Landgericht Bielefeld, 2019-07-30, 9 KLs 11/18

9 KLs 11/18Kantonsgericht30.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 9 KLs 11/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-30

Aktenzeichen: 9 KLs 11/18

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2019:0730.9KLS11.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. große Strafkammer - Wirtschaftskammer -

Tenor

Der Angeklagte B. wird wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 4 Monaten

verurteilt.

Von dieser Strafe gelten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 4 Monate als vollstreckt.

Die Angeklagte C. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Hinsichtlich der Angeklagten C. wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Die Angeklagte A wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 3 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Hinsichtlich der Angeklagten A wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Es wird die Einziehung eines Geldbetrages von 116.610,07 EUR bezüglich der Angeklagten C. angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

-hinsichtlich des Angeklagten B. : §§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs.1 Nr.2 und Abs. 3 Nr. 1, 149, 34, 35 AO, §§ 14, 25 Abs.2, 53 StGB, § 18 UStG

-hinsichtlich der Angeklagten C. : §§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs.1 Nr.2 und Abs. 3 Nr. 1, 149, 34, 35 AO, §§ 27, 28, 52, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB, § 18 UStG

-hinsichtlich der Angeklagten A: §§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs.1 Nr.2 und Abs. 3 Nr. 1, 149, 34, 35 AO, §§ 27, 28, 52 StGB, § 18 UStG

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