Landgericht Bielefeld, 2014-03-17, 5 O 8/13

5 O 8/13Kantonsgericht17.03.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 5 O 8/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-17

Aktenzeichen: 5 O 8/13

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2014:0317.5O8.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 15. März 2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfall an der Eingangstür zum Verkaufsmarkt der Beklagten zu 1. am 11.11.2008 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu 1. zu 1/4. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. - 4. werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

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