Landgericht Arnsberg, 2025-04-14, 2 O 384/24

2 O 384/24Kantonsgericht14.04.2025

Regest

1. Der Streit über die Berechtigung des Widerspruchs gegen die Anmeldung des Attributs der Restschuldbefreiungsfestigkeit einer Insolvenzforderung aus einem Steuerschuldverhältnis, im Zusammenhang mit dem der Schuldner wegen einer Steuerstraftat verurteilt wurde (§ 302 Nr. 1 Vsr. 4 InsO), zur Insolvenztabelle ist nicht vor den Zivilgerichten, sondern den mit der Abgabenordnung befassten Gerichtsbarkeiten zu führen (Anschluss an BFH v. 07.08.2018 – VII R 24/17 + 25/17 – Juris-Tz. 17; BFH v. 28.06.2022 – VII R 23/21 – Juris-Tz. 34; Ablehnung von OLG Hamm v. 14.12.2018 – 7 U 58/17 – Juris-Tz. 28), da die höchstrichterliche Erstreckung des Attributs auf die steuerlichen Nebenforderungen (BFH v. 07.08.2018 aaOTz. 28; BGH v. 01.10.2020 – IX ZR 199/19 – Juris-Tz. 30 ff; anderer Auffassung OLG Hamm aaO Tz. 57, 69) dazu führt, dass steuerrechtliche Fragen den Schwerpunkt der Prüfung bilden.2. Dies gilt auch dann, wenn wie hier über das Attribut der Restschuldbefreiungsfestigkeit der Gewerbesteuerforderung einer Gemeinde zu befinden ist, für die der Rechtweg zu den Verwaltungsgerichten statt zu den Finanzgerichten gegeben ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 O 384/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-14

Aktenzeichen: 2 O 384/24

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2025:0414.2O384.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Der Streit über die Berechtigung des Widerspruchs gegen die Anmeldung des Attributs der Restschuldbefreiungsfestigkeit einer Insolvenzforderung aus einem Steuerschuldverhältnis, im Zusammenhang mit dem der Schuldner wegen einer Steuerstraftat verurteilt wurde (§ 302 Nr. 1 Vsr. 4 InsO), zur Insolvenztabelle ist nicht vor den Zivilgerichten, sondern den mit der Abgabenordnung befassten Gerichtsbarkeiten zu führen (Anschluss an BFH v. 07.08.2018 – VII R 24/17 + 25/17 – Juris-Tz. 17; BFH v. 28.06.2022 – VII R 23/21 – Juris-Tz. 34; Ablehnung von OLG Hamm v. 14.12.2018 – 7 U 58/17 – Juris-Tz. 28), da die höchstrichterliche Erstreckung des Attributs auf die steuerlichen Nebenforderungen (BFH v. 07.08.2018 aaOTz. 28; BGH v. 01.10.2020 – IX ZR 199/19 – Juris-Tz. 30 ff; anderer Auffassung OLG Hamm aaO Tz. 57, 69) dazu führt, dass steuerrechtliche Fragen den Schwerpunkt der Prüfung bilden.2. Dies gilt auch dann, wenn wie hier über das Attribut der Restschuldbefreiungsfestigkeit der Gewerbesteuerforderung einer Gemeinde zu befinden ist, für die der Rechtweg zu den Verwaltungsgerichten statt zu den Finanzgerichten gegeben ist.

Tenor

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

Die Sache wird auf den Verwaltungsrechtsweg und genauer an das Verwaltungsgericht in Arnsberg verwiesen.

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