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3 KLs 153/11•Landgericht Bielefeld, 2020-08-31, 3 KLs 153/11
3 KLs 153/11Kantonsgericht31.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-31
Aktenzeichen: 3 KLs 153/11
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2020:0831.3KLS153.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer - Jugendkammer -
Der Angeklagte A. B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 109.500 EUR angeordnet, für die er in Höhe von 76.500 EUR als Gesamtschuldner neben D. B. und E. B. haftet und in Höhe der verbleibenden 33.000 EUR als Gesamtschuldner neben D. B. .
Der Angeklagte C. B. wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte D. B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich zusammentreffenden weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Von der Gesamtfreiheitsstrafe sind ein Jahr und sechs Monate vor der Maßregel zu vollstrecken.
Gegen den Angeklagten D. B. wird die Einziehung von 00.330 EUR sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 382.170 EUR angeordnet. Für den zuletzt genannten Betrag haftet er in Höhe von 109.500 EUR als Gesamtschuldner neben A. B. und in Höhe von 91.300 EUR als Gesamtschuldner neben E. B. .
Der Angeklagte E. B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 91.300 EUR angeordnet, für die er in Höhe von 76.500 EUR als Gesamtschuldner neben D. B. und A. B. haftet sowie in Höhe der verbleibenden 14.800 EUR neben D. B. .
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E. B. Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
A. B. : §§ 1 Abs.1, 3 Abs.1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 25, 27, 52, 73, 73c, 74 StGB,
D. B. : §§ 1 Abs.1,3 Abs.1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr.2, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 25, 52, 53, 64, 73, 73c, 74 StGB,
E. B. : §§ 1 Abs.1, 3 Abs.1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 25, 27, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB, §§ 1, 3, JGG .
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