23 T 306/13•Landgericht Bielefeld, 2013-06-03, 23 T 306/13
Landgericht Bielefeld, 2013-06-03, 23 T 306/13
23 T 306/13Kantonsgericht03.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — 23 T 306/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-03
Aktenzeichen: 23 T 306/13
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2013:0603.23T306.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Der Widerspruch der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist im Übrigen bereits unzulässig. Gemäß § 900 Abs. 4 ZPO kann der Widerspruch nämlich nur im Termin vor dem Gerichtsvollzieher erfolgen, was hier nicht geschehen ist. Der lediglich schriftlich vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (22.11.2012) gegenüber dem Amtsgericht am 24.10.2012 erfolgte Widerspruch war daher unbeachtlich.
Das Amtsgericht hat auch nicht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat vielmehr – auch in der
Nichtabhilfeentscheidung vom 27.05.2013 - zutreffende rechtliche Hinweise erteilt, der Schuldnerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Ausführungen der Schuldnerin bei seiner Entscheidung berücksichtigt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.