Landgericht Bielefeld, 2015-12-09, 21 S 96/15

21 S 96/15Kantonsgericht09.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 21 S 96/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-09

Aktenzeichen: 21 S 96/15

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2015:1209.21S96.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.06.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück (4 C 344/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.161,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage bleibt der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.247,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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