Landgericht Arnsberg, 2022-11-08, 2 KLs-363 Js 169/22-36/22

2 KLs-363 Js 169/22-36/22Kantonsgericht08.11.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 KLs-363 Js 169/22-36/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-08

Aktenzeichen: 2 KLs-363 Js 169/22-36/22

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:1108.2KLS363JS169.22.3.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Soest vom 14.09.2021 (24 Ds 340 Js 432/20-162/20) wegen des Herstellens von kinderpornographischen Inhalten, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit dem Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Das sichergestellte Mobiltelefon P wird eingezogen.

Von einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens und Auslagen wird abgesehen.

§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 176a Abs. 1 Nr. 3, 176c Abs. 1 Nr. 2 a), 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG

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