Landgericht Arnsberg, 2023-09-14, 3 NBs-160 Js 1086/21-35/23

3 NBs-160 Js 1086/21-35/23Kantonsgericht14.09.2023

Regest

Die nachträgliche rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist nicht zulässig. Nach § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO kann eine Pflichtverteidigerbestellung dann unterbleiben, wenn eine Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist, also nicht erst dann, wenn die Einstellung bereits erfolgt ist. Das OLG Hamm hat die gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 11.06.2024 als unbegründet verworfen, III-4 Ws 116/24

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 3 NBs-160 Js 1086/21-35/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-14

Aktenzeichen: 3 NBs-160 Js 1086/21-35/23

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2023:0914.3NBS160JS1086.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. kleine Strafkammer

Normen: StPO; § 141; Abs. 2

Leitsätze

Die nachträgliche rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist nicht zulässig.

Nach § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO kann eine Pflichtverteidigerbestellung dann unterbleiben, wenn eine Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist, also nicht erst dann, wenn die Einstellung bereits erfolgt ist.

Das OLG Hamm hat die gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 11.06.2024 als unbegründet verworfen, III-4 Ws 116/24

Tenor

Der Antrag auf (nachträgliche) Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

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