projekte
5 T 234/24•Landgericht Arnsberg, 2025-05-21, 5 T 234/24
Entscheidungsdatum: 2025-05-21
Aktenzeichen: 5 T 234/24
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2025:0521.5T234.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
uf die Beschwerde des Berufsbetreuers vom 20.11.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 14.11.2024 (4 XVII 65/24) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die an den Beschwerdeführers für die Zeit vom 27.12.2022 bis zum 26.03.2023 aus der Staatskasse zu zahlende Nachvergütung wird auf 207,- € festgesetzt. Der weitergehende Nachvergütungsantrag vom 21.01.2024/24.09.2024 wird zurückgewiesen.
Die aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 27.03.2024 bis 26.09.2024 wird auf 657,- € festgesetzt. Im übrigen wird der Vergütungsantrag vom 28.06.2024 zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 80 % und die Staatskasse zu 20 %.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1035 € festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.