Landgericht Arnsberg, 2022-09-16, 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22

3 Ns-110 Js 1471/21-92/22Kantonsgericht16.09.2022

Regest

Ein vom Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl steht einem fehlendem Eröffnungsbeschluss gleich, so dass das Verfahren vom Berufungsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte (hier: Namenskürzel auf der Begleitverfügung) fingiert werden. Denn dadurch ist nicht dokumentiert, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des nicht von ihm herrührenden Strafbefehlsentwurfs übernehmen wollte.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-16

Aktenzeichen: 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0916.3NS110JS1471.21.9.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kleine Strafkammer

Normen: StPO § 206a; StPO § 409

Leitsätze

Ein vom Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl steht einem fehlendem Eröffnungsbeschluss gleich, so dass das Verfahren vom Berufungsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte (hier: Namenskürzel auf der Begleitverfügung) fingiert werden. Denn dadurch ist nicht dokumentiert, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des nicht von ihm herrührenden Strafbefehlsentwurfs übernehmen wollte.

Tenor

Das Verfahren wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Schmallenberg vom 27.04.2022 eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Dieser Beschluss wurde durch Beschluss des OLG Hamm vom 17.11.2022 aufgehoben (5 Ws 289/22).

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