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1 Ks 16/20•Landgericht Bielefeld, 2021-01-25, 1 Ks 16/20
1 Ks 16/20Kantonsgericht25.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-25
Aktenzeichen: 1 Ks 16/20
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0125.1KS16.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer – Schwurgericht –
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes, wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Sachbeschädigung unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts C. vom 00.00.000 – Az. – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO).
Die Drillingswaffe „D. “, Nr. 00000, das Kleinkalibergewehr XXX, Kaliber .22lr, Waffennummer 000, sowie der Kraftstoffkanister Kunststoff, schwarz, samt blauem Ausgießstutzen, sichergestellt in dem vom Angeklagten geführten Pkw am 00.00.0000, werden eingezogen.
Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Soweit er verurteilt worden ist, trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 211, 240, 303 Abs. 1, 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 52, 53, 55, 74 StGB
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