Landgericht Bielefeld, 2020-03-20, 16 O 72/20

16 O 72/20Kantonsgericht20.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 16 O 72/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-20

Aktenzeichen: 16 O 72/20

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2020:0320.16O72.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Produkt „A" in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen mit den Zutaten L-Theanin und/oder Alpha GPC ohne Genehmigung nach der Novel-Food-Verordnung 2015/2283/EG.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

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