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IV-2 StVK 222/22•Landgericht Arnsberg, 2024-06-11, IV-2 StVK 222/22
IV-2 StVK 222/22Kantonsgericht11.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-11
Aktenzeichen: IV-2 StVK 222/22
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2024:0611.IV2STVK222.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung einer Einzelpsychotherapie mit Schreiben vom 13.05.2022 unter Verweis auf eine „Warteliste“ rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
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