Landgericht Bielefeld, 1989-06-16, StVK H 109/89

StVK H 109/89Kantonsgericht16.06.1989

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — StVK H 109/89 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1989-06-16

Aktenzeichen: StVK H 109/89

ECLI: ECLI:DE:LGBI:1989:0616.STVK.H109.89.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Strafvollstreckungskammer

Tenor

I. Es ist folgende Strafzeitberechnung vorzunehmen:

  1. Auf die Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 17.11.1986 sind folgende Haftzeiten anzurechnen:

a) die Zeit der Untersuchungshaft vom 29.4.1986 TB bis zum 16.11.1986 TE;

b) die Zeit ab Rechtskraft des o. g. Urteils (17.11.1986) bis zur Aufnahme des Verurteilten im Maßregelvollzug (2.12.1986).

  • 2 -
  1. Nicht anzurechnen sind:

a) die Zeiten der "Beurlaubung" des Verurteilten zu Zeugenterminen am 25. und 26.3.1987, am 06. und 7.4.1987 sowie am 27. und 28.4.1987;

b) die Zeit zwischen Erlaß und Eintritt der Rechtskraft (30.9.1988) des Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom 3.8.1988.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 8.5.1989) hat der Verurteilte zu tragen.

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