 8 O 50/21

8 O 50/21Kantonsgericht21.05.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 8 O 50/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-21

Aktenzeichen: 8 O 50/21

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0521.8O50.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.971,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Golf VII 1.6 l mit der Fahrgestellnummer XXX, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 08.09.2020 mit der Annahme des Fahrzeuges Volkswagen Golf VII 1.6 l mit der Fahrgestellnummer XXX in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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