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3 NBs-160 Js 1086/21-35/23•Landgericht Arnsberg, 2023-09-14, 3 NBs-160 Js 1086/21-35/23
3 NBs-160 Js 1086/21-35/23Kantonsgericht14.09.2023
Die nachträgliche rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist nicht zulässig. Nach § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO kann eine Pflichtverteidigerbestellung dann unterbleiben, wenn eine Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist, also nicht erst dann, wenn die Einstellung bereits erfolgt ist. Das OLG Hamm hat die gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 11.06.2024 als unbegründet verworfen, III-4 Ws 116/24
Entscheidungsdatum: 2023-09-14
Aktenzeichen: 3 NBs-160 Js 1086/21-35/23
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2023:0914.3NBS160JS1086.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. kleine Strafkammer
Normen: StPO; § 141; Abs. 2
Die nachträgliche rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist nicht zulässig.
Nach § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO kann eine Pflichtverteidigerbestellung dann unterbleiben, wenn eine Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist, also nicht erst dann, wenn die Einstellung bereits erfolgt ist.
Das OLG Hamm hat die gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 11.06.2024 als unbegründet verworfen, III-4 Ws 116/24
Der Antrag auf (nachträgliche) Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.
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