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5 T 146/22•Landgericht Arnsberg, 2022-09-19, 5 T 146/22
Entscheidungsdatum: 2022-09-19
Aktenzeichen: 5 T 146/22
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0919.5T146.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 22.08.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 09.08.2022 aufgehoben und die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 17.05.2022 gegen den Schuldner C, Kassenzeichen: #####, durchzuführen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen; Auslagen werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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