Landgericht Arnsberg, 2023-07-17, 2 StVK 1342/23

2 StVK 1342/23Kantonsgericht17.07.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 StVK 1342/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-17

Aktenzeichen: 2 StVK 1342/23

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2023:0717.2STVK1342.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafvollstreckungskammer

Tenor

  1. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.02.2023 wird aufgehoben. Der Antragsteller ist in die Justizvollzugsanstalt J. zurückzuverlegen.

  2. Der Vollzug der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.02.2023, betreffend die Verlegung des Antragstellers in die JVA Q., wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ausgesetzt. Der Antragsteller ist bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in die Justizvollzugsanstalt J. zurückzuverlegen.

  3. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers als unzulässig verworfen.

  4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers tragen zu ¼ der Antragsteller und zu ¾ die Landeskasse.

  5. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

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