Landgericht Bielefeld, 2008-08-08, 19 O 52/07

19 O 52/07Kantonsgericht08.08.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 19 O 52/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-08

Aktenzeichen: 19 O 52/07

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2008:0808.19O52.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 49.643,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.08.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Stute R., ehemals S., Lebensnummer DE xxx.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des Pferdes R. in Annahmeverzug ist.

Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagte zu 2) alle weiteren Unterhaltskosten des Pferdes R. bis zur Rückgabe an den Kläger zu erstatten hat.

Weiterhin wird der Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 869,94 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.08.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers, den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und den Gerichtskosten trägt der Kläger 9% und der Beklagte zu 2) 91 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages.

Das Urteil ist für den Beklagten zu1) wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1800,00 €.

Das Urteil ist für den Beklagten zu 2) hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 2) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 350,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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