StVK H 109/89•Landgericht Bielefeld, 1989-06-16, StVK H 109/89
Landgericht Bielefeld, 1989-06-16, StVK H 109/89
StVK H 109/89Kantonsgericht16.06.1989
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — StVK H 109/89 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1989-06-16
Aktenzeichen: StVK H 109/89
ECLI: ECLI:DE:LGBI:1989:0616.STVK.H109.89.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Strafvollstreckungskammer
Tenor
I. Es ist folgende Strafzeitberechnung vorzunehmen:
- Auf die Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 17.11.1986 sind folgende Haftzeiten anzurechnen:
a) die Zeit der Untersuchungshaft vom 29.4.1986 TB bis zum 16.11.1986 TE;
b) die Zeit ab Rechtskraft des o. g. Urteils (17.11.1986) bis zur Aufnahme des Verurteilten im Maßregelvollzug (2.12.1986).
- 2 -
- Nicht anzurechnen sind:
a) die Zeiten der "Beurlaubung" des Verurteilten zu Zeugenterminen am 25. und 26.3.1987, am 06. und 7.4.1987 sowie am 27. und 28.4.1987;
b) die Zeit zwischen Erlaß und Eintritt der Rechtskraft (30.9.1988) des Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom 3.8.1988.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 8.5.1989) hat der Verurteilte zu tragen.
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