Landgericht Arnsberg, 2022-09-19, 5 T 146/22

5 T 146/22Kantonsgericht19.09.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 5 T 146/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-19

Aktenzeichen: 5 T 146/22

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0919.5T146.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 22.08.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 09.08.2022 aufgehoben und die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 17.05.2022 gegen den Schuldner C, Kassenzeichen: #####, durchzuführen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen; Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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