Landgericht Bielefeld, 2012-12-27, 101 StVK 3270/12

101 StVK 3270/12Kantonsgericht27.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 101 StVK 3270/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-27

Aktenzeichen: 101 StVK 3270/12

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2012:1227.101STVK3270.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Strafvollstreckungskammer

Tenor

Der Vollzugsplan des Antragstellers vom 28.02.2012 wird aufgehoben, soweit die Fortschreibungsfrist auf „Februar 2013“ festgesetzt worden ist. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Vollzugsplan unverzüglich fortzuschreiben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.

Der Gegenstandswert wird auf 250,00 € festgesetzt.

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