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3 Ns-110 Js 1471/21-92/22•Landgericht Arnsberg, 2022-09-16, 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22
3 Ns-110 Js 1471/21-92/22Kantonsgericht16.09.2022
Ein vom Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl steht einem fehlendem Eröffnungsbeschluss gleich, so dass das Verfahren vom Berufungsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte (hier: Namenskürzel auf der Begleitverfügung) fingiert werden. Denn dadurch ist nicht dokumentiert, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des nicht von ihm herrührenden Strafbefehlsentwurfs übernehmen wollte.
Entscheidungsdatum: 2022-09-16
Aktenzeichen: 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0916.3NS110JS1471.21.9.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kleine Strafkammer
Normen: StPO § 206a; StPO § 409
Ein vom Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl steht einem fehlendem Eröffnungsbeschluss gleich, so dass das Verfahren vom Berufungsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte (hier: Namenskürzel auf der Begleitverfügung) fingiert werden. Denn dadurch ist nicht dokumentiert, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des nicht von ihm herrührenden Strafbefehlsentwurfs übernehmen wollte.
Das Verfahren wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Schmallenberg vom 27.04.2022 eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Dieser Beschluss wurde durch Beschluss des OLG Hamm vom 17.11.2022 aufgehoben (5 Ws 289/22).
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